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Umsatzsteuerpflicht bei Verpachtung der Eigenjagd

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20.01.2023 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Die Umsätze aus der Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Fischereirechtes durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt fallen nicht unter die Pauschalierungsbestimmung (Durchschnittsbesteuerung) des § 22 UStG 1994, sondern sind mit 20 % zu versteuern. Eine Ausnahme stellen Kleinunternehmer dar.

In diesem Zusammenhang ist  auf die Rz 2879 b der UStR 2000  hinzuweisen, wonach Umsätze  aus einer Jagd (Wildabschüsse, Wildbret usw.) dem land- und  forstwirtschaftlichen Betrieb  zuzurechnen sind, wenn die  Jagdausübung auf land- und  forstwirtschaftlich genutzten  Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Umsätze aus einer gepachteten Jagd,  die nicht im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994. Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein Umsatz im  Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im  Sinne des § 22 Abs. 1 UStG. Die  Besteuerung hat daher nach  den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu  erfolgen.
Zum Pachtentgelt gehören auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (zum Beispiel Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden (vgl. VwGH  22.7.2015,2011/13/0104).  Mit Urteil vom 26. Mai 2005,  C-43/04, „Stadt Sundern“ hat  der Europäische Gerichtshof  (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten  Land- und/oder Forstwirt keine  landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Umsatzsteuerpflicht.png © adobestock/Andy
© adobestock/Andy

Sonderfall bei Genossenschaftsjagden

Betroffen sind alle pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie beispielsweise Einzelpersonen,  Agrargemeinschaften, Vereine  usw. Die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare  Verpachtung von Genossenschaftsjagden durch Jagdgenossenschaften (KöR) im Sinne  der jeweiligen Landesjagdgesetze bleibt weiterhin aufrecht.  In diesen Fällen ist daher keine  Umsatzsteuer zu verrechnen.  Die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG 1994 für  die Besteuerung der Umsätze von nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach  Durchschnittssätzen wurde dadurch nicht geändert.  Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)  zweitfolgenden Kalendermonats eine sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Eine sich ergebende Zahllast ist zum gleichen Termin abzuführen. Die Voranmeldung  gilt als Steuererklärung. Nach  Ablauf des Kalenderjahres hat  der Steuerpflichtige bis spätestens 30. April (bzw. bei elektronischer Übermittlung bis  30. Juni) eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für Unternehmer,  deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 €  nicht überstiegen haben, ist das  Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (15. Mai für  das erste Quartal, 15. August  für das zweite Quartal, 15. November für das dritte Quartal  und 15. Februar für das viertel  Quartal). Unternehmer, deren  Umsätze im vorangegangenen  Kalenderjahr 35.000 € überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich  Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Die Übermittlung der  Voranmeldungen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Die frühzeitige Inanspruchnahme eines  Steuerberaters wird angeraten.

Ausnahme für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (netto) im Jahr die Grenze von  35.000 € nicht überschreitet.  Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde im Zuge  der Steuerreform von 30.000 €  auf 35.000 € erhöht und trat  am 1. Jänner 2020 in Kraft. Dabei sind sämtliche Umsätze des  Unternehmers zusammenzurechnen. Können bei der Ermittlung der 35.000-€-Grenze  die Umsätze aus der land- und  forstwirtschaftlichen Durchschnittsbesteuerung nicht ermittelt werden, sind diese zu schätzen. Dies ist in Randziffer 2907 UStR 2000 geregelt, wobei dies auch für Agrargemeinschaften gilt. Im Falle einer Schätzung können diese  Umsätze mit 150 % des Wertes  des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in seiner maßgeblichen Höhe angesetzt werden.
Bei einer Teilpauschalierung  im Sinne der LuF-PauschVO  2015, BGBl. II Nr. 125/2013 idgF  ist bei der Schätzung jedenfalls  von den aufgezeichneten, tatsächlichen Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen (z. B. Weinbuschenschank oder Forstwirtschaft,  wenn der forstwirtschaftliche  Einheitswert mehr als 15.000 €  beträgt). Die restlichen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze können in Höhe von  150 % des – entsprechend gekürzten – Einheitswertes angesetzt werden. Außerdem gilt es  zu beachten, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 35.000 € um nicht mehr als 15 % innerhalb eines  Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist.

Fischereirecht

Was das Fischereirecht anbelangt, so ist auf die Rz 5122 der  EStR 2000 hinzuweisen. Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Rechträumlich erstreckt, Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen,  zu fangen und sich anzueignen. Es ist ein Privatrecht und  dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt,  ein selbstständiges dingliches  Recht (OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78, EvBl. 1979/23). Während  das Fischereirecht an im Eigentum des Fischereiberechtigten  stehenden Gewässern (gutseigene Fischwässer) als ein selbstständiges, mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbundenes Recht und  als Ausfluss und Teil des Eigentumsrechtes am gutseigenen  Gewässer betrachtet wird, werden Fischereirechte an Gewässern, die nicht im Eigentum des  Fischereiberechtigten stehen,  als Dienstbarkeiten angesehen.  Das Fischereirecht ist somit ein rechtlich selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden  losgelöstes und daneben in Erscheinung tretendes, frei verfügbares und damit gesondert  bewertbares und übertragbares  Wirtschaftsgut im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Rechtslage bis zur Veranlagung 2020

Ein solches Fischereirecht  stellt ein grundstücksgleiches  Recht im Sinne des § 30 Abs. 1  EStG dar. Die Veräußerung eines solchen Fischereirechtes  stellt daher eine Grundstücksveräußerung dar und unterliegt  dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 a Abs. 1 EStG. Die  Besteuerung eines Gewinnes  aus der Veräußerung eines solchen Rechtes unterliegt daher  den Regeln der Grundstücksbesteuerung, wobei die pauschale  Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 4 EStG nicht anwendbar  ist, weil es sich hier nicht um  Grund und Boden handelt.

Rechtslage ab der Veranlagung 2021

Ab der Veranlagung 2021  sind Fischereirechte an fremden Gewässern nicht mehr als  grundstücksgleiches Recht anzusehen. Werden solche Rechte veräußert, unterliegen sie nicht  dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 a EStG, sondern dem  Tarif (VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0066). Stellen solche  Fischereirechte eine Grunddienstbarkeit dar, sind sie unselbstständiger Bestandteil von  Grund und Boden. Der (allenfalls) auf solche Rechte entfallende Teil des Veräußerungserlöses ist für Zwecke der Besteuerung der Grundstücksveräußerung nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, sondern teilt das Schicksal  des auf den Grund und Boden  entfallenden Kaufpreises.  Die Verpachtung von Fischereirechten ist nach Rz 2879 a  UStR 2000 kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne  des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Die  Besteuerung hat daher nach  den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu  erfolgen.
Beispiel - Grenze für Kleinunternehmerregelung.png © LK-Kaernten
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