EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung und Vereinfachung
ie EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sieht vor, dass Rohstoffe, die zur globalen Entwaldung beitragen, wie beispielsweise Holz, Rinder und Soja, nur nach Abgabe einer Sorgfaltserklärung in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies gilt jedoch auch für Produzenten in Österreich, obwohl hierzulande der Waldanteil Jahr für Jahr zunimmt. Die Landwirtschaftskammer wie auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft haben die EU-Kommission bei jeder Gelegenheit auf diesen Missstand hingewiesen – mit Erfolg. Ende Oktober hat die Kommission eine teilweise Verschiebung und Vereinfachung der EUDR vorgeschlagen. „Die Kommission hat endlich Einsicht gehabt und erkannt, dass die EUDR in ihrer derzeitigen Form nicht umsetzbar ist. Was nun vorliegt, ist ein Etappensieg, aber unser Ziel bleibt nach wie vor, dass dieses Bürokratiemonster eingestampft wird“, betonte LK-Präsident Siegfried Huber.
Durch intensives Intervenieren der bäuerlichen Interessenvertretung auf Bundes- und EU-Ebene konnte erreicht werden, dass Rat und Parlament mit ihren Forderungen noch weiter gingen als der Vorschlag der Kommission.
Am 4. Dezember haben sie sich auf folgende Anpassungen der EUDR geeinigt:
1 Für große und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen der Holzwertschöpfungskette beginnt die Gültigkeit der EUDR mit 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen, also beispielsweise alle Rinder und Soja produzierenden Landwirte, gilt die EUDR erst ab 30. Juni 2027.
2 Weiters müssen alle Klein- und Kleinstunternehmen, somit alle heimischen Land- und Forstwirte, nun nur mehr einmalig eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben – anstelle einer umfassenden Sorgfaltserklärung mindestens einmal im Jahr.
3 Weiters wird die EU-Kommission dazu verpflichtet, bis spätestens Ende April 2026 eine umfassende Prüfung vorzunehmen, wie die EUDR noch weiter vereinfacht werden kann.
1 Für große und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen der Holzwertschöpfungskette beginnt die Gültigkeit der EUDR mit 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen, also beispielsweise alle Rinder und Soja produzierenden Landwirte, gilt die EUDR erst ab 30. Juni 2027.
2 Weiters müssen alle Klein- und Kleinstunternehmen, somit alle heimischen Land- und Forstwirte, nun nur mehr einmalig eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben – anstelle einer umfassenden Sorgfaltserklärung mindestens einmal im Jahr.
3 Weiters wird die EU-Kommission dazu verpflichtet, bis spätestens Ende April 2026 eine umfassende Prüfung vorzunehmen, wie die EUDR noch weiter vereinfacht werden kann.
Die zwischen Rat und EU-Parlament erzielte Einigung muss vor ihrer Veröffentlichung von beiden Institutionen formal abgesegnet werden, was aber als Formsache gilt. Über Details zur nationalen Umsetzung ab Ende 2026 bzw. etwaige weitere Vereinfachungsschritte wird im Kärntner Bauer und auf ktn.lko.at zeitgerecht informiert.