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Abfindungsbrennerei - von der Meldung bis zur Alkoholmenge

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27.08.2025 | von Dr. Erich Moser

Die Kenntnis gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Alkoholerzeugung im Abfindungsweg ist für jeden Abfindungsbrenner von großer Bedeutung. Hier ein Überblick dazu.

Spirituosen_ AdobeStock_89090805.jpg © adobe.stock.com
© adobe.stock.com

Im Rahmen der bäuerlichen Obstverarbeitung werden hochqualitative Edelbrände erzeugt. Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt diese Form der Direktvermarktung ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein neben der Urproduktion dar.

Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Alkoholherstellung besteht darin, dass die Alkoholmenge (Abfindungsmenge) und der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderliche Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittswerten bestimmt werden.

Abfindungsberechtigung

Abfindungsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, welche die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol erfüllt. Das ist jede Person, die über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt, diese auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät zu Alkohol verarbeitet, als abfindungsberechtigte Person registriert ist und rechtzeitig vor Brennbeginn eine elektronische Abfindungsanmeldung beim Zollamt online über FinanzOnline einreicht.

Ausschließungsgründe

Ausschließungsgründe sind z. B. steuerliche Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person (Abgabenrückstände), verspätete Einreichung der Abfindungsanmeldung und unvollständige Angaben in der Abfindungsanmeldung.

Alkoholbildende Stoffe

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe sind Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren und Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter) als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat. Des Weiteren sind dies wildwachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder sammeln ließ, aber auch Verarbeitungsprodukte aus den Früchten heimischer Art (z. B. Most, Trebern, Trester, Wein).

Stoffe, die nicht unter Abfindung gebrannt werden dürfen, sind beispielsweise Kartoffeln, Honig, Topinambur, Feigen, Kiwi und Ananas. Weiters dürfen der Maische keine Zusätze beigefügt werden, welche die Alkoholausbeute erhöhen (z. B. Zucker, Alkohol, Wein). Die Herstellung von Alkohol aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z. 2 lit. a der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung BGBl. II Nr. 403/2022 gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Wer bereits vor dem 1. Jänner 2022 zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, ist dazu unter den genannten Voraussetzungen auch ab dem 1. Jänner 2022 weiterhin berechtigt.

Einfaches Brenngerät

Ein einfaches Brenngerät im Sinne des Alkoholsteuergesetzes ist eine Vorrichtung zur Alkoholherstellung, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht. Es darf nicht kontinuierlich betrieben werden können, und der Rauminhalt der Brennblase darf 150 l nicht überschreiten. Zum Entleeren der Brennblase ist ausschließlich ein Ablasshahn oder eine Kippvorrichtung erlaubt. Brennblase und Helm dürfen keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr zum Ablasshahn und Schauglas aufweisen. Es kann jedoch mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden.

Erstmalige Registrierung

Bei der erstmaligen Registrierung als abfindungsberechtigte Person wird empfohlen, Kopien der folgenden Unterlagen postalisch an das Zollamt zu übermitteln:
 
  • Grundriss der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unbebauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind.
  • Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben (z. B. Grundbuchauszug).
  • Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben Bezug genommen werden. Sollten sich Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse ergeben, sind die aktualisierten Unterlagen an das Zollamt zu übermitteln.

Abfindungsanmeldung

Die Anmeldung zur Alkoholherstellung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen (eine genaue Anleitung zur elektronischen Abfindungsanmeldung findet sich im VSt INF 3; diese ist unter www.bmf.gv.at abrufbar). Die Übermittlung einer schriftlichen Abfindungsanmeldung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Herstellung von Alkohol gilt als bewilligt, wenn das Zollamt die Anmeldung nicht bis zum Beginn der Brennfrist (elektronisch oder per Post) abweist. Alle Abweichungen von der Abfindungsanmeldung sind dem Zollamt umgehend schriftlich oder telefonisch zu melden (z. B. Brennzeitunterbrechungen wegen unvorhersehbarer Ereignisse). Grundsätzlich sind Brennzeiten zwischen 6 bis 18 Uhr vorgesehen. Die Brenndauer wird anhand des verwendeten Brenngerätes und der Stoffmenge pauschal bemessen. Die Berechnung der Brenndauer erfolgt in der elektronischen Abfindungsanmeldung automatisch.

Beginn des Brennens

Die Abfindungsanmeldung ist mindestens fünf Stunden vor Brennbeginn innerhalb der Öffnungszeiten des Zollamtes einzureichen. Als Öffnungszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag (Arbeitstage, ausgenommen Feiertage) zwischen 8 Uhr und 14 Uhr. Mit dem Brennen kann daher frühestens fünf Stunden nach Einreichen der Anmeldung begonnen werden.

Beispiele: Wird die Abfindungsanmeldung am Montag (sofern kein Feiertag) um 8 Uhr eingereicht, kann mit dem Brennen frühestens um 13 Uhr begonnen werden. Wird die Abfindungsanmeldung am Montag nach 14 Uhr übermittelt, ist der frühestmögliche Brennbeginn am Dienstag um 13 Uhr (sofern kein Feiertag, ansonsten der nächstfolgende Arbeitstag). Wird die Abfindungsanmeldung am Freitag nach 14 Uhr eingereicht, ist der frühestmögliche Brennbeginn der nächstfolgende Montag um 13 Uhr (sofern kein Feiertag; ansonsten der nächstfolgende Arbeitstag).

Berechnung der Alkoholmenge

Die Alkoholmenge wird je nach Art des alkoholbildenden Stoffes pauschal bemessen (Ausbeutesätze gem. § 2 Abfindungsverordnung). Die Berechnung der Alkoholmenge erfolgt in der elektronischen Abfindungsanmeldung automatisch.

Steuersätze

  • 6,48 Euro je l reiner Alkohol (l A) für die ersten 100 l Erzeugungsmenge (abzüglich einer etwaigen steuerfreien Hausbrandmenge)
  • 10,80 Euro je l reiner Alkohol für weitere 100 l Erzeugungsmenge

Die Steuerberechnung erfolgt in der elektronischen Abfindungsanmeldung automatisch.

Steuerfreier Hausbrand

Abfindungsberechtigte Landwirte/Landwirtinnen dürfen im Rahmen der Herstellung von Alkohol unter Abfindung unter folgenden Voraussetzungen steuerfreien Hausbrand herstellen:
  • Der Wohnsitz befindet sich am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
  • Landwirt/Landwirtin ist eine Person,
  • die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit (allein oder mit Haushalts- angehörigen) bewirtschaftet und
  • daraus ihren und den Lebensunterhalt ihrer Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Der Hausbrand ist nur steuerfrei, wenn er aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z. 1 Alkoholsteuergesetz 2022 hergestellt wird und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt. Er darf nicht aus Verarbeitungsprodukten (z. B. Traubenwein, Obstwein, Most, Trebern/Trester), wildwachsenden Beeren und Wurzeln sowie Getreide und Halmrüben hergestellt werden.

Hausbrandmengen

  • 15 l reiner Alkohol für den Landwirt/die Landwirtin (einschließlich [Ehe-]Partner/(Ehe-)-Partner), der/die am Sitz des land- und forst- wirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat
  • Zusätzlich für jeden Haushaltsangehörigen/jede Haushaltsangehörige
  • 6 l A, bis höchstens 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist
  • 3 l A, bis höchstens 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem der anderen Bundesländer gelegen ist

Haushaltsangehörige sind:

  • Angehörige (nicht Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen), welche die Voraussetzungen für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird.
  • Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
  • Personen mit einem Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ("Ausgedinge").

Voraussetzung ist, dass diese das 19. Lebensjahr bereits vollendet haben, im gemeinsamen Haushalt mit der abfindungsberechtigten Person leben, sowie deren Betrieb angehören und selbst nicht abfindungsberechtigt sind. Für einen Landwirt/eine Landwirtin, der/die seinen/ihren Betrieb vollständig verpachtet hat und über keine sonstigen Obststoffe verfügt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, Alkohol unter Abfindung herzustellen. Das Recht, Alkohol unter Abfindung herzustellen, geht im Regelfall mit der Verpachtung auf den Pächter/die Pächterin über.

Aufzeichnungspflichten

Wenn Alkohol unter Abfindung hergestellt wird, müssen bestimmte Aufzeichnungen, insbesondere ein Überwachungsbuch, geführt werden. In dieses sind Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe (z. B. Maische, Most etc.) unverzüglich aufzuzeichnen. Die Eintragung hat ab dem ersten Tag der Einmaischung zu erfolgen. Es sind dort auch die Maischesorte sowie das Brenndatum (von - bis) einzugeben. Wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist, ist dies dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen. Die Maischebehälter sind dauerhaft fortlaufend zu nummerieren und ebenfalls im Überwachungsbuch zu vermerken. Wird kein Überwachungsbuch geführt, oder werden die Eintragungen nicht vollständig gemacht, können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Weitere Verpflichtungen

  • Entfernen der Sicherungen am Brenngerät

Die Entfernung amtlicher Sicherungen, die auf dem einfachen Brenngerät angebracht worden sind, ist erst mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist zulässig.

  • Verbotene Reinigung von Alkohol

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derartigen Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr im ausreichenden Ausmaß erkennbar sind. Für die Reinigung von Alkohol (z. B. bei Verunreinigungen oder für die Geistherstellung) gelten Anzeigepflichten (Formular VSt 5).

Verkauf von Abfindungsalkohol

Der Verkauf von unter Abfindung hergestelltem Alkohol ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1| Abfüllung in Kleingebinden (bis 2 Raumliter).

2| Kennzeichnung durch ein Etikett, auf dem der Name des Herstellers/der Herstellerin, das Erntejahr, der Inhalt und die Volumenprozent angegeben sind, sowie ein Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde.

3| Ein Verkauf von Abfindungsalkohol ist nur an Letztverbraucher/Letztverbraucherinnen bzw. an Gast- und Schankbetriebe zum Ausschank und nicht zum flaschenweisen Verkauf gestattet.

4| Der Verkauf bzw. der Versand von Abfindungsalkohol in Gebiete außerhalb des Steuergebietes ist nicht gestattet.

5| Ein Verkauf von Abfindungsalkohol an ein Alkohollager ist nur nach vorheriger Anzeige beim Zollamt gestattet.

6| Der Verkauf des (steuerfreien) Hausbrands ist nicht gestattet. Überdies sind dem Zollamt Änderungen (z. B. in den Grunddaten) rechtzeitig vor Beginn eines Brennverfahrens bekanntzugeben.

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