So hilft der Kärntner Wildschadensfonds
Mit Inkrafttreten des Kärntner Wildschadensfondsgesetzes (K-WSchFG) am 1. Jänner 2019 wurde in Kärnten zur Abdeckung von Schäden, die in der Land-und Forstwirtschaft, Almwirtschaft und Fischereiwirtschaft durch ganzjährig geschonte Wildarten (insbesondere Bär, Wolf, Luchs, Fischotter und Biber) verursacht werden, ein Fonds zur Erbringung von Unterstützungsleistungen geschaffen. Seither werden jährlich bis zu 300 Anträge durch geschädigte Land- und Forstwirte, Fischereiberechtigte und Imker bei der Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds eingebracht. Im Sinne der Digitalisierungsoffensive sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Geschäftsstelle des Kärntner Wildschadensfonds ist die Antragstellung für Unterstützungsleistungen durch den Fonds ab dem 16. November 2024 nur mehr im Wege eines auf der Homepage des Landes Kärnten eingerichteten Online-Antrages möglich. Für die Antragstellung ist eine Identifizierung mittels digitaler Signatur (ID Austria) erforderlich (www.oesterreich.gv.at/id-austria.html).
Info:
- Der Online-Antrag betreffend Schäden, durch den Fischotter und Biber verursacht, ist unter portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/LF56 abrufbar.
- Der Online-Antrag betreffend Schäden, durch den Bären, Wolf oder Luchs verursacht, ist unter portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/LF60 abrufbar.