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Tipps zur Biokontrolle - ein Überblick

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02.05.2024 | von Dipl.-Ing. Astrid Pichorner

Nur wer ein gültiges Biozertifikat hat, darf seine Produkte biologisch vermarkten. Damit die Überprüfung so reibungslos wie möglich abläuft, finden Sie hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Produktstatus

Die jährliche Biokontrolle ist die Grundvoraussetzung für die Zertifizierung eines Biobetriebes. Werden konventionelle Flächen zugepachtet oder konventionelle Tiere am Biobetrieb zugekauft, unterliegen sie der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellungszeit. Beim Verkauf muss eindeutig ausgelobt werden, welchen Status das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufes hat. Vor allem bei der Vermarktung von noch konventionellen Tieren kommt es am Lieferschein oft zu Falschdeklarationen. Um dies zu vermeiden, sollte bereits beim Zukauf der Tiere vermerkt werden, ab wann das Tier biologisch vermarktet werden darf. Dazu kann für Rinder der Biostatusrechner von Bio Austria herangezogen werden. Dieser ist auf der Homepage von Bio Austria zu finden. Alternativ können Sie den Biostatus der Tiere telefonisch im Biozentrum Kärnten unterder Tel.-Nr.:  0463/​5850-5400 berechnen lassen. Vorsicht: Kommt es zu Falschdeklarationen, muss mit Behördenstrafen gerechnet werden.

Unzulässige Betriebsmittel

Die zweithäufigste Sanktion betrifft den Zukauf von unerlaubten Betriebsmitteln, wie nicht biotaugliche Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie Futtermittel. 

Beim Zukauf externer Betriebsmittel ist deshalb genau darauf zu achten, ob das gewünschte Produkt den Biobestimmungen und Verbandsrichtlinien entspricht. Halten Sie unbedingt die Rechnungen und Sackanhänger für die Biokontrolle bereit. Sollte am Sackanhänger nicht klar erkennbar sein, ob das Produkt am Biobetrieb wirklich eingesetzt werden darf, kann dies im Betriebsmittelkatalog oder online unter www.betriebsmittelbewertung.at überprüft werden. Im Zweifelsfall können Sie sich jederzeit an die Bioberater des Biozentrums Kärntens wenden. Werden Futtermittel direkt von einem anderen Biobauern zugekauft, dann nehmen Sie jedenfalls ein Biozertifikat vom Jahr der Ernte mit.

Vorsorgemaßnahme

Biobetriebe müssen dafür Sorge tragen, dass Kontaminationen mit unerlaubten Stoffen vermieden werden. Die Sorgfaltsplicht besteht über die gesamte Produktionskette, gesetzte Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Zu diesem Zweck haben die Landwirtschaftskammern gemeinsam mit den Biokontrollstellen und Bioverbänden die Checkliste "Vorsorgemaßnahme" erstellt. Diese muss von jedem Biobetrieb ausgefüllt und abgelegt sowie bei Änderungen aktualisiert werden. Werden neue Flächen zugepachtet oder gekauft, müssen konventionelle Nachbarn, sofern diese Ackerkulturen anbauen, einmalig aktiv informiert werden, dass Sie als Nachbar ihre Flächen biologisch bewirtschaften. Nähere Informationen zur Informationspflicht und die Checkliste finden Sie auf der Homepage der LK Kärnten.

Flächenzugang

Werden Flächen zugepachtet, muss dies innerhalb von zwei Wochen ab Pachtvertragsbeginn der Biokontrollstelle gemeldet werden. Wird der Flächenzugang nicht fristgerecht übermittelt und erst bei der Biokontrolle aufgenommen, kann nicht garantiert werden, dass die Umstellungszeit ab dem Nutzungsbeginn zu laufen beginnt. Die Umstellungszeit beträgt auf Grünland und Ackerflächen grundsätzlich zwei Jahre. Wurden auf der Fläche vom Vorbewirtschafter keine unerlaubten Betriebsmittel ausgebracht, kann die Umstellungszeit verkürzt werden. Ob sich dabei die Umstellungszeit halbiert oder die Fläche sofort anerkannt wird, ist von der Vorbewirtschaftung abhängig. Eine Verkürzung kann über das Land Kärnten beantragt werden. ­Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Saatgut

Laut EU-Biorichtlinie muss biologisches Saatgut zugekauft werden. Ist ein solches nicht verfügbar, darf konventionelles, ungebeiztes Saatgut verwendet werden. Vor dem Zukauf muss dies aber von der Biokontrollstelle genehmigt werden. Dazu muss das Antragsformular inklusive einer Nichtverfügbarkeitsbestätigung vom Händler der Kontrollstelle via E-Mail, Postversand oder Onlineantrag übermittelt werden. Bestimmte Pflanzenarten, von denen generell zu wenig Biosaatgut angeboten wird, dürfen konventionell ohne Genehmigung zugekauft werden. Diese Arten sind im Verzeichnis für allgemeine Ausnahmegenehmigungen gelistet. Das Verzeichnis finden Sie unter www.ages.at. Vorsicht: Die Liste wird jährlich aktualisiert, da das Angebot an Biosaatgut ständig erweitert wird.
Weide 02 (c) Angerer Christina.jpg © Anger Christina
Können Biowiederkäuer umstandsbedingt nicht weiden, muss dies aufgezeichnet werden © Anger Christina

Weide

Alle Pflanzenfresser müssen während der Vegetationsperiode, sofern es die Jahreszeit, der Bodenzustand und die Witterung erlauben, geweidet werden. Kann den Tieren zwischen April und Oktober kurzfristig und umstandsbedingt kein Weidegang angeboten werden, muss dies aufgezeichnet werden. Es gibt keine offiziellen Formvorschriften, wie die Weideaufzeichnungen ausgestaltet sein müssen. Folgende Informationen sollten jedoch unbedingt dokumentiert werden:
  • Ohrmarkennummer oder Stückzahl der betroffenen Tiere 
  • Grund für die Unter­brechung 
  • Zeitrahmen
Die Weideaufzeichnungen werden im Rahmen der Biokontrolle und auch bei einer AMA-Kontrolle überprüft und sollten deshalb tagesaktuell geführt werden. Als Aufzeichnungsvorlage kann das LK-Weideblatt oder die Weidedokumentation des Biozentrums Kärnten herangezogen werden. Diese finden Sie online im Downloadbereich des Biozentrum Kärntens.

