Halali und Steuerrecht
Die Jagd ist eine der ältesten Nutzungsformen der Menschheit. Einkünfte aus der Jagd sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn diese mit einem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, hat keine isolierte Liebhabereibetrachtung für den Bereich der Jagd zu erfolgen. Eine bloße Jagdpacht, mit der nicht gleichzeitig auch die Pacht oder der Eigenbesitz einer Land- und Forstwirtschaft verbunden ist, kann daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. Diesbezüglich stellen die Einkünfte daraus entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Liebhaberei dar. Verpachtet ein Land- und Forstwirt seine Eigenjagd, so zählt der Pachtzins zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und ist steuerlich gesondert – auch neben den pauschalen Einkünften – anzusetzen.
Jagd-(Wild-)gatter
Die Errichtung einer Umzäunung, der Zukauf von Futter und die Begleiterscheinungen einer Intensivierung der Jagd durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen sind dem Begriff der Jagd – der unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu subsumieren ist – solange nicht hinderlich, als die wesentliche Futtergrundlage dem Grund und Boden der betreffenden Land- und Forstwirtschaft entstammt, die erforderlichen Futterzukäufe kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen und der Wildbestand sowohl jagdwirtschaftlich als auch forstwirtschaftlich vertretbar erscheint. Die Haltung von Wild in Gattern ist Tierhaltung und damit Urproduktion. Dabei sind sowohl die Bestimmungen hinsichtlich der Futtermittelbasis (Vieheinheiten) als auch die Abgrenzungskriterien zum Gewerbebetrieb zu beachten. Jagdgehege sind Bestandteil der Jagd.
Wird die Jagd im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt, gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Dient ein Wildtiergehege jagdlichen Zwecken (Jagdgatter), teilt es das steuerliche Schicksal der Jagd. In den Einkommensteuerrichtlinien wird nicht näher zwischen Jagd- und Wildgatter unterschieden.
Wird die Jagd im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt, gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Dient ein Wildtiergehege jagdlichen Zwecken (Jagdgatter), teilt es das steuerliche Schicksal der Jagd. In den Einkommensteuerrichtlinien wird nicht näher zwischen Jagd- und Wildgatter unterschieden.
Wildparks
Wildparks in eingezäunten Forstflächen, die gegen Eintrittsgeld besucht werden können, gelten nicht als forstwirtschaftlicher Betrieb, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung gegenüber dem Wildgehege in den Hintergrund tritt. Die Haltung eines Wildparks zählt somit nicht zur Land- und Forstwirtschaft, sondern es handelt sich hierbei im Regelfall um einen Gewerbebetrieb.
Wildabschüsse
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, z.B. anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind gesondert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30 % der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70 % der Einnahmen anzusetzen. Nach den Umsatzsteuerrichtlinien sind Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse, Wildbret usw.) dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem erfolgt.
Umsätze aus einer gepachteten Jagd, die nicht im Zusammenhang mit diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz 1994.
Umsätze aus einer gepachteten Jagd, die nicht im Zusammenhang mit diesem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz 1994.
Jagdpachterlöse
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Jagdpachterlöse, die für die Zuverfügungstellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als „Pachtzins“ gesondert anzusetzen sind. Umsatzsteuerlich ist die Verpachtung einer Eigenjagd nicht unter die Umsatzsteuerpauschalierung zu subsumieren, sondern es kommt die Normalbesteuerung (20 %) zum Tragen, sofern die Kleinunternehmerregelung (0 %) nicht anwendbar ist. Die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 26. 5. 2005, C-43/04, „Stadt Sudern“) keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Lediglich die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare Verpachtung von Genossenschaftsjagden („Gemeindejagd“) durch Jagdgenossenschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts) im Sinne der jeweiligen Landesjagdgesetze bleibt durch die angesprochene EuGH-Entscheidung unberührt. In diesen Fällen ist daher keine Umsatzsteuer zu verrechnen.
Wild
Wild zählt zu den gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern mit biologischem Wachstum. Es gehört solange zu den nichtabnutzbaren Anlagegütern, als es nicht erlegt, entnommen oder veräußert wird. Aus diesem Grund könnte für Wild auch der höhere Teilwert angesetzt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Herstellungskosten wie bisher sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Wildabschuss zur Erfüllung des Abschussplanes gehört zu den berufsrechtlichen Pflichten (Wild- und Forstpflege) und kann daher nicht als Entnahme für betriebsfremde Zwecke gewertet werden. Sind für einen Wildabschuss außerbetriebliche (private) Gründe maßgeblich, liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme vor. Außerbetriebliche, also private Gründe, werden in aller Regel immer dann anzunehmen sein, wenn der Eigenjagdbesitzer den Wildabschuss monetär nicht verwertet, jedoch den Abschuss selbst tätigt (inklusive Freundeseinladungen).
Die Ermittlung des Teilwertes des Abschusses von trophäentragendem Wild hat sich an den ortsüblichen Abschusspreisen zu orientieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Teilwert durch Abzug eines angenommenen Gewinnabschlages in Höhe von 20 % vom ortsüblichen Abschusspreis ermittelt wird. Davon kann auch, wie bereits vorhin angeführt, eine Betriebsausgabenpauschale von 30 % abgezogen werden. Somit sind bei der Abschuss-Entnahme 56 % vom ortsüblichen Abschusspreis (Marktpreis) als gewinnerhöhender Betrag in der Steuererklärung anzusetzen.
Die Ermittlung des Teilwertes des Abschusses von trophäentragendem Wild hat sich an den ortsüblichen Abschusspreisen zu orientieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Teilwert durch Abzug eines angenommenen Gewinnabschlages in Höhe von 20 % vom ortsüblichen Abschusspreis ermittelt wird. Davon kann auch, wie bereits vorhin angeführt, eine Betriebsausgabenpauschale von 30 % abgezogen werden. Somit sind bei der Abschuss-Entnahme 56 % vom ortsüblichen Abschusspreis (Marktpreis) als gewinnerhöhender Betrag in der Steuererklärung anzusetzen.
AfA
Oben stehende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweilige Abschreibungsdauer des angeführten Wirtschaftsgutes: Die Nutzungsdauer ist der deutschen „AfA-Tabelle Forstwirtschaft“ (www.urbs.de) entnommen. Die deutschen AfA-Tabellen können nach den Einkommensteuerrichtlinien als Hilfsmittel herangezogen werden.