Güllemengen korrekt beantragen
Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. ab Ankündigung einer solchen kann aufgrund förderrechtlicher Vorgaben die im Mehrfachantrag (MFA) angegebene Menge nicht mehr reduziert werden. Wurde die im MFA angegebene Wirtschaftsdüngermenge viel großzügiger angegeben als die schlussendlich tatsächlich ausgebrachte, aufgezeichnete Menge, kann dies zu Sanktionen aufgrund der Überbeantragung führen. Bei einer Abweichung (Überbeantragung) von mehr als 20 % kann sogar eine völlige Prämienrückforderung drohen. Eine prämienfähige Korrektur der angegebenen Wirtschaftsdüngermenge nach oben, sprich eine Erhöhung, ist hingegen auch nach einer VOK bis 30. November uneingeschränkt möglich.
Falls absehbar ist, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, soll die Wirtschaftsdüngermenge im MFA umgehend korrigiert werden. Es empfiehlt sich im Allgemeinen, eine geringere Schätzmenge anzugeben und die tatsächlich ausgebrachte bzw. separierte Menge erst knapp vor Beantragungsende mit 30. November mittels einer Korrektur zum MFA auf die tatsächliche Höhe anzupassen.
Wenn nicht abgeschätzt werden kann, wie viel Rindergülle im Dezember 2024 noch separiert wird, wird empfohlen, diese Menge erst im Jahr 2025 zu separieren und somit im Mehrfachantrag 2024 nicht mehr zu beantragen. Gülle, die ab dem Jänner 2025 separiert wird, ist im Mehrfachantrag 2025 zu beantragen.
Wenn nicht abgeschätzt werden kann, wie viel Rindergülle im Dezember 2024 noch separiert wird, wird empfohlen, diese Menge erst im Jahr 2025 zu separieren und somit im Mehrfachantrag 2024 nicht mehr zu beantragen. Gülle, die ab dem Jänner 2025 separiert wird, ist im Mehrfachantrag 2025 zu beantragen.