Waldfonds: Überblick der Fördermaßnahmen
Finanzielle Unterstützungen aus dem Waldfonds sind weiterhin möglich. Als Förderwerber kommen Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Gebietskörperschaften in Frage. Mit der Umsetzung der Maßnahmen darf nicht vor der Antragstellung begonnen werden.
1I Aufforstungen
Bei der Wiederbewaldung können gefördert werden:
Um stabile und zukunftsfitte Wälder zu schaffen, werden folgende Pflegemaßnahmen gefördert:
Unterstützt wird die rechtzeitige Aufarbeitung und Behandlung bzw. Entfernung von z. B. durch Schnee- und Windbruch verursachten Einzelschäden bis zu 50 Efm je Betrieb und Jahr.
1I Aufforstungen
Bei der Wiederbewaldung können gefördert werden:
- Aufforstungen sowie die Ergänzung von Naturverjüngungen. Die Baumartenzusammensetzung orientiert sich an der natürlichen Waldgesellschaft, und dementsprechend differieren die Vorgaben, welche Baumarten bzw. Baumartenanteile aufzuforsten sind.
- Reh- und rotwilddichte Zäune bis zu einer Verjüngungsfläche von maximal 0,5 ha (max. 1 ha bei Aufforstungen bzw. Naturverjüngungen mit mehr als 60 % Tannen- oder Eichenanteil).
- Kontrollzäune zur Beurteilung des Wildeinflusses auf Waldflächen sowie Einzelschutzmaßnahmen für seltene Baumarten (Mannaesche, Bergulme, Spitzahorn, Wildbirne, Wildapfel, Vogelkirsche, Eibe, Hopfenbuche, Elsbeere und Speierling) im Ausmaß von maximal 100 Stück pro ha in Form von Schutzkörben.
- Bodenvorbereitende Maßnahmen wie Mulchen und Fräsen sowie Bodenvorbereitung mit Bagger oder Trencher, wenn deren Bedarf durch die Behörde festgestellt wurde.
Um stabile und zukunftsfitte Wälder zu schaffen, werden folgende Pflegemaßnahmen gefördert:
- Dickungspflege in Jungbeständen mit bis 10 m Oberhöhe. Dabei sind Mischbaumarten und ökologisch wertvolle Baumarten zu erhalten und die anfallende Grünbiomasse im Bestand zu belassen.
- Erstdurchforstungen in Beständen mit einer Oberhöhe von 10 bis 20 m. Voraussetzung für diese Förderung ist die Auszeige der Z-Stämme, ein deutlich sichtbarer Eingriff ins Kronendach und das Belassen der Grünbiomasse am Schlagort. Nicht förderbar sind vollmechanisierte Durchforstungen (Harvestereinsatz).
Unterstützt wird die rechtzeitige Aufarbeitung und Behandlung bzw. Entfernung von z. B. durch Schnee- und Windbruch verursachten Einzelschäden bis zu 50 Efm je Betrieb und Jahr.
- Förderabwicklung
- Die Antragstellung hat vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Forstaufsichtsstation (FAST) oder der Bezirksforstinspektion (BFI) zu erfolgen.
Weitere Informationen zum Waldfonds und die geltenden Fördersätze erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Einreichstelle sowie auf der Homepage der Landesforstdirektion/Bereich Förderungen/Forstwirtschaft/ Waldfonds.