Direktzahlungen und Almauftrieb
Ab 2015 wurden die Werte der Zahlungsansprüche schrittweise angepasst. Die Anpassung passierte in fünf jährlich gleichen Schritten und ist mit dem heurigen Jahr abgeschlossen. Im Antragsjahr 2019 haben somit alle Zahlungsansprüche österreichweit einen gleichen Wert (ca. 292 Euro/ZA). Ab dem Antragsjahr 2019 spielt somit eine allfällige Erhöhung der gealpten Kühe beim Wert des Zahlungsanspruchs keine Rolle mehr.
Grund dafür ist, dass der einzelbetriebliche Aufstockungs- bzw. Abschmelzungsprozess abgeschlossen ist und alle Zahlungsansprüche auf ein einheitliches Zielniveau in Österreich angepasst wurden. Ein Auftrieb von Kühen ist in der 1. Säule (Direktzahlungen) nur bei der Gewährung der gekoppelten Stützung relevant.
Grund dafür ist, dass der einzelbetriebliche Aufstockungs- bzw. Abschmelzungsprozess abgeschlossen ist und alle Zahlungsansprüche auf ein einheitliches Zielniveau in Österreich angepasst wurden. Ein Auftrieb von Kühen ist in der 1. Säule (Direktzahlungen) nur bei der Gewährung der gekoppelten Stützung relevant.
Gekoppelte Stützung 2019
Die gekoppelte Stützung wird mit Einreichen des Mehrfachantrags 2019 und der Angabe der Almauftriebsliste beantragt. Für Rinder ist zusätzlich eine Alm-/Weidemeldung Rinder erforderlich. Die gekoppelte Stützung wird je aufgetriebene Großvieheinheit für Rinder, Schafe und Ziegen gewährt, wenn die Tiere mindestens 60 Tage auf österreichischen Almen gehalten werden.
Prämienfähig sind Rinder, die laut Alm-/Weidemeldung am 15. Juli in der Rinderdatenbank sowie Schafe und Ziegen, die laut Angabe der Almauftriebsliste zum Stichtag 15. Juli als gealpt gemeldet sind. Als Stichtag für die Feststellung der Kategorie wird der 1. Juli herangezogen. Als Mutterschafe/-ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
Prämienfähig sind Rinder, die laut Alm-/Weidemeldung am 15. Juli in der Rinderdatenbank sowie Schafe und Ziegen, die laut Angabe der Almauftriebsliste zum Stichtag 15. Juli als gealpt gemeldet sind. Als Stichtag für die Feststellung der Kategorie wird der 1. Juli herangezogen. Als Mutterschafe/-ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.