Sichere Futtermittel - gesunde Tiere

Grundlegende Anforderung
der Verordnung ist
die Sicherheit von Futtermitteln,
um die Gesundheit
von Mensch und Tier zu schützen.
Alle Landwirte, die Futtermittel
erzeugen, in Verkehr bringen
oder an Nutztiere verfüttern,
sind davon betroffen. Unsichere
Futtermittel dürfen daher nicht
an Nutztiere verfüttert werden.
Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe, wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht. Bei Vor-Ort-Kontrollen wird besonderes Augenmerk auf das Verbot tierischer Proteine (Tiermehlverbot), sowie auf die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Fischmehleinsatz gelegt.
Die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel ist einzuhalten, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden. Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt.
Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermittel in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der etwa für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.
Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird (z. B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden). Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit wie möglich zu verhindern. Dazu zählen:
Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft, sowie Futter von Flächen mit z. B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.
Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe, wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht. Bei Vor-Ort-Kontrollen wird besonderes Augenmerk auf das Verbot tierischer Proteine (Tiermehlverbot), sowie auf die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Fischmehleinsatz gelegt.
Die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel ist einzuhalten, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden. Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt.
Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermittel in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der etwa für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.
Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird (z. B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden). Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit wie möglich zu verhindern. Dazu zählen:
- die Reinigung nach dem Entleeren,
- die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z. B. Kornkäfer),
- Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter).
Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft, sowie Futter von Flächen mit z. B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.
Genaue Dokumentation
Futtermittelzusatzstoffe als
Reinsubstanzen oder Vormischungen
sind bereits in geringen
Konzentrationen hoch wirksam.
Um die Futtermittelsicherheit
zu gewährleisten, unterliegen sie
höheren Anforderungen als in
der Mischfutterherstellung.
Für Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten, einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP–Konzept) möglich. Dafür muss eine schriftliche Rezeptur, wie ein Verwendungshinweis des Produktes, sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für die Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar.
In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem or ganische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Silobehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung, sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden. Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate, wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin einfach eingesetzt werden.
Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Ein wertvolles Hilfsmittel sind dabei Checklisten zur Eigenkontrolle. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier, sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.
Für Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten, einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP–Konzept) möglich. Dafür muss eine schriftliche Rezeptur, wie ein Verwendungshinweis des Produktes, sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für die Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar.
In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem or ganische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Silobehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung, sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden. Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate, wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin einfach eingesetzt werden.
Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Ein wertvolles Hilfsmittel sind dabei Checklisten zur Eigenkontrolle. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier, sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.
4 Tipps für sichere Futtermittel
- 1. Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krankmachende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist weitgehend zu vermeiden.
- 2. Verbot der Lagerung und des Einsatzes von tierischen Proteinen (Tiermehl) für Fütterungszwecke ist einzuhalten.
- 3. Die Verwendung von Fischmehl ist nur unter besonderen Bedingungen möglich. Reine Schweinebetriebe: Registrierung in einer zentralen Datenbank oder Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde, hergestellte Futtermittel nur für die eigenen Tiere verwenden. Kombinierte Betriebe: Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel an Schweine - Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, getrennte Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern sowie getrennte Lagerung der entsprechenden Futtermittel und keine gemeinsamen Mischanlagen für z. B. Rinder und Schweine.
- 4. Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb, wobei die betriebseigenen über die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste der MFA Flächen ohnehin aufliegen. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege, wie z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege, Futtermittel-Lieferschein im AMA Gütesiegelprogramm nachvollziehbar sein. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen beispielsweise über Rezepturen erforderlich.
Wichtige Punkte bei Kontrollen
- Einhaltung der Futtermittelsicherheit und Vermeidung sämtlicher Kontaminationsrisiken
- Bei Fischmehleinsatz: oben angeführte Bestimmungen einhalten
- Sauberkeit von Stall, Futterlager und Mischanlagen
- Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel
- Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen: behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich