Wer haftet für Schäden durch Forstarbeiten?
Bei Forstarbeiten stellt sich
häufig die Frage, ob und inwieweit eine Haftung des Waldeigentümers besteht, wenn durch
diese Arbeiten Schäden auf benachbarten Grundstücken
(z.B. Flurschäden, Gebäudeschäden), an Sachen (z.B. Autos) entstehen oder Personen zu
Schaden kommen. Dabei wird
unterschieden, ob die Arbeiten
im Wald oder auf Weide- und
Almflächen oder in der Flur
durchgeführt werden. Handelt
es sich um Wald, so sieht das
Forstgesetz in einigen Fällen
Haftungserleichterungen vor.
Der Waldeigentümer oder eine
sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person
haftet für den Ersatz von Schäden an Personen oder Sachen
nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Entsteht
der Schaden in einer vom Waldeigentümer gekennzeichneten,
gesperrten Fläche, so wird nur
für Vorsatz gehaftet.
Grob fahrlässig handelt man
beispielsweise dann, wenn
man einen Baum bei stürmischen Windverhältnissen fällt,
es dadurch zu einem Schaden
kommt, den man hätte verhindern können, und man sich
anders hätte verhalten sollen.
Nicht auf grobe Fahrlässigkeit
beschränkt ist die Haftung jedoch dann, wenn der Schaden
an einer Person entsteht, die direkt an den Waldarbeiten mitwirkt - hier gilt die allgemeine
zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Haftungsbeschränkung des Forstgesetzes
bedeutet allerdings nicht, dass
deshalb ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen wäre.
Der bei der Waldbewirtschaftung Tätige hat in der Regel die
Sorgfalt eines Fachmanns anzuwenden. So kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen, wenn sich im Zuge von
Rückearbeiten Stämme, Steine
oder Wurzelteller lösen und auf
darunterliegende Straßen stürzen und dabei Schäden verursachen.
Schäden auf öffentlichen Straßen
Die Haftung für Schäden, die
auf oder an Straßen entstehen,
die an einen Wald angrenzen,
ist ebenfalls im Forstgesetz geregelt. Demnach treffen sowohl
den Wegehalter (derjenige, der
für die Erhaltung der Straße verantwortlich ist) als auch den
Waldeigentümer Kontroll- und
Handlungspflichten bei gefährdenden Bäumen, etwa an steilen Hängen neben der Straße.
Dies betrifft je nach Gefährlichkeit der Lage und den Umständen des Einzelfalls möglicherweise nicht nur unmittelbar an
die Straße angrenzende Waldbereiche, sondern auch etwas
weiter entfernte Bereiche. Stürzen gesunde Bäume aber aufgrund eines Naturereignisses
(z.B. Muren und Lawinen) auf
eine Straße, haftet der Waldeigentümer nicht für Schäden,
die etwa an Fahrzeugen auf dieser Straße entstehen, da es sich
um höhere Gewalt handelt.
Aufräumarbeiten bei umgestürzten Bäumen
Ein Baum am Waldrand, der durch ein Starkwetterereignis
auf ein fremdes Grundstück
gestürzt ist (oder durch eine
Mure abgetragen wurde), steht
noch im Eigentum desjenigen,
auf dessen Grund der Baum
vorher gestanden hat. Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Baum "landet", den
Baum grundsätzlich herausgeben muss, wenn dies der Waldeigentümer, dem der Baum eigentumsrechtlich zuzuordnen
ist, verlangt. Vor dem Betreten
des Grundstücks zur Aufarbeitung und Entfernung des Baumes sollte der Waldeigentümer
den Grundstückseigentümer
allerdings um Erlaubnis fragen.
Wenn der Grundstückseigentümer diese verweigert, kann
die Herausgabe des Baums mittels Eigentumsklage gerichtlich durchgesetzt werden. Der
Waldeigentümer ist allerdings
nicht verpflichtet, einen Baum,
der auf ein anderes Grundstück
gestürzt ist, dort zu entfernen.
Wenn der Waldeigentümer darauf verzichtet, darf der Grundstückseigentümer den Baum
selbst aufarbeiten und das
Holz behalten. Allerdings muss
dafür in der Regel eindeutig erkennbar sein, dass der Waldeigentümer sein Eigentum am
Baum aufgeben will.