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26.02.2021 | von Dipl.-Ing. Günther Kuneth und Dipl.-Ing. Martin Winkler
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Waldfonds: diese Hilfen stehen bereit

Informationen zu die für Kärnten bedeutsamen Maßnahmen. Außerdem: Antragstellung, Förderauflagen, Fördersätze und Abrechnung.

Der Klimawandel betrifft auch unsere Wälder. Enorme Schäden durch Borkenkäfer und Stürme in Mitteleuropa haben dies in den letzten Jahren augenscheinlich gemacht und zu Markteinbrüchen und Ertragseinbußen geführt. Mit einem 350 Mio. Euro schweren Maßnahmenpaket des Bundes sollen u. a. Maßnahmen unterstützt werden, die den Wald klimafitter machen sollen. Am 29. Jänner präsentierte Bundesministerin Elisabeth Köstinger dazu ein umfassendes Förderpaket für den österreichischen Wald nach dem so genannten Waldfondsgesetz, das auf die Initiative der Landwirtschaftskammer Österreich seitens der Bundesregierung beschlossen worden ist. 

Wie bereits im „Kärntner Bauer“ vom 5. Februar berichtet, stehen zehn Maßnahmen für den heimischen Wald zur Verfügung. Besonders die Maßnahmen 1 und 2 sind für die Waldbesitzer von Bedeutung. Hier werden Aufforstungen, Kulturschutzmaßnahmen und Pflegmaßnahmen (Jungbestandspflege, Läuterung und Durchforstung) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstützt. 
 
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Waldland Kärnten: Damit die Forste zukunftsfit bleiben, bietet der Waldfonds Waldbewirtschaftern umfangreiche Förderhilfen an. © LK Kärnten/Christoph Gruber

Aufforstung und Kulturpflege

Das Waldfondsgesetz ermöglicht die Förderung von Aufforstungen sowie die Ergänzung von Naturverjüngungen und das Nachbessern bei witterungsbedingten Ausfällen von Forstpflanzen. Das Ziel dieser Förderung ist die Begründung von klimafitten Mischwäldern. Daher müssen sich mindestens 75 % der Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren und alle Aufforstungen einen Mischbaumartenanteil von mindestens 30 % erreichen. Die Anlage von Reinbeständen und Beständen mit mehr als 25 % Anteil an fremdländischen Baumarten ist von der Förderung ausgeschlossen. Für seltene Baumarten kann im Ausmaß von 100 Stück pro ha eine Förderung beantragt werden.

Nach diesen Standardkostensätzen sind Aufforstungen ab ca. 150 Laubholzpflanzen oder 250 Nadelholzpflanzen förderfähig. Die Förderung beträgt im Wirtschaftswald 60 % sowie im Schutz- und Wohlfahrtswald 80 % der vorgegebenen Standardkosten. Zusätzlich förderbar sind notwendige Kulturpflegemaßnahmen bei mindestens dreimaliger Durchführung, Rüsselkäferbekämpfungsmaßnahmen sowie Schutzpflöcke gegen Schneeschub mit einer Mindeststärke von 6 x 6 cm. 
 

Maßnahmen gegen Wildschäden

Auf Flächen mit starkem Wildeinfluss sind reh- und rotwilddichte Zäune von maximal 0,5 ha Fläche förderwürdig. Sie müssen mindestens zehn Jahre funktionstüchtig erhalten werden. Zwischen zwei Zäunen muss jedoch ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden. Im Falle von Aufforstungen bzw. Naturverjüngungen mit mehr als 60 % Tannen- oder Eichenanteil ist eine maximale Zaunfläche von einem Hektar zulässig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Förderung der Errichtung von Kontrollzäunen, die der Beurteilung des Wildeinflusses auf Waldflächen dienen. Förderbar sind ebenso Einzelschutzmaßnahmen für seltene Baumarten durch Schutzkörbe von mindestens 30 cm Durchmesser bei Nadelhölzern und Schutzkörbe oder Gitterschläuche bei Laubhölzern. Die Verwendung von Monoschutzsäulen ist von der Förderung ausgeschlossen.
 

