Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Die zwei angebotenen Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" sind jeweils einjährige Maßnahmen, wobei sich die Verpflichtungsdauer beim Zwischenfruchtanbau den Begrünungszeitraum der jeweiligen Begrünungsvariante erstreckt. Es kann jährlich aus der Maßnahme ausgestiegen oder zwischen den Maßnahmen gewechselt werden. Eine gewählte Maßnahme (Zwischenfrucht oder System Immergrün) verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird die Mindestteilnahmebedingung (Beantragung von mindestens 1,5 ha Ackerfläche im Mehrfachantrag) nicht eingehalten, ist die Maßnahme nicht mehr gültig und die Verpflichtung erlischt.
Ein Einstieg in eine der beiden Maßnahmen muss vor Verpflichtungsbeginn im MFA bis spätestens 31. Dezember erfolgen.
Zwischenfrüchte (inklusive Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf jede Zwischenfrucht folgt wiederum eine Hauptfrucht. Je nach beantragter Variante kann dies eine Winterung oder Sommerung sein. Wird eine Untersaat als Zwischenfrucht beantragt, gilt der Erntetag der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Was ist für 2024 zu beachten?
Die Beantragung der Varianten erfolgt bereits im MFA 24 - es besteht jedoch eine Korrektur- und Nachreichmöglichkeit:
- Beantragung der Varianten 1, 2 und 3 bis 31. August 2024.
- Beantragung der Varianten 4, 5, 6 und 7 bis 30. September 2024.
Darf eine Zwischenfrucht gedüngt oder Pflanzenschutz eingesetzt werden?
Düngung: Es dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten aufgebracht werden - vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitpunktes der jeweiligen Variante.
Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten, sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt.
Zwischenfruchtdüngung mit Leguminosen und ohne Leguminosen: Laut Nitrataktionsprogramm dürfen schnell wirksame stickstoffhaltige Düngemittel wie Gülle, Jauche und Biogasgülle unter anderem zu Zwischenfrüchten bis 31. Oktober ausgebracht werden, sofern diese bis 15. Oktober angebaut wurden.
Zu beachten ist auch, dass eine Herbstdüngung 60 kg Stickstoff ab Lager/ha nicht überschreiten darf. Für Zwischenfrüchte (Beurteilung nach Leguminosen in der Begrünungsmischung) gibt es noch weitere Düngebeschränkungen im Herbst:
Pflanzenschutz: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Das Verbot beginnt ab dem Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Variante 7).
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern darf erst nach dem Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung erfolgen.
Mineralische Dünger, die keinen Stickstoff enthalten, sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum erlaubt.
Zwischenfruchtdüngung mit Leguminosen und ohne Leguminosen: Laut Nitrataktionsprogramm dürfen schnell wirksame stickstoffhaltige Düngemittel wie Gülle, Jauche und Biogasgülle unter anderem zu Zwischenfrüchten bis 31. Oktober ausgebracht werden, sofern diese bis 15. Oktober angebaut wurden.
Zu beachten ist auch, dass eine Herbstdüngung 60 kg Stickstoff ab Lager/ha nicht überschreiten darf. Für Zwischenfrüchte (Beurteilung nach Leguminosen in der Begrünungsmischung) gibt es noch weitere Düngebeschränkungen im Herbst:
- maximal 80 kg Stickstoff jahreswirksam/ha bei Zwischenfrüchten ohne Leguminosen.
- maximal 40 kg Stickstoff jahreswirksam/ha bei Zwischenfrüchten mit Leguminosen.
Pflanzenschutz: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Das Verbot beginnt ab dem Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Variante 7).
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngern darf erst nach dem Ende des Begrünungszeitpunktes und nach der mechanischen Beseitigung erfolgen.
Darf eine Zwischenfrucht genutzt werden?
Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwächst. Der Drusch einer Begrünungskultur ist nicht erlaubt.
Achtung! Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei den Begrünungsvarianten 2 - 6 erst nach dem 31. Oktober, bei der Begrünungsvariante 1 ab 1. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Ein Anwalzen nach der Saat unmittelbar nach der Anlage der Begrünung ist zur Rückverfestigung zulässig.
Achtung! Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei den Begrünungsvarianten 2 - 6 erst nach dem 31. Oktober, bei der Begrünungsvariante 1 ab 1. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. Ein Anwalzen nach der Saat unmittelbar nach der Anlage der Begrünung ist zur Rückverfestigung zulässig.
Was muss ich bei der Bodenbearbeitung bzw. nach Ablauf des Begrünungstermins beachten (mechanische Beseitigung)?
Bodenbearbeitung: Generell ist eine Bodenbearbeitung während des Begrünungszeitpunktes verboten. Vor der Ansaat bzw. nach dem Umbruch der Begrünungskultur gibt es keine Einschränkung der Bodenbearbeitung. Achtung jedoch bei Teilnahme an der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" mit Mulch-, Direktsaat oder Strip-Till - hier gelten gesonderte Bestimmungen.
