Streitpunkt immergrüne Einfriedung

Meinungsverschiedenheiten zwischen Grundstückseigentümern wegen Immissionen aller Art sind relativ häufig. Vor allem Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bäumen oder anderen Pflanzen an oder in der Nähe der Grundstücksgrenze im Siedlungsgebiet nehmen laufend zu. Im Zentrum stehen dabei die Beeinträchtigungen durch die von fremden Gewächsen, insbesondere von Hecken oder Baumreihen, ausgehenden Einwirkungen. Die Problempunkte sind vielfältig und für betroffene Nachbarn stellt sich dabei oft die Frage: Wie weit muss ich die Beeinträchtigung akzeptieren und ab wann kann ich mich dagegen wehren?
1. Rücksichtnahmegebot
Grundsätzlich sieht das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zwischen Nachbarn ein allgemeines Rücksichtnahmegebot in Form einer Generalklausel vor. Demnach haben Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, etwa durch den Entzug von Licht oder Überwuchs von Pflanzen, sollen demnach möglichst vermieden werden.
2. Überwuchs
Wächst eine Pflanze über die Grundstücksgrenze, so kann der betroffene Nachbar vom Eigentümer nicht die Unterlassung oder den Rückschnitt fordern. Ein Überhang beziehungsweise eine Überwachsung einer Hecke oder anderer Pflanzen muss aber dennoch nicht geduldet werden. Der Betroffene hat vielmehr das Recht, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze selbst zurückzuschneiden oder die in sein Grundstück dringenden Wurzeln aus seinem Boden zu entfernen. Dabei ist möglichst fachgerecht vorzugehen und die Pflanze bestmöglich zu schonen.
Ein Rückschnitt, der zum Absterben der Pflanzen führt, ist somit nicht gestattet. Die Kosten für das Abschneiden und Entsorgen des Überhangs hat der betroffene Nachbar grundsätzlich selber zu tragen. Ist allerdings durch den Überwuchs oder die Wurzeln ein Schaden entstanden oder droht ein solcher, so hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der dafür notwendigen Kosten zu tragen.
3. Entzug von Licht
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Hecke zwar nicht über die Grundstücksgrenze, aber so hoch wächst, dass dem Nachbargrundstück ein erheblicher Teil Licht entzogen wird. Ein solcher Entzug von Licht kann, notfalls auch gerichtlich, untersagt werden, wenn die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß der Beschattung übersteigt und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks führt.
Um die unzumutbare Beeinträchtigung beurteilen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Heckeneigentümers und denen des Nachbarn vorzunehmen. Eine solche Beurteilung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei sind zum Beispiel das Ausmaß und die Lage der durch den Lichtentzug beeinträchtigten Flächen zu berücksichtigen, ebenso wie die konkrete Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit dieser Flächen und die Dauer der Beeinträchtigung.
Je näher die Beeinträchtigung dabei an das ortsübliche Maß heranreicht, desto weniger wird eine Unzumutbarkeit vorliegen. Der Schattenwurf einer 37 m langen und bis zu 15 m hohen Fichtenhecke in einem Wohngebiet führte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Entzug von Licht und entsprach auch nicht einer ortsüblichen Hecke, welche im betroffenen Wohngebiet eine Höhe von 2,5 m hatte. Der Umstand, dass der Betroffene das Grundstück im Wissen um die Hecke gekauft hat, schloss nach Ansicht des OGH die Unzumutbarkeit nicht aus. Anders entschied er jedoch im Zusammenhang mit einer bebauten Liegenschaft in einem Waldgebiet. Da hier das umliegende Gebiet schon immer eine Waldfläche war und sich der beeinträchtigende Schattenwurf zwangsläufig aus den natürlichen Gegebenheiten ergab, verneinte der OGH ein die Ortsüblichkeit übersteigendes Maß und damit auch die Unzumutbarkeit.
4. Tipp zum Schluss
Ab wann eine Hecke die Kriterien der Ortsunüblichkeit und der Unzumutbarkeit erfüllt, lässt sich pauschal nicht sagen. Prinzipiell gilt: Nicht jede Art von Beschattung kann man untersagen, einen völligen Entzug von Licht muss man jedoch nicht hinnehmen.
1. Rücksichtnahmegebot
Grundsätzlich sieht das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zwischen Nachbarn ein allgemeines Rücksichtnahmegebot in Form einer Generalklausel vor. Demnach haben Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, etwa durch den Entzug von Licht oder Überwuchs von Pflanzen, sollen demnach möglichst vermieden werden.
2. Überwuchs
Wächst eine Pflanze über die Grundstücksgrenze, so kann der betroffene Nachbar vom Eigentümer nicht die Unterlassung oder den Rückschnitt fordern. Ein Überhang beziehungsweise eine Überwachsung einer Hecke oder anderer Pflanzen muss aber dennoch nicht geduldet werden. Der Betroffene hat vielmehr das Recht, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze selbst zurückzuschneiden oder die in sein Grundstück dringenden Wurzeln aus seinem Boden zu entfernen. Dabei ist möglichst fachgerecht vorzugehen und die Pflanze bestmöglich zu schonen.
Ein Rückschnitt, der zum Absterben der Pflanzen führt, ist somit nicht gestattet. Die Kosten für das Abschneiden und Entsorgen des Überhangs hat der betroffene Nachbar grundsätzlich selber zu tragen. Ist allerdings durch den Überwuchs oder die Wurzeln ein Schaden entstanden oder droht ein solcher, so hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der dafür notwendigen Kosten zu tragen.
3. Entzug von Licht
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Hecke zwar nicht über die Grundstücksgrenze, aber so hoch wächst, dass dem Nachbargrundstück ein erheblicher Teil Licht entzogen wird. Ein solcher Entzug von Licht kann, notfalls auch gerichtlich, untersagt werden, wenn die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß der Beschattung übersteigt und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks führt.
Um die unzumutbare Beeinträchtigung beurteilen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Heckeneigentümers und denen des Nachbarn vorzunehmen. Eine solche Beurteilung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei sind zum Beispiel das Ausmaß und die Lage der durch den Lichtentzug beeinträchtigten Flächen zu berücksichtigen, ebenso wie die konkrete Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit dieser Flächen und die Dauer der Beeinträchtigung.
Je näher die Beeinträchtigung dabei an das ortsübliche Maß heranreicht, desto weniger wird eine Unzumutbarkeit vorliegen. Der Schattenwurf einer 37 m langen und bis zu 15 m hohen Fichtenhecke in einem Wohngebiet führte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch den Entzug von Licht und entsprach auch nicht einer ortsüblichen Hecke, welche im betroffenen Wohngebiet eine Höhe von 2,5 m hatte. Der Umstand, dass der Betroffene das Grundstück im Wissen um die Hecke gekauft hat, schloss nach Ansicht des OGH die Unzumutbarkeit nicht aus. Anders entschied er jedoch im Zusammenhang mit einer bebauten Liegenschaft in einem Waldgebiet. Da hier das umliegende Gebiet schon immer eine Waldfläche war und sich der beeinträchtigende Schattenwurf zwangsläufig aus den natürlichen Gegebenheiten ergab, verneinte der OGH ein die Ortsüblichkeit übersteigendes Maß und damit auch die Unzumutbarkeit.
4. Tipp zum Schluss
Ab wann eine Hecke die Kriterien der Ortsunüblichkeit und der Unzumutbarkeit erfüllt, lässt sich pauschal nicht sagen. Prinzipiell gilt: Nicht jede Art von Beschattung kann man untersagen, einen völligen Entzug von Licht muss man jedoch nicht hinnehmen.