Fehlender Respekt gegenüber dem Eigentum anderer
An gewissen Tagen waren Wälder, Wege, aber auch Wiesen so stark frequentiert, dass es bereits zu ersten Konflikten zwischen Wanderern und Radfahrern gekommen ist. Zunehmende Nutzungskonflikte sind aber auch zwischen Grundeigentümern und Freizeitnutzern zu verzeichnen, da Letztere die Grenzen des Eigentums vielfach überschreiten. Zahlreiche Landwirte klagten jüngst darüber, dass sich Wanderer und Sportler so benommen hätten, als würde ihnen die Natur gehören. Da wurde querfeldein durch aufwachsendes Gras geschritten oder gefahren, an unmöglichen Stellen in Wald und Flur geparkt oder der Hund von der Leine in das aufsprießende Gras zur Verrichtung des Geschäfts gelassen.
Dass es für die Benutzung von fremdem Eigentum gesetzliche Regeln und Grundlagen gibt, wird von einem Teil der Naturnutzer völlig ignoriert. Frei nach dem Motto "die Natur gehört uns allen" setzt man sich immer häufiger über bestehende Vorschriften hinweg. Zahlreiche Rechtsgrundlagen regeln jedoch das freie Betreten von Wiesen, Fluren, Almen, Bergland, Höhlen, Ufern und Gewässern sowie von Wäldern.
Dass es für die Benutzung von fremdem Eigentum gesetzliche Regeln und Grundlagen gibt, wird von einem Teil der Naturnutzer völlig ignoriert. Frei nach dem Motto "die Natur gehört uns allen" setzt man sich immer häufiger über bestehende Vorschriften hinweg. Zahlreiche Rechtsgrundlagen regeln jedoch das freie Betreten von Wiesen, Fluren, Almen, Bergland, Höhlen, Ufern und Gewässern sowie von Wäldern.
Zugang in die Natur hat seine Schranken
Die freie Betretung der Natur, unserer Almen und Berge hat ja eine lange Geschichte.
Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden durch die Zunahme des Tourismus im Alpenraum und die damit verbundenen Konflikte mit dem Eigentum Rechtsgrundlagen betreffend die Wegefreiheit im Bergland geschaffen.
Die geltende Rechtslage ist dabei österreichweit sehr uneinheitlich. So gibt es nur in den Bundesländern Salzburg, Kärnten und Steiermark jeweils ein Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland. In Oberösterreich, Niederösterreich und nun auch in der Steiermark gibt es dazu Bestimmungen in den Tourismusgesetzen. In Vorarlberg ist die Wegefreiheit im Straßengesetz und im Sportgesetz geregelt. In Wien, dem Burgenland, aber auch in Tirol gibt es dazu keine eigenen landesrechtlichen Bestimmungen.
Im Wesentlichen regeln die Wegefreiheitsgesetze den ungehinderten Zugang von den Talorten in die Bergregionen. Wenn diese Wege für den Fremdenverkehr unentbehrlich sind, dürfen sie für diesen nicht gesperrt werden. Wegerechte können aber auch über Dienstbarkeiten bestehen.
Die geltende Rechtslage ist dabei österreichweit sehr uneinheitlich. So gibt es nur in den Bundesländern Salzburg, Kärnten und Steiermark jeweils ein Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland. In Oberösterreich, Niederösterreich und nun auch in der Steiermark gibt es dazu Bestimmungen in den Tourismusgesetzen. In Vorarlberg ist die Wegefreiheit im Straßengesetz und im Sportgesetz geregelt. In Wien, dem Burgenland, aber auch in Tirol gibt es dazu keine eigenen landesrechtlichen Bestimmungen.
Im Wesentlichen regeln die Wegefreiheitsgesetze den ungehinderten Zugang von den Talorten in die Bergregionen. Wenn diese Wege für den Fremdenverkehr unentbehrlich sind, dürfen sie für diesen nicht gesperrt werden. Wegerechte können aber auch über Dienstbarkeiten bestehen.
Keine unbegrenzte Wegefreiheit im Ödland
Was das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes betrifft, gibt es auch in den Wegefreiheitsgesetzen einschlägige Bestimmungen. So schränkt das Salzburger Wegefreiheitsgesetz das freie Betreten von Alp- und Weidegebieten unterhalb der oberen Waldgrenze auf allgemein zugängliche Wege ein. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr wiederum frei, es sei denn, es ist in Bebauung oder in Kultivierung gezogen.
