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Förderwegweiser für Photovoltaik in Kärnten

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26.01.2024 | von Ing. Martin Mayer

Da Sonnenstrom einen Wertvollen Beitrag zur Nachhaltigkeit und zur Energiewende leistet, werden Bundes- und Landesförderungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen angeboten.

Photovoltaik Sonne.jpg © Noppadon/stock.adobe.co
© Noppadon/stock.adobe.co
Die Sonne schickt uns keine Rechnung - unter diesem Motto entscheiden sich immer mehr Landwirte, Strom mit Hilfe von Photovoltaikanlagen zu produzieren. Zusätzlich trugen die Energiekostenentwicklungen dazu bei, dass ein regelrechter Run auf PV-Anlagen einsetzte.

Photovoltaikanlagen können derzeit über mehrere Förderschienen beantragt werden. Zu beachten ist, dass für die meisten Förderungen die Errichtung einer netzparallelgeführten Anlage Voraussetzung ist, aber auch Inselanlagen können über eigene Förderschienen unterstützt werden, falls ein Anschluss an das Stromnetz nicht möglich ist. Da es bei den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten divergierende Fördervoraussetzungen, Unterschiede bei den Antrags- und Abrechnungszeiträumen, aber auch Kombinationsmöglichkeiten gibt, wird empfohlen, sich bereits bei der Planung Gedanken über die Finanzierung und mögliche Unterstützungen zu machen.

Alternativenergieförderung Kärnten - Wohnbau

Das Impulsprogramm Photovoltaik des Landes Kärnten wird auch in den Jahren 2023 und 2024 aufgrund der hohen Nachfrage sowie des großen Erfolges fortgesetzt. Bis dato wurde dieses Förderprogramm über die Wohnbauförderung als "Impulsprogramm Photovoltaik" abgewickelt, mit 1. Jänner 2024 erfolgt die Abwicklung im Rahmen der Alternativenergieförderung über die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung. Über dieses Förderprogramm werden netzparallelgeführte Anlagen bis zu einer Anlagenleistung von 10 kWpeak/Wohnung unterstützt. Diese Förderung kann mit anderen Bundesförderungen kombiniert werden, die Summe der gesamten Förderung (Summe aus Bundes- und Landesförderungen) darf jedoch 70% der Investitionssumme nicht überschreiten.
Was bei dieser Förderung zu beachten ist:
  • Gefördert werden Eigentümer und Miteigentümer von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern sowie Reihenhäusern.
  • Das geförderte Wohnobjekt muss überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
  • Bei Zweifamilienwohnhäusern sowie Reihenhäusern kann je Wohneinheit ein Förderantrag eingebracht werden, sofern jede Wohneinheit über einen eigenen Zählpunkt sowie eine eigene PV-Anlage verfügt.
  • Die geförderte Wohneinheit muss nach Durchführung der Maßnahmen ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz benutzt werden, bei Zweifamilienhäusern muss zumindest eine Wohnung diesen Kriterien entsprechen.
  • Die Anlage muss entsprechend den geltenden Normen errichtet werden, die Ausführung muss durch konzessionierte Unternehmen erfolgen.
  • Ansprüche auf die Förderung sind gegeben, sofern ein Förderantrag im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2024 eingebracht wird.
  • Förderfähig sind die Kosten für Material, Montage und Planung, reine Materialrechnungen werden nicht gefördert.
Die Förderung wird in Form eines nichtrückzahlbaren einmaligen Zuschusses ausbezahlt, die Höhe beträgt für die PV-Anlage mit maximal 10 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern 480 Euro/kW (maximal 4.800 Euro/Anlage bzw. Wohneinheit). Für Wohnobjekte mit drei oder mehr Wohneinheiten liegt die Obergrenze bei 2.400 Euro für maximal 5 kWp pro Einheit. Die Förderung ist mit 35% der Investitionskosten (Bruttoinvestitionssumme - bei Vorsteuerabzugsberechtigen Nettoinvestitionssumme) begrenzt. Der Förderantrag ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung (letzte "anlagenrelevante" Rechnung) bei der Wohnbauförderung des Landes Kärnten einzureichen.

Betriebliche Photovoltaik - Eigenverbrauchsanlagen

Für öffentlich, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude kann die genannte Förderung bei Errichtung einer eigenverbrauchsoptimierten PV-Anlage in Anspruch genommen werden, bei Errichtung eines verbrauchsoptimierten Stromspeichers können zusätzlich auch private Haushalte gefördert werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung für Objekte, die einerseits über die Wohnbauförderung förderbar sind, und andererseits für Objekte, die nicht ständig genutzt werden, beispielsweise Zweitwohnsitze, Ferienhäuser, Almhütten.
Da das Förderziel eigenverbrauchsoptimierte Photovoltaikanlagen darstellt, wird die förderbare Anlagengröße in Abhängigkeit vom Jahresstromverbrauch ermittelt.
Die Ermittlung der förderbaren Anlagengröße erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:
  • Jahresstromverbrauch <45.000 kWh: Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus Jahresstromverbrauch/3000. Bei einem Stromverbrauch von 18.000 kWh ergibt die eine förderbare Anlagengröße von 6 kW.
  • Jahresstromverbrauch >45.000 kWh: Die förderbare Anlagengröße ergibt sich aus 15 kW + (Jahresstromverbrauch - 45.000 kWh) zuzüglich des Stromverbrauchs >45.000 kWh/5000. Bei 60.000 kWh Jahresstromverbrauch ergibt dies folgende förderbare Anlagengröße: 15 kW + 3 kW (15.000/5000) = 18 kW. Zusätzlich zur Photovoltaikanlage kann pro Standort noch ein Stromspeicher mit einer maximalen Speicherkapazität von 10 kWh gefördert werden. Stromspeicherförderungen können auch durch Privatpersonen in Anspruch genommen werden. Nicht förderbar sind Stromspeicher für Inselanlagen, PV-Speicher in Wohnobjekten, die nicht ständig bewohnt werden, und gebrauchte Speicher. Die Förderung für die PV-Anlage beträgt 200 Euro/kW förderbarer Anlagenleistung, die Förderung für den Speicher liegt bei 350 Euro/kWh Nennkapazität und ist mit 10 kWh bzw. einem Speicher/Anlage begrenzt. Die Anlagen sind durch befugte Unternehmen zu errichten, reine Materialkosten sind nicht förderbar. Die Förderanträge sind im Nachhinein, jedoch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung bzw. Endabrechnung bei der Umweltabteilung des Landes Kärnten einzureichen.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) - Investitionszuschuss