Mechanische Beseitigung (nach Ablauf des Begrünungszeitraumes): Bei den Varianten 1 - 6 müssen die Zwischenfruchtbegrünungen mechanisch beseitigt werden:
Mechanische Beseitigung (nach Ablauf des Begrünungszeitraumes): Bei den Varianten 1 - 6 müssen die Zwischenfruchtbegrünungen mechanisch beseitigt werden:
- Dies kann mithilfe von Pflug, Grubber, Kreisel- oder Scheibenegge, Fräse, Messerwalze usw. erfolgen.
- Die Begrünung wird nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt.
- Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat der Folgekultur durch Direkt-, Mulchsaat oder Strip-Till.
Tipps zu den Varianten
Variante 1
Diese Begrünungsvariante hat das Ziel, dass durch die Einsaat einer Mischung von fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien eine Nahrungsquelle für Insekten (z.B. Bienen, Hummeln, Käfer, Fliegen, Tag- und Nachtfalter) angeboten wird. Diese Mischung sollte beispielsweise Buchweizen, Dille, Erbse, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kornblume, Leimkraut, Margerite, Öllein, Ölrettich, Phazelia, Ringelblume, Schafgarbe, Senf, Sonnenblume, Wegwarte oder ähnliche Blühkulturen beinhalten.
Variante 1 wird nach frühräumenden Hauptkulturen, wie beispielsweise der Wintergerste, empfohlen.
Auf der Begrünungsfläche gilt bis einschließlich 30. September ein Befahrungsverbot (z.B. Gülleausbringung). Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem erlaubten Umbruch ab 10. Oktober ist der Anbau einer Hauptfrucht (Winterung) verpflichtend.
Variante 2
Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine vielfältige Mischung angelegt werden - mit sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein kann.
Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen.
Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
Varianten 3 bis 5
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage- und Umbruchstermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle 1 sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Variante 6
Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in Tabelle 1 angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen ist nicht erlaubt.
Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden.
Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen, wie bei den anderen Varianten auch, Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach Silomais wird die erlaubte Zwischenfrucht Grünschnittroggen angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im darauffolgenden MFA nicht - beispielsweise als Doppelnutzung Grünschnittroggen/Hirse - beantragt werden.
Variante 7
Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.
Diese Begrünungsvariante hat das Ziel, dass durch die Einsaat einer Mischung von fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien eine Nahrungsquelle für Insekten (z.B. Bienen, Hummeln, Käfer, Fliegen, Tag- und Nachtfalter) angeboten wird. Diese Mischung sollte beispielsweise Buchweizen, Dille, Erbse, Flockenblume, Johanniskraut, Klatschmohn, Kornblume, Leimkraut, Margerite, Öllein, Ölrettich, Phazelia, Ringelblume, Schafgarbe, Senf, Sonnenblume, Wegwarte oder ähnliche Blühkulturen beinhalten.
Variante 1 wird nach frühräumenden Hauptkulturen, wie beispielsweise der Wintergerste, empfohlen.
Auf der Begrünungsfläche gilt bis einschließlich 30. September ein Befahrungsverbot (z.B. Gülleausbringung). Ein Überqueren zum Erreichen einer angrenzenden Fläche ist zulässig. Nach dem erlaubten Umbruch ab 10. Oktober ist der Anbau einer Hauptfrucht (Winterung) verpflichtend.
Variante 2
Auch hier muss, ähnlich wie bei Variante 1, eine vielfältige Mischung angelegt werden - mit sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien, die sowohl abfrostend als auch winterhart sein kann.
Der frühe Anbau bis 5. August wird nach der Hauptkultur Getreide empfohlen und bewirkt durch die Vegetationszeit eine gute Massebildung der Begrünungspflanzen.
Ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport ist erst ab dem 1. November des jeweiligen Jahres möglich.
Varianten 3 bis 5
Diese Varianten sind in Kärnten die Standardvarianten. Die Anlage- und Umbruchstermine und die erforderlichen Mischungspartner laut Tabelle 1 sind einzuhalten. Die Mischungspartner dürfen sowohl abfrostend als auch winterhart sein.
Variante 6
Die erlaubten Begrünungskulturen dieser Variante sind in Tabelle 1 angeführt. Diese können in Reinsaat oder auch als Mischungen aus den angeführten Kulturen angebaut werden. Eine Zumischung von anderen Kulturen ist nicht erlaubt.
Diese Variante bietet sich nach Hauptkulturen an, die bis Anfang Oktober geerntet werden.
Die in der Tabelle aufgelisteten Begrünungskulturen der Variante 6 müssen, wie bei den anderen Varianten auch, Zwischenfrüchte sein. Bei einer Beantragung einer solchen Kultur im nachfolgenden MFA zählt die betroffene Fläche nicht als Begrünung.
Beispiel: Nach Silomais wird die erlaubte Zwischenfrucht Grünschnittroggen angebaut. Dieser Grünschnittroggen darf im darauffolgenden MFA nicht - beispielsweise als Doppelnutzung Grünschnittroggen/Hirse - beantragt werden.
Variante 7
Die Auflagen zu dieser Variante entnehmen Sie der Tabelle. Diese Variante spielt für Kärnten eine untergeordnete Rolle.