Photovoltaik für landwirtschaftliche Betriebe

Ab sofort können land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit entsprechender Betriebsnummer bzw. Zugangsvoraussetzungen für das Programm zur Ländlichen Entwicklung 14–20 Förderanträge für die Errichtung von Photovoltaikanlagen von min. 5 kW bis max. 50 kW peak beantragen.
Neu ist auch die Förderung von Stromspeichern, diese können sowohl als Erweiterung für bestehende Anlagen als auch in Kombination mit Neuanlagen errichtet werden. Die Mindestgröße der beantragten Speicher muss eine Speicherkapazität von 4 kWh aufweisen, max. wird eine spezifische Speicherkapazität von 3 kWh/kW gefördert. Bleispeicher sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Neu ist auch die Förderung von Stromspeichern, diese können sowohl als Erweiterung für bestehende Anlagen als auch in Kombination mit Neuanlagen errichtet werden. Die Mindestgröße der beantragten Speicher muss eine Speicherkapazität von 4 kWh aufweisen, max. wird eine spezifische Speicherkapazität von 3 kWh/kW gefördert. Bleispeicher sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, dabei muss die Anlage integrierter Bestandteil der Dachhaut oder der Fassade sein, als auch Aufdachanlagen sowie freistehende Anlagen. Bei gebäudeintegrierten Anlagen muss das PV-Element auch die Funktion von Bauelementen ausüben. Eindeckungen von Carports bzw. Garagen mit PV-Ziegeln etc. werden nicht als gebäudeintegrierte Anlagen anerkannt.
Gebäudeintegrierte Anlagen werden mit 375 Euro/kW gefördert, die Förderung für freistehende sowie Aufdachanlagen beträgt 275 Euro/kW peak.
Für Speicher erfolgt die Berechnung der Förderpauschale nach der nutzbaren Speicherkapazität bis zu einer spezifischen Speicherkapazität von 3 kWh/kWh peak. Bis zu einem Speichervolumen von 5 kWh beträgt der Zuschuss 350 Euro/kWh, von 5 bis 10 kWh für jede weitere kWh 300 Euro, von 10 bis 20 kWh 280 Euro und für Speicher größer als 20 kWh 250 Euro/kWh für jede weitere kWh.
Sowohl Photovoltaikanlagen als auch Speicher können größer als die angeführten Grenzen errichtet werden, die Förderung erfolgt jedoch nur bis zu den angegebenen Grenzen.
Gebäudeintegrierte Anlagen werden mit 375 Euro/kW gefördert, die Förderung für freistehende sowie Aufdachanlagen beträgt 275 Euro/kW peak.
Für Speicher erfolgt die Berechnung der Förderpauschale nach der nutzbaren Speicherkapazität bis zu einer spezifischen Speicherkapazität von 3 kWh/kWh peak. Bis zu einem Speichervolumen von 5 kWh beträgt der Zuschuss 350 Euro/kWh, von 5 bis 10 kWh für jede weitere kWh 300 Euro, von 10 bis 20 kWh 280 Euro und für Speicher größer als 20 kWh 250 Euro/kWh für jede weitere kWh.
Sowohl Photovoltaikanlagen als auch Speicher können größer als die angeführten Grenzen errichtet werden, die Förderung erfolgt jedoch nur bis zu den angegebenen Grenzen.
Antragstellung und Förderabwicklung
Das Förderprogramm „Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft“ wird im Rahmen des Programms zur Ländlichen Entwicklung 14–20 abgewickelt.
Der Antrag muss vor Baubeginn bzw. Projektbeginn (vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung) bei der Förderstelle elektronisch eingebracht werden. Eingebrachte Anträge innerhalb der Einreichfristen werden auf Vollständigkeit geprüft, alle vollständigen Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen.
Einreichfristen, Förderanträge, Auswahlkriterien sowie Termine für Auswahlrunden sind im Leitfaden „Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft“ sowie auf der Hompage www.pv-lw.klimafonds.gv.at abrufbar.
Sollte ein Zuschlag für die Förderung erfolgen, ist die Anlage binnen 6 Monaten fertigzustellen bzw. abzurechnen. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung durch Fachfirmen erfolgen muss, reine Materialrechnungen ohne Arbeitskosten sind nicht förderbar.
Einreichfristen, Förderanträge, Auswahlkriterien sowie Termine für Auswahlrunden sind im Leitfaden „Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft“ sowie auf der Hompage www.pv-lw.klimafonds.gv.at abrufbar.
Sollte ein Zuschlag für die Förderung erfolgen, ist die Anlage binnen 6 Monaten fertigzustellen bzw. abzurechnen. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung durch Fachfirmen erfolgen muss, reine Materialrechnungen ohne Arbeitskosten sind nicht förderbar.
Förderung Photovoltaik
Landwirtschaftliche Photovoltaikanlagen im Leistungsbereich von 5 bis max. 50 kW sowie Stromspeicher (Nachrüstung und Neuerrichtung) mit einer Mindestspeicherkapazität von 4 kWh werden über den Klima- und Energiefonds im Rahmen der Ländlichen Entwicklung 14–20 gefördert.
Die Förderung kann ab sofort online beantragt werden. Die Antragstellung ist nach Verfügbarkeit der Mittel bis zum 20. November 2020 möglich. Für PV-Anlagen wurde bis Ende 2020 ein zusätzliches Budget von 6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Die Förderung kann ab sofort online beantragt werden. Die Antragstellung ist nach Verfügbarkeit der Mittel bis zum 20. November 2020 möglich. Für PV-Anlagen wurde bis Ende 2020 ein zusätzliches Budget von 6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.