Biolandwirtschaft: Was 2023 Neues bringt
Tierzukauf
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Biobetrieben möglich, konventionelle Tiere zuzukaufen. Diese müssen ab 1. Jänner 2023 aber über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) beantragt werden. Dem Antrag ist eine Nichtverfügbarkeitsbestätigung beizulegen, die belegt, dass keine passenden Biotiere am Markt verfügbar sind. Für Rinder, Schafe und Ziegen kann diese Nichtverfügbarkeitsbestätigung unter www.almmarkt.com generiert werden, für Schweine unter www.pig.at. Für alle anderen Tierarten stehen Ihnen die Zuchtverbände und das Biozentrum Kärnten als Servicestelle zur Verfügung. Die Nichtverfügbarkeitsbestätigung darf bei der Antragsstellung maximal fünf Kalendertage alt sein. Generell ausgenommen von der Antragstellung sind Tiere gefährdeter Nutztierrassen (laut ÖPUL-Liste). Diese können ohne Antrag zugekauft werden.
Der Antrag ist jedenfalls vor dem Tierzukauf zu stellen. Sobald die Antragstellung durchgeführt wurde, können die konventionellen Tiere zugekauft werden, außer es wird der Antrag für weibliche Tiere zur Bestandserweiterung (40 % nullipare weibliche Tiere) gestellt. Hier muss die Genehmigung durch die Behörde abgewartet werden. Die Tiere müssen dann innerhalb von sechs Monaten zugekauft werden, maximal aber bis 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres. Nur beim Zukauf von Jungtieren ist die sechsmonatige Frist unabhängig vom Kalenderjahr. Die genaue Vorgehensweise der Antragstellung ist unter www.ktn.lko.at ersichtlich.
Eingriffe
Änderungen gibt es auch bei den Enthornungen von Kälbern. Bisher konnten alle Kälber unter sechs Wochen mit der „betriebsbezogenen Ausnahme für bestimmte Eingriffe“ enthornt werden. Seit Beginn des Jahres hat sich die Zeitspanne dieses Antrages auf acht Wochen erhöht. Wurde also der betriebsbezogene Antrag für bestimmte Eingriffe über das VIS gestellt, können alle Kälber unter acht Wochen mit dieser Ausnahmegenehmigung enthornt werden. Laut den rechtlichen Vorgaben dürfen die Eingriffe bei den Kälbern unter sechs Wochen von einer sachkundigen Person, die Tiere zwischen sechs und acht Wochen aber nur vom Tierarzt durchgeführt werden. Alle bisher gestellten und noch nicht abgelaufenen Ausnahmegenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. Betriebe, welche die Anträge bereits im Jahr 2020 gestellt haben, müssen heuer einen neuen Antrag stellen, da die Genehmigungen nur für drei Kalenderjahre gültig sind. Daher bitte darauf achten, ob diese noch gültig ist, da es zu Sanktionen kommt, wenn Tiere ohne Genehmigung enthornt werden.
Soll bei Rindern älter als acht Wochen die Hornanlage entfernt werden, muss der Antrag für die „fallweise Ausnahmegenehmigung bestimmter Eingriffe“ gestellt werden. Die Ohrmarkennummer der betroffenen Tiere muss angegeben werden. Für Rinder älter als sechs Monate muss zusätzlich eine tierärztliche Bestätigung für die veterinärmedizinische Notwendigkeit des Eigriffes dem Antrag beigefügt werden.
Anbindehaltung
Die Kleinerzeugerregelung besagt, dass auf Biobetrieben Tiere in Anbindehaltung gehalten werden können, wenn weniger als 35 Rinder-GVE im Jahresschnitt und weniger als 50 ausgewachsene Tiere täglich gehalten werden. Zusätzlich muss den Tieren während der Vegetationsperiode Weidegang und im Winter mindestens zweimal in der Woche Winterauslauf gewährt werden. Die zeitweise Anbindehaltung von Rindern muss mittels VIS-Antrag genehmigt werden. Von Bioneueinsteigern muss der Antrag bis spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Kontrollvertrages gestellt werden.
Lehnvieh
Bis dato konnten nichtbiologische Tiere jeden Alters und Geschlechts zeitlich befristet am Biobetrieb gehalten werden. Die Lehnviehregelung ist mit Jahresbeginn nur mehr für weibliche Kälber und Kalbinnen möglich. Als Lehnvieh gelten jene konventionellen Tiere, die für einen festgelegten Zeitraum am Biobetrieb, auch im Stall, biologisch gehalten werden. Diese Tiere müssen vor der ersten Abkalbung an den Vorbesitzer zurückgehen und können nicht anderweitig vom Biobetrieb verkauft werden. Die Tiere müssen mittels Zukaufs- und Abgangsmeldung über die E-AMA-Rinderdatenbank gemeldet werden und gehen somit in das Bestandsregister des Biobetriebes über. Bitte am Lieferschein unbedingt vermerken, dass es sich um konventionelles Lehnvieh handelt. Die Biokontrollstelle muss jedenfalls vor dem Tierzugang informiert werden. Zusätzlich muss eine Lehnviehvereinbarung von beiden Partnerbetrieben unterschrieben werden.