Eingriffe

Bestimmte Eingriffe, wie Enthornungen bei Rindern und weiblichen Kitzen sowie das Schwanzkupieren bei weiblichen Zuchtlämmern, dürfen nur mit Genehmigung durchgeführt werden. Dazu muss im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) ein entsprechender Antrag gestellt werden. Liegt die Genehmigung bei der Kontrolle nicht auf und es wurden bereits Eingriffe durchgeführt, kann es zu Behördensanktionen, sprich Verwaltungsstrafen, im dreistelligen Bereich kommen. Überprüfen Sie daher unbedingt vor Durchführung der Eingriffe, ob eine gültige Genehmigung aufliegt. Ob bereits ein Antrag gestellt wurde, können Sie direkt im VIS überprüfen. Dazu sind die Zugangsdaten für die VIS-Datenbank notwendig.

Neu ist, dass nach dem Einstieg mit dem Benutzernamen und Passwort der Einstieg mit ID Austria aktiviert werden kann. Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie im Biozentrum Kärnten. Für Kastrationen und das Einziehen eines Nasenringes bei Stieren ab zehn Monaten ist keine Antragstellung notwendig.

Konventioneller Tierzukauf

Seit 2022 müssen alle konventionellen Tierzukäufe im Vorfeld genehmigt werden. Dem Antrag muss ein maximal fünf Tage alter Nichtverfügbarkeitsnachweis beigefügt werden. Wird ein Tier ohne Antrag und vorheriger Genehmigung zugekauft, wird dies von der Kontrollstelle sanktioniert und der Behörde gemeldet. Es wird empfohlen, die Antragsbestätigung direkt beim Lieferschein anzuheften. So ist bei der Kontrolle sofort ersichtlich, dass das Tier regelkonform zugekauft wurde. Keine Bestätigung durch die Behörde benötigen konventionelle Zuchttiere gefährdeter Tierrassen (laut ÖPUL-Liste) und Eigenbedarfstiere. Werden konventionelle Zuchttiere zugekauft, müssen die Umstellungszeiten eingehalten werden. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Eingriffen über die VIS-Datenbank.

Bio Online Kompakt

Am 14. Mai ab 19.30 Uhr wird zum Thema "Häufige Sanktionen bei der Biokontrolle auf Grünland- und Wiederkäuerbetrieben" eine kostenlose Online-Infoveranstaltung durchgeführt. Dipl.-Ing. Inge Köstenbauer von der Biokontrollstelle Austria Bio Garantie wird die wichtigsten Kontrollpunkte erläutern und Tipps geben, wie Sanktionen verhindert werden können. Anmeldungen sind bis einschließlich 9. Mai telefonisch im Biozentrum unter der Tel.-Nr.: 0463/​58 50-54 00 oder über www.ktn.lfi.at möglich.
Konv. Zukauf 01 (c) Pichorner.jpg © Astrid Pichorner
Bei konventionellen Tieren muss auf die richtige Deklaration am Lieferschein geachtet werden. © Astrid Pichorner

LK-Beratungsblätter nutzen

Im Rahmen der Zusammenarbeit der Bioberaterinnen und Bioberater in Österreich sind Beratungsblätter für die Tierarten Rinder, Pferde, Neuweltkamele, Geflügel sowie Schweine erstellt worden. Die Beratungsblätter stehen auf der Homepage der LK Kärnten unter dem Reiter Bio - Bio Beratungsblätter gratis zum Download bereit. In den Beratungsblättern sind je nach Tierart die wichtigsten Vorgaben zusammengefasst. Weitere Beratungsblätter, wie die Haltung von Schafen und Ziegen sowie zum Tierzukauf, sind in Arbeit und werden nach Fertigstellung hochgeladen.

Links zum Thema

  • www.betriebsmittelbewertung.at
  • www.ages.at
  • ktn.lfi.at

Weitere Fachinformation

  • Bio in Europa: Wachstum bei Fläche und Umsatz setzt sich fort
  • ÖPUL-Weiterbildung: Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" - zwei Weiterbildungen erforderlich!
  • Bio-Hafer: Eine Kultur mit Potenzial?
  • Die Trendwende am Bio-Markt
  • MKS-Info: Weidevorgabe kann in Überwachungs- und Sperrzone bis auf Widerruf ausgesetzt werden
  • Nachlese Speeding Up Innovation: Biologische Landwirtschaft 2.0, Donnerstag 13. März 2025
  • Beratung und Service für Biobetriebe
  • Bio: Genehmigungspflicht für den Zukauf konventioneller Zuchttiere beachten
  • Biogeflügelhaltung: Übergangsfristen laufen aus
  • Bio-Anträge im VIS nicht übersehen
  • BIO AUSTRIA Tage für Bäuerinnen und Bauern 2025 unter dem Motto “Sinn.Voll.Bio“
  • Bio-Kontrollkostenzuschuss beantragen
  • Umgang mit aktuellem Tierseuchengeschehen in Bio
  • Bio: Jeden Flächenzugang zeitgerecht melden
  • AMA-Biosiegel feiert 30. Jubiläum
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