Standraumregulierung und Durchforstungen

Stabile und klimafitte Wälder sind ein wesentliches Ziel, das mit frühzeitigen Eingriffen in Jungbestände und rechtzeitigen Durchforstungen erreicht werden soll. Im Nadelwald reichen ca. 1300 verbleibende Stämme pro ha mit einem Abstand von 2,5 bis 3 Metern bei einer Baumhöhe des Jungbestandes von 5 bis 10 m. Junge Laubholzbestände sollen zur Qualitätserziehung dichter gehalten werden, wobei hier in der Pflege vor allem schlecht geformte Bäume zu entfernen sind. Im Rahmen der Dickungspflege sind über den Waldfonds Jungbestände mit bis 10 m Oberhöhe förderwürdig. Mischbaumarten und ökologisch wertvolle Baumarten sind zu erhalten und die anfallende Grünbiomasse ist im Bestand zu belassen. 

Des Weiteren besteht gemäß Waldfonds die Möglichkeit der Förderung von Erstdurchforstungen in Beständen mit einer Mittelhöhe von 10 bis 20 m. Voraussetzung für die Förderung von Erstdurchforstungen sind ein deutlich sichtbarer Eingriff ins Kronendach und das Belassen der Grünbiomasse durch Abzopfen und Grobentasten am Schlagort. Förderbar sind Durchforstungen mit Seilkranbringung und solche, die mit Traktor und Seilwinde durchgeführt werden. Vollmechanisierte Durchforstungen mit Harvester sind nur dann förderbar, wenn die Holzerntekosten die gesamten Holzerlöse übersteigen. 

Die Abrechnung der Förderung kann sowohl nach der bearbeiteten Fläche als auch nach der erzeugten Holzmenge erfolgen. Die Fläche kann dazu sehr einfach über KAGIS (gis.ktn.gv.at) online ermittelt werden. Bei der Abrechnung nach der erzeugten Holzmenge ist diese glaubhaft über Abmaßlisten, Rechnungen bzw. Gutschriften, Übernahmeprotokolle und so weiter nachzuweisen. 
 

Einleitung der Naturverjüngung

Die Naturverjüngungseinleitung ist förderbar, wenn diese mittels Seilkran in Form von Femelungen oder Einzelstammentnahmen erfolgt. Die Waldbestände müssen sich dabei in einem Alter in der Nähe der Umtriebszeit befinden. Bei der Verjüngungseinleitung mit Seilkran dürfen mit derselben Seilaufstellung keine Kahlflächen größer als 0,3 ha verbunden sein. Darüber hinaus muss das Aufkommen von Mischbaumarten in der Verjüngung zu erwarten sein. Die Abrechnung von Verjüngungseinleitungen ist nur über einen eindeutigen Nachweis der Holzerntemenge möglich.
Mit Fördergeldern finanzierte Maßnahmen sollten pfleglich und unter besonderer Rücksichtnahme auf den verbleibenden Bestand durchgeführt werden. Eine forstfachliche Beratung bzw. Begleitung ist auch hier verbindlich durchzuführen.
 

Die zehn Maßnahmen des Waldfonds

Für folgende Maßnahmen, die auf Landesebene abgewickelt werden, gibt es seit Anfang Februar für Österreichs Waldbewirtschafter Förderungen:
1| Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen (Gesamtfördervolumen 80 Mio. Euro),
2| Regulierung der Baumarten­zusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder (28 Mio. Euro),
3| Errichtung von Nass-und Trockenlagern für Schadholz (9 Mio. Euro),
4| Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (16 Mio. Euro),
5| Maßnahmen zur Waldbrand­prävention (6 Mio. Euro). 

Folgende Maßnahmen des Waldfonds werden auf Bundes­ebene abgewickelt:
6| Forschung zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungs­anlagen zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen (31,5 Mio. Euro),
7| Forschung im Bereich ­„Klimafitte Wälder“ (30 Mio. Euro),
8| verstärkte Verwendung von Holz,  etwa im Holzbau (62 Mio. Euro),
9| Förderung der Biodiversität im Wald (13 Mio. Euro),
10| Abwicklung für Flächenmaßnahmen  (11,5 Mio. Euro).

Die Maßnahme zur Abgeltung von durch Borkenkäfer verursachtem Wertverlust (60 Mio. Euro) kann nur für bestimmte Katastralgemeinden in Niederösterreich und Oberösterreich beantragt werden. Das sind jene Katastralgemeinden, die 2018 und 2019 massiv und großflächig von Borkenkäferkalamitäten betroffen waren. Nähere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen unter www.waldfonds.at verfügbar.

 
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