Bezüglich Äcker, Wiesen und Felder gibt es auch hier in einigen Bundesländern, namentlich in Niederösterreich, dem Burgenland, Tirol und Wien, einschlägige landesgesetzliche Regelungen. So gibt es kein allgemeines Recht auf freies Betreten von Feld- oder Wiesenwegen. Dieses kann auch jahreszeitlich verboten werden. In erster Linie geht es dabei um den Schutz aufwachsender Kulturen. Wird Feldgut - dabei handelt es sich um alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden - beschädigt, so kann der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden.
Zivilrechtlich kann zwar der Grundeigentümer mittels Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage gegen Personen vorgehen, welche unbefugt in das Eigentum eingreifen, in der Praxis bringt dies aber oft nur Ärger und verursacht unnötigen Zeit- und Kostenaufwand. Hundehalter nehmen ihre gesetzlichen Pflichten oftmals auch nicht so ernst. Die Auswirkungen sind bekannt. Regelmäßig ist es das Problem der Verunreinigung von Gras durch Hundekot, manchmal sind es grausame Übergriffe auf Rehwild, wodurch unnötiges Tierleid verursacht wird. Greifen dann Grundeigentümer zu Aufklärungs- oder Sperrmaßnahmen, so ernten diese dann oft nur Unverständnis und Ablehnung bei den Erholungssuchenden oder Hundehaltern.
Bezüglich Äcker, Wiesen und Felder gibt es auch hier in einigen Bundesländern, namentlich in Niederösterreich, dem Burgenland, Tirol und Wien, einschlägige landesgesetzliche Regelungen. So gibt es kein allgemeines Recht auf freies Betreten von Feld- oder Wiesenwegen. Dieses kann auch jahreszeitlich verboten werden. In erster Linie geht es dabei um den Schutz aufwachsender Kulturen. Wird Feldgut - dabei handelt es sich um alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen und alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden - beschädigt, so kann der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden.
Zivilrechtlich kann zwar der Grundeigentümer mittels Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage gegen Personen vorgehen, welche unbefugt in das Eigentum eingreifen, in der Praxis bringt dies aber oft nur Ärger und verursacht unnötigen Zeit- und Kostenaufwand. Hundehalter nehmen ihre gesetzlichen Pflichten oftmals auch nicht so ernst. Die Auswirkungen sind bekannt. Regelmäßig ist es das Problem der Verunreinigung von Gras durch Hundekot, manchmal sind es grausame Übergriffe auf Rehwild, wodurch unnötiges Tierleid verursacht wird. Greifen dann Grundeigentümer zu Aufklärungs- oder Sperrmaßnahmen, so ernten diese dann oft nur Unverständnis und Ablehnung bei den Erholungssuchenden oder Hundehaltern.
Eine vertragliche Regelungen forcieren
Unsere Bäuerinnen und Bauern haben Verständnis dafür, dass die breite Masse der Bevölkerung die gepflegte Kulturlandschaft für Freizeitaktivitäten nutzen will. Gerade deshalb gibt es bereits zahlreiche Beispiele wie Loipen, Reitwege, Rad- und Trailstrecken oder Klettersteige, wo Grund und Boden über eine vertragliche Regelung dem Freizeitsport gegen angemessenes Entgelt überlassen werden. Diesbezüglich bietet die Landwirtschaftskammer mit ihren Fachexperten Beratung und Unterstützung an.
Kein Verständnis haben jedoch unsere Landwirte, wenn sich der einzelne Naturnutzer über das Eigentum und dessen Bewirtschaftungsformen hinwegsetzt und am Ende den Grundeigentümer gar für einen erlittenen Schaden auch noch haftbar machen will. Die Vorfälle mit Weidetieren auf Almen sind ja mittlerweile ein trauriges Beispiel dafür, dass die Schuld beim Grundeigentümer gesucht wird, die eigenen Fehlhandlungen jedoch negiert werden.
Kein Verständnis haben jedoch unsere Landwirte, wenn sich der einzelne Naturnutzer über das Eigentum und dessen Bewirtschaftungsformen hinwegsetzt und am Ende den Grundeigentümer gar für einen erlittenen Schaden auch noch haftbar machen will. Die Vorfälle mit Weidetieren auf Almen sind ja mittlerweile ein trauriges Beispiel dafür, dass die Schuld beim Grundeigentümer gesucht wird, die eigenen Fehlhandlungen jedoch negiert werden.