Geflügelpest: weitere Fälle in Österreich
Seit Ende Oktober 2020 treten in zahlreichen Ländern Europas bei Wildvögeln und im Hausgeflügelbestand Fälle von Geflügelpest (Vogelgrippe) auf. Diese stehen in Zusammenhang mit dem herbstlichen Vogelzug. Nach dem ersten in Österreich bestätigten Fall von Geflügelpest bei einem am 4. Februar verendet aufgefundenen Schwan in Niederösterreich, gab es folgende weitere bestätigte Fälle am 10. Februar: ein Schwan in Wien (H5N8) und zwei Schwäne in der Südsteiermark (H5N5). In Kärnten wurde zum Glück noch kein Fall gemeldet, denn noch gilt für alle Risikogebiete die absolute Stallpflicht.

Sehr hohes Risiko
Das Risiko einer Infektion von Hausgeflügel ist als sehr hoch einzuschätzen. Daher erlässt das Gesundheitsministerium (BMSGPK) eine absolute Stallpflicht für jene Betriebe, die mehr als 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten halten. Diese Maßnahme erfolgt im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Expertise der AGES und der VetmedUni Wien. Eine betreffende Verordnung wurde vom BMSGPK in dieser Woche erlassen.
Das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium appellieren an die Geflügelhalter, die Regelungen möglichst rasch umzusetzen. Die Maßnahmen sind ab Erlass der Verordnung bis auf weiteres gültig und werden laufend evaluiert. Alle anderen Betriebe können die schon bisher vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, unter strikter Einhaltung der dabei vorgesehenen Biosicherheitsmaßnahmen.
Die derzeit in Österreich festgestellten Stämme (H5N8 und H5N5) sind für den Menschen nicht gefährlich und werden auch nicht über Lebensmittel übertragen.
Das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium appellieren an die Geflügelhalter, die Regelungen möglichst rasch umzusetzen. Die Maßnahmen sind ab Erlass der Verordnung bis auf weiteres gültig und werden laufend evaluiert. Alle anderen Betriebe können die schon bisher vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, unter strikter Einhaltung der dabei vorgesehenen Biosicherheitsmaßnahmen.
Die derzeit in Österreich festgestellten Stämme (H5N8 und H5N5) sind für den Menschen nicht gefährlich und werden auch nicht über Lebensmittel übertragen.
38 Kärntner Gemeinden von Verordnung betroffen
Die Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Vogelgrippe-Prävention gilt bis auf Weiteres in folgenden Kärntner Gemeinden.
- Bezirk Villach (Stadt bzw. Land): Arnoldstein, Feistritz an der Gail, Ferndorf, Finkenstein am Faaker See, Fresach, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal, Paternion, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Stockenboi, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein, Wernberg.
- Bezirk Hermagor: Hermagor-Pressegger See, St. Stefan im Gailtal.
- Bezirk Spittal/Drau: Baldramsdorf, Lendorf, Spittal/Drau.
- Bezirk Klagenfurt-Land: Ebenthal, Feistritz im Rosental, Ferlach, Grafenstein, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, St. Margareten im Rosental.
- Bezirk Völkermarkt: Bleiburg, Eberndorf, Gallizien, Neuhaus, Ruden, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt.
- Bezirk Wolfsberg: Lavamünd.
- Bezirk Feldkirchen: Ossiach, Steindorf am Ossiacher See.
Nach dem Auffinden von an Geflügelpest verendeten Schwänen in NÖ und der Stmk letzte Woche wurde die Geflügelpest-Verordnung dahingehend novelliert, dass in Betrieben ab 350 Stück Geflügel in Risikogebieten die Tiere entweder dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, gehalten werden müssen.
Für Betriebe unter 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten haben sich die bisherigen Bestimmungen nicht geändert.
Für Betriebe unter 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten haben sich die bisherigen Bestimmungen nicht geändert.
Einrichtung von Risikogebieten – vorbeugende Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest
Ziel der vorbeugenden Schutzmaßnahmen ist, in den festgelegten Risikogebieten Hausgeflügel von Wildvögeln fern zu halten, um eine mögliche Übertragung der Geflügelpest – Wildwasservögel können den Geflügelpestvirus übertragen, ohne selbst daran zu erkranken – zu vermeiden.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe unter 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
- Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe unter 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel
- vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Hygienische Sicherheitsmaßnahmen sind zu erhöhen. Reinigungen und Desinfektionen sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim
- ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
- Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.