Verpflichtende Aufzeichnungen
Durch die Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen wie System „Immergrün“ oder „Tierschutz – Weide“ entstehen für Landwirte Aufzeichnungsverpflichtungen. Die Nitrataktions-Programmverordnung (NAPV) schreibt eine gesamtbetriebliche Dokumentation der Stickstoffanwendung vor.
Die NAPV ist seit 2018 gültig. Über die Bewirtschaftung im vorangegangenen Kalenderjahr sind folgende Daten zu dokumentieren:
Die Stickstoffberechnung ist jeweils für das vorangegangene Jahr im aktuellen Antragsjahr bis 31. März zu berechnen.
Grundsätzlich müssen alle Betriebe ab 2 ha Gemüse bzw. ab 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweide) eine gesamtbetriebliche Stickstoffberechnung durchführen. Werden jedoch von der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr als 90 % als Dauergrünland oder Ackerfutter (Kleegras, Wechselwiese usw.) genutzt, muss keine Stickstoffdokumentation gemacht werden.
Die NAPV ist seit 2018 gültig. Über die Bewirtschaftung im vorangegangenen Kalenderjahr sind folgende Daten zu dokumentieren:
- Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden.
-
Jene Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdüngern nach Abzug der Stall- und Lagerverluste welche
- am Betrieb anfiel
- an andere Betriebe abgegeben wurde
- auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes ausgebracht wurde.
- Die ausgebrachte Gesamtstickstoffmenge in feldfallender Wirkung und als jahreswirksame Menge.
- Der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage mit Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen.
Die Stickstoffberechnung ist jeweils für das vorangegangene Jahr im aktuellen Antragsjahr bis 31. März zu berechnen.
Grundsätzlich müssen alle Betriebe ab 2 ha Gemüse bzw. ab 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almen und Gemeinschaftsweide) eine gesamtbetriebliche Stickstoffberechnung durchführen. Werden jedoch von der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr als 90 % als Dauergrünland oder Ackerfutter (Kleegras, Wechselwiese usw.) genutzt, muss keine Stickstoffdokumentation gemacht werden.
Beispiele für Stickstoffberechnung
Beispiel 1:
Betrieb bewirtschaftet 20 ha Grünland und 10 ha Wechselwiese: keine Aufzeichnungsverpflichtung.
Beispiel 2:
Betrieb bewirtschaftet 15 ha Grünland und 5 ha Silomais: Aufzeichnungsverpflichtung besteht, da die Silomaisfläche 25 % der gesamten LN einnimmt.
Beispiel 3:
Betrieb bewirtschaftet 30 ha Acker, davon sind 27,30 ha Kleegras und 2,70 ha als Ölkürbis angebaut. Es besteht keine Aufzeichnungsverpflichtung, da der Ölkürbis 9 % der gesamten LN einnimmt.
Es besteht keine Formvorschrift für die Stickstoffdokumentation. Von der Landwirtschaftskammer gibt es ein kostenloses EDV-Programm zur Durchführung der Stickstoffberechnung, online unter www.ktn.lko.at abrufbar.
Betrieb bewirtschaftet 20 ha Grünland und 10 ha Wechselwiese: keine Aufzeichnungsverpflichtung.
Beispiel 2:
Betrieb bewirtschaftet 15 ha Grünland und 5 ha Silomais: Aufzeichnungsverpflichtung besteht, da die Silomaisfläche 25 % der gesamten LN einnimmt.
Beispiel 3:
Betrieb bewirtschaftet 30 ha Acker, davon sind 27,30 ha Kleegras und 2,70 ha als Ölkürbis angebaut. Es besteht keine Aufzeichnungsverpflichtung, da der Ölkürbis 9 % der gesamten LN einnimmt.
Es besteht keine Formvorschrift für die Stickstoffdokumentation. Von der Landwirtschaftskammer gibt es ein kostenloses EDV-Programm zur Durchführung der Stickstoffberechnung, online unter www.ktn.lko.at abrufbar.
Aufzeichnungen im ÖPUL
System Immergrün
Über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht sowie über die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen über das gesamte Jahr und die gesamt bewirtschaftete Ackerfläche des Betriebes geführt werden und sind ab 1. Jänner des Teilnahmejahres sowie bis zum Verpflichtungsende laufend zu führen. Eine flächendeckende Begrünung muss auf mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres gegeben sein.
Weidetagebuch für Naturschutz – WF
Ist in der aktuellen Projektbestätigung für die ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ (WF) eine Beweidung vorgesehen, besteht diesbezüglich eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung. In der Projektbestätigung ist dies dann der Fall, wenn die Kürzel „GA15-GA18“, „WA01-WA05“, „BA03-BA04“, „PA06-PA07“ und „PA10-PA11“ enthalten sind. Grundsätzlich sind über die Dauer der Beweidung, die Anzahl der Tiere und die Tierart schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Prinzipiell sind für jeden WF-Schlag Aufzeichnungen getrennt zu führen. Werden „WF-Schläge“ allerdings gleich bewirtschaftet und sind in der Natur als eine Einheit erkennbar, können die verpflichtenden Aufzeichnungen auch gemeinsam geführt werden.