Im Erneuerbaren Ausbaugesetz ist entweder ein einmaliger Investitionszuschuss in Abhängigkeit von der installierten Leistung oder eine laufende Marktprämie über einen Zeitraum von 20 Jahren vorgesehen.

Investitionsprämie

Wie im Steuerartikel von Dr. Erich Moser angeführt, sollen Anlagen bis 35 kW, die in Zusammenhang mit Wohngebäuden errichtet werden, von der Umsatzsteuer (Nullsteuersatz) befreit werden. Dieser Nullsteuersatz soll die Beantragung des Investitionszuschusses im EAG für eine Anlagenleistung bis 35 kW (Anlagenbestand und Neuerrichtung bzw. -erweiterung) ersetzen. Nullsteuersatz und Investitionszuschuss aus dem EAG sind nicht kombinierbar. Da es betreffend Nullsteuersatz noch viele Unklarheiten gibt, wird über die Möglichkeiten des EAG zu einem späteren Zeitpunkt berichtet. Für Anlagen, bei denen der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, soll auch in Zukunft die Beantragung über das EAG erfolgen. Bis dato waren die Fördersätze mit folgenden Maximalsätzen begrenzt: 
Kategorie Leistungsbereich in kW Fördersatz Euro/kW
A bis 10 285
B 10–20 250
C 20–100 max. 160
D 100–1.000 max. 140
Stromspeicher max. 50 200
Der Stromspeicher wird nur mit gleichzeitiger Beantragung einer PV-Anlage (neu oder Erweiterung) gefördert, die alleinige Beantragung ist nicht möglich. Wie bereits angeführt, sollen die Kategorie A und Kategorie B (-35 kW) von der Umsatzsteuer befreit werden, Anlagen >35 kW sollen weiterhin über das Ausschreibesystem mit den max. angeführten Fördersätzen gefördert werden.

Förderhöhe Zu- und Abschläge

Zuschläge: Für innovative Anlagen können Zuschläge von 30% zum Fördersatz gewährt werden, insbesondere zählen dazu:
  • Gebäudeintegrierte Anlagen (Anlagen müssen Steifigkeit des Unterbaus verbessern, als primärer Wetterschutz oder Beschattung dienen oder zum Brand- und Lärmschutz beitragen)
  • Schwimmende Anlagen auf baulich errichteten Wasserkörpern
  • Anlagen zur Parkplatzüberdachung von mindestens zehn Stellplätzen
  • Anlagen an Lärmschutzwänden, Staumauern, Agri-PV-Anlagen mit einer Modulunterkante von mindestens 2 m über dem Boden
Abschläge: Bei Freiflächenanlagen kommt ein Abschlag von 25% auf den jeweiligen Fördersatz zur Anwendung. Für folgende Anlagen werden jedoch keine Abschläge vorgenommen:
  • Agri-PV-Anlagen, sofern die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt (bei Tierhaltung mindestens 0,3 GVE/ha, 75% der Fläche müssen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden)
  • Anlagen, die auf Gebäuden auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bauvollendung von mehr als drei Jahren errichtet wurden
  • Anlagen auf genehmigten Deponie- oder Abfallflächen
Marktprämie: Alternativ zur Investitionsprämie kann für Anlagen >10 kW die Marktprämie beantragt werden. Die Marktprämie ist eine Förderung für den eingespeisten PV-Strom und ersetzt somit den früher üblichen Einspeisetarif. Die Marktprämie kann für Anlagen >10 kW beantragt werden. Möglich ist diese für Anlagen an und auf Gebäuden, auf Infrastruktur und im Freiland. Die Marktprämie war 2023 mit 9,33  Cent/eingespeister kWh begrenzt, für 2024 wurde die Maximalprämie noch nicht veröffentlicht bzw. festgelegt.
Abschläge bei der Marktprämie: Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche und im Grünland gilt ein Abschlag von 25%. Der Abschlag entfällt für folgende Anlagen zu Gänze oder teilweise:
  • Anlagen, die auf einer AgriPV-Fläche errichtet werden und bei denen durch die Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird
  •  Anlagen, die auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen und zumindest drei Jahre vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden
  • Anlagen, die auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden
  • Anlagen, die auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden
  • Anlagen, die auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden
  • Anlagen, die auf einem militärischen Übungsgelände errichtet werden.
Eine Kombination von Investitionsprämie und Marktprämie ist nicht möglich.

Fördercalls und Antragsprozedere

Die Termine für die Fördercalls 2024 sind derzeit noch nicht veröffentlich worden. Sobald dies der Fall ist, kann man sie auf der Homepage www.eag-abwicklungsstelle.at/ nachlesen.

Links zum Thema

  • Photovoltaikanlagen aus steuerlicher Sicht Die ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung der Thematik finden Sie hier im Überblick. Grundlage ist das Abgabenänderungsgesetz vom Juli 2023.
  • www.eag-abwicklungsstelle.at

Weitere Fachinformation

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