Skipisten: Entschädigung umsatzsteuerfrei
Aufgrund einer Verwaltungsgerichtshofentscheidung und der damit geänderten Umsatzsteuerrichtlinien gibt es eine einfache Handhabung hinsichtlich der Umsatzsteuer betreffend die Abrechnung von Entgelten für Skipisten und Langlaufloipen. Es handelt sich dabei um eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Die Leistung des pauschalierten Landwirtes ist daher in diesen Fällen (falls nicht zur Steuerpflicht optiert wird) unecht steuerfrei.
Der Landwirt braucht keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Beispiel: Landwirt A erzielt aus der Überlassung von Grundstücken für Skipisten Einnahmen von 15.000 Euro jährlich. Es ist ohne Umsatzsteuer zu verrechnen (in der Rechnung-Gutschrift ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen). Einkommensteuerlich sind Skipistenentschädigungen nach wie vor nicht von der Vollpauschalierung erfasst, sondern diese sind steuerlich separat einzubekennen. Bei der nicht landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist das reine Nutzungsentgelt anzusetzen.
Zur vereinfachten Ermittlung des steuerfreien Anteils aus einer Gesamtentschädigung in diesen Fällen (z. B. für Skipisten und Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen) gilt laut Einkommensteuerrichtlinien Folgendes: Ist eine Bodenwertminderung dem Grunde nach gegeben, bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen; es bestehen jedoch keine Bedenken, auch in diesem Fall jedenfalls einen Betrag von 3000 bzw. 4500 Euro als Anteil der Bodenwertminderung anzusetzen.
Der Landwirt braucht keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Beispiel: Landwirt A erzielt aus der Überlassung von Grundstücken für Skipisten Einnahmen von 15.000 Euro jährlich. Es ist ohne Umsatzsteuer zu verrechnen (in der Rechnung-Gutschrift ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen). Einkommensteuerlich sind Skipistenentschädigungen nach wie vor nicht von der Vollpauschalierung erfasst, sondern diese sind steuerlich separat einzubekennen. Bei der nicht landwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist das reine Nutzungsentgelt anzusetzen.
Zur vereinfachten Ermittlung des steuerfreien Anteils aus einer Gesamtentschädigung in diesen Fällen (z. B. für Skipisten und Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen) gilt laut Einkommensteuerrichtlinien Folgendes: Ist eine Bodenwertminderung dem Grunde nach gegeben, bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70 % des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen; es bestehen jedoch keine Bedenken, auch in diesem Fall jedenfalls einen Betrag von 3000 bzw. 4500 Euro als Anteil der Bodenwertminderung anzusetzen.