Werden Aufzeichnungen gesammelt für mehrere Projektschläge geführt, so müssen diese auch dieselben Auflagen in der Projektbestätigung aufweisen. Tipp: Lesen Sie ihre Projektbestätigung genau durch. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA wird überprüft, ob die tatsächliche Bewirtschaftung gemäß den Projektauflagen erfolgt.
Tierschutzmaßnahme Weide
Es müssen alle Tiere der jeweiligen beantragten Tierkategorie im Zeitraum vom 1. April bis 15. November mindestens 120 Tage auf der Weide verbringen. Zu dokumentieren sind jeweils im aktuellen Jahr der Weidezeitraum sowie etwaige Unterbrechungen oder Hinderungsgründe, welche zur Unterbrechung des Weidezeitraums führen können. Tageweise Hinderungsgründe (z. B. Brunst, Tierarztvisite u.s.w.) unterbrechen die Gesamtweidedauer nicht. In diesem Fall genügt die tageweise Aufzeichnung des Hinderungsgrunds am Weideblatt.
Bodennahe Ausbringung
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle zu führen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte (z. B. Maschinenring oder Lohnunternehmer) durchgeführt, muss dies durch Rechnungen belegt werden können. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur, gleicher Ausbringungsmenge, gleicher Ausbringungsart und Ausbringungsdatum möglich.
Tagaktuell aufzeichnen
ÖPUL-Aufzeichnungen sind grundsätzlich tagaktuell zu führen. Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten (www.ktn.lko.at) und der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) sind Aufzeichnungsvorlagen zu finden. Aufzeichnungsvorlagen finden Sie auch im LK-Düngerechner. Es besteht keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen, die Landwirtschaftskammer Kärnten empfiehlt jedoch das Verwenden der Aufzeichnungsvorlagen.
Über die Ernte der Hauptfrucht, die Anlage und den Umbruch der Zwischenfrucht sowie über die Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht sind laufend schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen über das gesamte Jahr und die gesamt bewirtschaftete Ackerfläche des Betriebes geführt werden und sind ab 1. Jänner des Teilnahmejahres sowie bis zum Verpflichtungsende laufend zu führen. Eine flächendeckende Begrünung muss auf mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des Jahres gegeben sein.
Weidetagebuch für Naturschutz – WF
Ist in der aktuellen Projektbestätigung für die ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“ (WF) eine Beweidung vorgesehen, besteht diesbezüglich eine schlagbezogene Aufzeichnungsverpflichtung. In der Projektbestätigung ist dies dann der Fall, wenn die Kürzel „GA15-GA18“, „WA01-WA05“, „BA03-BA04“, „PA06-PA07“ und „PA10-PA11“ enthalten sind. Grundsätzlich sind über die Dauer der Beweidung, die Anzahl der Tiere und die Tierart schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Prinzipiell sind für jeden WF-Schlag Aufzeichnungen getrennt zu führen. Werden „WF-Schläge“ allerdings gleich bewirtschaftet und sind in der Natur als eine Einheit erkennbar, können die verpflichtenden Aufzeichnungen auch gemeinsam geführt werden.
Werden Aufzeichnungen gesammelt für mehrere Projektschläge geführt, so müssen diese auch dieselben Auflagen in der Projektbestätigung aufweisen. Tipp: Lesen Sie ihre Projektbestätigung genau durch. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA wird überprüft, ob die tatsächliche Bewirtschaftung gemäß den Projektauflagen erfolgt.
Tierschutzmaßnahme Weide
Es müssen alle Tiere der jeweiligen beantragten Tierkategorie im Zeitraum vom 1. April bis 15. November mindestens 120 Tage auf der Weide verbringen. Zu dokumentieren sind jeweils im aktuellen Jahr der Weidezeitraum sowie etwaige Unterbrechungen oder Hinderungsgründe, welche zur Unterbrechung des Weidezeitraums führen können. Tageweise Hinderungsgründe (z. B. Brunst, Tierarztvisite u.s.w.) unterbrechen die Gesamtweidedauer nicht. In diesem Fall genügt die tageweise Aufzeichnung des Hinderungsgrunds am Weideblatt.
Bodennahe Ausbringung
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ sind schlagbezogene Aufzeichnungen in Bezug auf Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle zu führen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte (z. B. Maschinenring oder Lohnunternehmer) durchgeführt, muss dies durch Rechnungen belegt werden können. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur, gleicher Ausbringungsmenge, gleicher Ausbringungsart und Ausbringungsdatum möglich.
Tagaktuell aufzeichnen
ÖPUL-Aufzeichnungen sind grundsätzlich tagaktuell zu führen. Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten (www.ktn.lko.at) und der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) sind Aufzeichnungsvorlagen zu finden. Aufzeichnungsvorlagen finden Sie auch im LK-Düngerechner. Es besteht keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen, die Landwirtschaftskammer Kärnten empfiehlt jedoch das Verwenden der Aufzeichnungsvorlagen.