Pflege: Selbstversicherung erhöht zukünftige Pension
In den bäuerlichen Familien ist es nach wie vor üblich, dass nahe Angehörige im Familienkreis am Hof gepflegt werden. Die Pflege ist sehr arbeitskraftintensiv und wird meist von der Bäuerin übernommen. Die zeitintensive Pflege führt zur Verringerung der Erwerbstätigkeit, was sich folglich negativ auf die zukünftige Pension auswirkt: geringe Beitragsgrundlage – kleine Pension. Zur sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen wurde daher die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen. Die Selbstversicherung ist neben einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit möglich und hat positive Auswirkungen auf die zukünftige Pensionshöhe.
Eine Selbstversicherung kann beantragt werden, wenn ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung ab der Pflegestufe drei unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft betreut wird. Eine Bäuerin, die beispielsweise mit ihrem Ehepartner den Betrieb gemeinsam führt oder in dessen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist und die Erwerbstätigkeit reduziert, um ihre kranke Schwiegermutter mit der Pflegestufe drei zu pflegen, ist berechtigt, sich zusätzlich selbst zu versichern. Das Gleiche gilt für ein hauptberuflich beschäftigtes Kind, welches die Erwerbstätigkeit reduziert, um beispielsweise seine Großeltern zu pflegen.
Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist bereits bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung ist kein Ausschlusskriterium für die Selbstversicherung. Der Antragsteller muss jedoch konkret besondere Gründe vorbringen, warum trotzdem ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen von einem nahen Angehörigen erbracht wird.
Die Beiträge für diese Versicherung zahlt zur Gänze der Bund. Der Antrag muss jedoch von der versicherten Person bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht werden (www.pensionsversicherung.at). Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2020 ein Betrag von 1922,59 Euro und wird zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Für die zukünftige Pension wird daher so gerechnet, als würde der Versicherte diesen Betrag verdienen. Nach der derzeitigen Rechtlage ergibt dies 34,22 Euro zusätzliche monatliche Bruttopension bei ein Jahr Pflege (Wert 2020). Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben sowie die Pensionshöhe zu erhöhen.
Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit dem Monat der Aufnahme der Pflege und endet mit dem Monat des Wegfalls der Voraussetzungen. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.
Als nahe Angehörige gelten Ehepartner bzw. eingetragene Partner, der Lebensgefährte, Verwandte oder verschwägerte Personen in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie (z. B. Cousinen/Cousins), Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
Eine Selbstversicherung kann beantragt werden, wenn ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung ab der Pflegestufe drei unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft betreut wird. Eine Bäuerin, die beispielsweise mit ihrem Ehepartner den Betrieb gemeinsam führt oder in dessen Betrieb hauptberuflich beschäftigt ist und die Erwerbstätigkeit reduziert, um ihre kranke Schwiegermutter mit der Pflegestufe drei zu pflegen, ist berechtigt, sich zusätzlich selbst zu versichern. Das Gleiche gilt für ein hauptberuflich beschäftigtes Kind, welches die Erwerbstätigkeit reduziert, um beispielsweise seine Großeltern zu pflegen.
Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist bereits bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung ist kein Ausschlusskriterium für die Selbstversicherung. Der Antragsteller muss jedoch konkret besondere Gründe vorbringen, warum trotzdem ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen von einem nahen Angehörigen erbracht wird.
Die Beiträge für diese Versicherung zahlt zur Gänze der Bund. Der Antrag muss jedoch von der versicherten Person bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht werden (www.pensionsversicherung.at). Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2020 ein Betrag von 1922,59 Euro und wird zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Für die zukünftige Pension wird daher so gerechnet, als würde der Versicherte diesen Betrag verdienen. Nach der derzeitigen Rechtlage ergibt dies 34,22 Euro zusätzliche monatliche Bruttopension bei ein Jahr Pflege (Wert 2020). Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben sowie die Pensionshöhe zu erhöhen.
Die Selbstversicherung beginnt frühestens mit dem Monat der Aufnahme der Pflege und endet mit dem Monat des Wegfalls der Voraussetzungen. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.
Als nahe Angehörige gelten Ehepartner bzw. eingetragene Partner, der Lebensgefährte, Verwandte oder verschwägerte Personen in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie (z. B. Cousinen/Cousins), Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
Pflege behinderter Kinder
Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und für dieses die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, können sich ebenfalls in der Pensionsversicherung selbst versichern. Eine „überwiegende“ Beanspruchung in diesem Fall wird mit einem Pflegeaufwand von etwa 30 Stunden in der Woche bzw. 120 Stunden im Monat angenommen. Auch in diesem Fall erwachsen den versicherten Personen keine Kosten. Die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2020 beträgt 1922,59 Euro. Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller/von der Antragstellerin selbst gewählt werden und endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen, spätestens jedenfalls, wenn das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die Selbstversicherung kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – auch rückwirkend, im Höchstausmaß von 120 Monaten, für Zeiten der Pflege beantragt werden, die nach dem 1. Jänner 1988 liegen. Ansprechpartner ist die Pensionsversicherungsanstalt.
Die Selbstversicherung kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – auch rückwirkend, im Höchstausmaß von 120 Monaten, für Zeiten der Pflege beantragt werden, die nach dem 1. Jänner 1988 liegen. Ansprechpartner ist die Pensionsversicherungsanstalt.
Weiterversicherung in der PV
Eine weitere Möglichkeit für pflegende Angehörige ist die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (PV). Diese Versicherung setzt jedoch voraus, dass die bäuerliche oder eine andere Erwerbstätigkeit beendet wird, da die Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitskraft gänzlich in Anspruch nimmt. Durch die Beendigung der Erwerbstätigkeit wird auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet. Mittels eines Weiterversicherungsantrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen kann eine mögliche Pensionsversicherungslücke kostenlos geschlossen werden.
Zu beachten ist, dass diese begünstigte Pensionsversicherung pro Pflegefall nur für einen Familienangehörigen möglich ist und auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der pflegebedürftigen Person aufrecht bleibt.
Der Gesetzgeber hat bereits Möglichkeiten geschaffen, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege entstandenen Erwerbsverluste zumindest pensionsrechtlich zu kompensieren. Experten raten, die Möglichkeit der Selbstversicherung in Anspruch zu nehmen. Ein kleiner zeitlicher Aufwand, der sich lohnt. Einzelfallbezogene Informationen erhalten sie von den Sozialexperten der Landwirtschaftskammern sowie bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Zu beachten ist, dass diese begünstigte Pensionsversicherung pro Pflegefall nur für einen Familienangehörigen möglich ist und auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der pflegebedürftigen Person aufrecht bleibt.
Der Gesetzgeber hat bereits Möglichkeiten geschaffen, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege entstandenen Erwerbsverluste zumindest pensionsrechtlich zu kompensieren. Experten raten, die Möglichkeit der Selbstversicherung in Anspruch zu nehmen. Ein kleiner zeitlicher Aufwand, der sich lohnt. Einzelfallbezogene Informationen erhalten sie von den Sozialexperten der Landwirtschaftskammern sowie bei der Pensionsversicherungsanstalt.