Weiter Beihilfe für Investitionen und Existenzgründung
Durch die Übergangsverordnung kommt es zu einer Verlängerung der Programmperiode Ländliche Entwicklung um zwei Jahre. Das Programm und die Sonderrichtlinie sind daher ohne Unterbrechung auch für die Jahre 2021 und 2022 anwendbar. Anträge können somit weiterhin angenommen werden.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen es bereits seit bis zu drei Jahren einen Antragstopp aufgrund fehlender Budgetmittel gab, ist es in Kärnten gelungen, eine durchgehende Antragstellung zu ermöglichen. Die Jahre 2021 und 2022 sind Verlängerungsjahre, da sich die neuen Richtlinien der EU bis 2023 verzögern werden. Die seit 2014 geltenden Fördermaßnahmen werden somit unter dem Motto „alte Regeln, neues Geld“ fortgeführt, aber mit neuem Budget aus dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU finanziert. Sollte die Übergangsverordnung nicht bis Ende 2020 kundgemacht werden, ist davon auszugehen, dass diese rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Die Existenzgründungbeihilfe für Junglandwirte (VHA 6.1.1) wird unverändert weitergeführt. Die Fördermaßnahme „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (VHA 4.1.1)“, die sogenannte Investitionsförderung wurde evaluiert und es wurden für die Verlängerungsjahre Anpassungen hinsichtlich Tierwohl und Umweltschutz vorgenommen. Alle vorgenommenen Änderungen sind vorbehaltlich des genehmigten Programms und der genehmigten Sonderrichtlinie des BMLRT und werden im Folgenden dargestellt.
Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung – Änderungen in der Sonderrichtlinie:
1| Zusätzliches Kostenkontingent für die anrechenbaren Kosten in den Verlängerungsjahren 2021 und 2022
Die Einführung eines zusätzlichen Kostenkontingentes für die anrechenbaren Kosten für die Verlängerungsjahre wurde notwendig, um einen drohenden Investitionsstillstand in den Verlängerungsjahren für entwicklungsfähige Betriebe zu vermeiden und speziell auch in den Bereichen Emissionsvermeidung und Tierschutz die angekündigten Impulse setzen zu können. Das zusätzliche Kostenkontingent für die Verlängerungsjahre soll nicht in die Obergrenze für den 7 Jahreszeitraum 2014 bis 2020 eingerechnet werden. Damit gilt der kumulierte Betrag aus bisheriger Obergrenze und zusätzlichem Kostenkontingent als neue Obergrenze für den Zeitraum 2014 bis 2022.
Die Gültigkeit der Verbesserungen in der Programmänderung ist frühestens mit der Programmeinreichung durch das BMLRT bei der Europäischen Kommission wirksam. Voraussichtlich ist dies der 1. Februar 2021. Bei Vorhaben mit verbesserten Fördersätzen bzw. wo ein zusätzliches Kostenkontingent erforderlich ist, sollte daher mit der Antragstellung bis zu diesem Stichtag zugewartet werden. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt des Investitionsbeginnes. Laut der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen ist der Beginn des Vorhabens erst nach Antragstellung möglich. Als Beginn des Vorhabens gelten die erste rechtsverbindliche Bestellung, der Abschluss eines Kaufvertrages, Lieferungen von Ausrüstung, Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Aufnahme der Bauarbeiten, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Wurde mit dem Projekt vor Antragstellung begonnen, ist das gesamte Projekt nicht förderbar.
2| Fördersätze
Durch die Programmänderung kommt es insbesondere bei den in der Tabelle links angeführten Punkten („Fördersätze“) zu einer Verbesserung der Förderung. Bei Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren wird der Zuschuss von 20 % auf 40 % angehoben. Besonders tierfreundliche Investitionen in die Schweine- und Putenhaltung werden mit 35 % Zuschuss (vorher 25 % bzw. Ferkelaufzucht 30 %) gefördert. Zusätzlich ist für die Schweine- und Putenhaltung ein Zuschlag von 5 % für Junglandwirte möglich. In der nebenstehenden Tabelle sind die bisherigen und die neuen Fördersätze gegenübergestellt.
3| Einschränkungen durch Änderungen der Sonderrichtlinie ab Erlass der Richtlinie
Gleichzeitig wird es im Zuge der Programmänderung auch zu Einschränkungen in der Sonderrichtlinie kommen, die ab Erlass der Richtlinie durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (kurz BMLRT) gültig werden – voraussichtlich erfolgt dies im Frühjahr 2021.
Keine Förderung ab 2021 gib es in die Anbindehaltung von Rindern bei Stallneubauten, ausgenommen sind Kleinbetriebe bis 10 GVE und Almbetriebe. Stallneubauinvestitionen im Bereich der Ferkelaufzucht, Schweine- und Rindermast werden ab 1. Jänner 2022 nur mehr nach gehobenen Tierhaltungsstandard gefördert. Ein entsprechendes Merkblatt mit den zu erfüllenden Kriterien ist durch das BMLRT in Ausarbeitung. Das heißt, es wird keine Förderung mehr für Ställe geben, die nur den gesetzlichen Mindeststandard entsprechen, also etwa für Ställe, die ausschließlich Vollspaltenböden in der Schweinehaltung oder Rindermast verwenden.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen es bereits seit bis zu drei Jahren einen Antragstopp aufgrund fehlender Budgetmittel gab, ist es in Kärnten gelungen, eine durchgehende Antragstellung zu ermöglichen. Die Jahre 2021 und 2022 sind Verlängerungsjahre, da sich die neuen Richtlinien der EU bis 2023 verzögern werden. Die seit 2014 geltenden Fördermaßnahmen werden somit unter dem Motto „alte Regeln, neues Geld“ fortgeführt, aber mit neuem Budget aus dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU finanziert. Sollte die Übergangsverordnung nicht bis Ende 2020 kundgemacht werden, ist davon auszugehen, dass diese rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Die Existenzgründungbeihilfe für Junglandwirte (VHA 6.1.1) wird unverändert weitergeführt. Die Fördermaßnahme „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (VHA 4.1.1)“, die sogenannte Investitionsförderung wurde evaluiert und es wurden für die Verlängerungsjahre Anpassungen hinsichtlich Tierwohl und Umweltschutz vorgenommen. Alle vorgenommenen Änderungen sind vorbehaltlich des genehmigten Programms und der genehmigten Sonderrichtlinie des BMLRT und werden im Folgenden dargestellt.
Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung – Änderungen in der Sonderrichtlinie:
1| Zusätzliches Kostenkontingent für die anrechenbaren Kosten in den Verlängerungsjahren 2021 und 2022
Die Einführung eines zusätzlichen Kostenkontingentes für die anrechenbaren Kosten für die Verlängerungsjahre wurde notwendig, um einen drohenden Investitionsstillstand in den Verlängerungsjahren für entwicklungsfähige Betriebe zu vermeiden und speziell auch in den Bereichen Emissionsvermeidung und Tierschutz die angekündigten Impulse setzen zu können. Das zusätzliche Kostenkontingent für die Verlängerungsjahre soll nicht in die Obergrenze für den 7 Jahreszeitraum 2014 bis 2020 eingerechnet werden. Damit gilt der kumulierte Betrag aus bisheriger Obergrenze und zusätzlichem Kostenkontingent als neue Obergrenze für den Zeitraum 2014 bis 2022.
Die Gültigkeit der Verbesserungen in der Programmänderung ist frühestens mit der Programmeinreichung durch das BMLRT bei der Europäischen Kommission wirksam. Voraussichtlich ist dies der 1. Februar 2021. Bei Vorhaben mit verbesserten Fördersätzen bzw. wo ein zusätzliches Kostenkontingent erforderlich ist, sollte daher mit der Antragstellung bis zu diesem Stichtag zugewartet werden. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt des Investitionsbeginnes. Laut der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen ist der Beginn des Vorhabens erst nach Antragstellung möglich. Als Beginn des Vorhabens gelten die erste rechtsverbindliche Bestellung, der Abschluss eines Kaufvertrages, Lieferungen von Ausrüstung, Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die Aufnahme der Bauarbeiten, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Wurde mit dem Projekt vor Antragstellung begonnen, ist das gesamte Projekt nicht förderbar.
2| Fördersätze
Durch die Programmänderung kommt es insbesondere bei den in der Tabelle links angeführten Punkten („Fördersätze“) zu einer Verbesserung der Förderung. Bei Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren wird der Zuschuss von 20 % auf 40 % angehoben. Besonders tierfreundliche Investitionen in die Schweine- und Putenhaltung werden mit 35 % Zuschuss (vorher 25 % bzw. Ferkelaufzucht 30 %) gefördert. Zusätzlich ist für die Schweine- und Putenhaltung ein Zuschlag von 5 % für Junglandwirte möglich. In der nebenstehenden Tabelle sind die bisherigen und die neuen Fördersätze gegenübergestellt.
3| Einschränkungen durch Änderungen der Sonderrichtlinie ab Erlass der Richtlinie
Gleichzeitig wird es im Zuge der Programmänderung auch zu Einschränkungen in der Sonderrichtlinie kommen, die ab Erlass der Richtlinie durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (kurz BMLRT) gültig werden – voraussichtlich erfolgt dies im Frühjahr 2021.
Keine Förderung ab 2021 gib es in die Anbindehaltung von Rindern bei Stallneubauten, ausgenommen sind Kleinbetriebe bis 10 GVE und Almbetriebe. Stallneubauinvestitionen im Bereich der Ferkelaufzucht, Schweine- und Rindermast werden ab 1. Jänner 2022 nur mehr nach gehobenen Tierhaltungsstandard gefördert. Ein entsprechendes Merkblatt mit den zu erfüllenden Kriterien ist durch das BMLRT in Ausarbeitung. Das heißt, es wird keine Förderung mehr für Ställe geben, die nur den gesetzlichen Mindeststandard entsprechen, also etwa für Ställe, die ausschließlich Vollspaltenböden in der Schweinehaltung oder Rindermast verwenden.
Info: Sobald das genehmigte Programm und die genehmigte Sonderrichtlinie LE-Projektförderung für die beiden Verlängerungsjahre vorliegen, werden die Informationen auf der Homepage der Abteilung 10 bzw. im Kärntner Bauer veröffentlicht. Für weiter Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in den Bezirkshauptstädten zur Verfügung.
Zitiert: Landesrat Martin Gruber
„Die landwirtschaftliche Investitionsförderung ist ein zentraler Faktor. Kärnten konnte in diesem Bereich über die letzten Jahre stabile Rahmenbedingungen erhalten, es gab somit keine Förderstopps oder Reduktionen bei den Fördersätzen. Besonders wichtig ist, dass wir nunmehr auch für die nächsten beiden Jahre bis zum Beginn der neuen Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik umfassende Fördermöglichkeiten anbieten können. Das schließt auch die Gewährung von Agrarinvestitionskrediten ein. Damit haben wir die Voraussetzungen geschaffen, damit die heimische Landwirtschaft weiter investieren kann.“