Unterschieden wird das Lehnvieh vom Zinsvieh. Beim Zinsvieh handelt es sich um jene betriebsfremden, konventionellen oder biologischen Tiere, die während der Weidesaison auf Bioflächen geweidet werden. Diese Tiere bleiben im Bestandsregisters des jeweiligen Besitzers, unter Umständen ist eine Weidemeldung notwendig (Herdenvermischung, Fläche befindet sich in anderer Gemeinde). Hier reicht eine Zinsviehvereinbarung aus, die im Zuge der jährlichen Kontrolle überprüft wird.
Saatgutzukauf
Da das Angebot an biologischen Feinsämereien inklusive der neuen Kategorie „Umstellungssaatgut“ stetig ausgebaut wird, können konventionelle Grünlandmischungen seit 1. Jänner 2023 nicht mehr ohne Genehmigung durch die Kontrollstelle zugekauft werden. Biobetriebe müssen grundsätzlich immer Biosaatgut zukaufen. Sind Bio- und Umstellungssaatgut vergriffen, kann wie bisher ein Antrag an die Kontrollstelle gestellt werden. Bekommt man eine positive Rückmeldung von der Kontrollstelle, kann das angesuchte, konventionell ungebeizte Saatgut zugekauft und verwendet werden. Aber Vorsicht: Die Genehmigung gilt nur für ein Kalenderjahr. Wird konventionelles Saatgut übergelagert, muss vor dem Anbau im Folgejahr ein erneutes Ansuchen gestellt werden. Dies gilt auch für konventionelle Grünlandmischungen, die 2022 zugekauft wurden. Es wird empfohlen, das Ansuchen für übergelagerte Ware zeitnah nach dem Jahreswechsel durchzuführen. Alle Rechnungen, Ansuchen und Sackanhänger müssen für die jährliche Kontrolle aufbewahrt werden.
Die Verfügbarkeit von biologischem Saatgut kann auf der Bioppflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank der AGES überprüft werden. Hier ist auch die allgemeine Ausnahmeliste zu finden. Alle auf dieser Liste genannten Arten können konventionell ohne Ansuchen zugekauft werden, da es von diesen Arten generell zu wenig biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial gibt.
Pflanzenschutz - Kodierung notwendig
Biobetriebe, die biotaugliche Pflanzenschutzmittel einsetzten, müssen dies bei der Mehrfachantragsabgabe bekanntgeben. Es müssen alle Schläge, auf denen erlaubte Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden sollen, mittels Code „PSMBIO“ im Mehrfachantrag gekennzeichnet werden. Erst dann dürfen auf den betroffenen Flächen für den Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Sollte trotz Anmeldung keine Pflanzenschutzmittelausbringung stattfinden, muss dies der AMA mittels Flächenkorrektur gemeldet werden. Zusätzlich müssen die bereits bekannten Aufzeichnungen geführt werden: Welche Pflanzenschutzmittel werden wann in welcher Menge und wo ausgebracht (inkl. Rechnungen!). Biotaugliche Pflanzenschutzmittel finden Sie im Betriebsmittelkatalog oder unter https://www.betriebsmittelbewertung.at/bio-betriebsmittel/suche/.
Bio Online Kompakt
Auch 2023 bietet das Biozentrum Online-Informationsveranstaltungen an. Im Rahmen der „Bio Online Kompakt“-Infoveranstaltungen wird zum jeweiligen Schwerpunktthema ein kurzer fachlicher Input gegeben, und anschließend können die Teilnehmer ihre Fragen direkt an die Berater des Biozentrums stellen. Die „Bio Online Kompakt“-Infoveranstaltungen werden 1-mal pro Monat ab 19 Uhr stattfinden. Die jeweiligen Termine werden unter anderem im Kärntner Bauer sowie auf der Hompage https://www.bio-austria.at/bio-austria/ veröffentlicht. Eine Anmeldung für die Zusendung des Links im Vorfeld ist unbedingt erforderlich. Die erste Bio Online Kompakt-Infoveranstaltung wird am 17. Jänner 2023 zum Thema „VIS Meldungen – Eingriffe, temporäre Anbindehaltung und konventioneller Tierzukauf“ abgehalten. Am 14. Februar 2023 wird das Thema Grünland-Saatgutzukauf behandelt. Sie können sich auch für diese Veranstaltung telefonisch unter 0463-5850-5400 oder per E-Mail an kaernten@bio-austria.at anmelden. Die Berater des Biozentrums stehen Ihnen für sämtliche Biofragen jederzeit telefonisch und auch für Vor-Ort-Beratungen zur Verfügung.
Telefon: 0463-5850-5400.
Telefon: 0463-5850-5400.