Pflanzenschutzmittelcodierung im MFA nicht vergessen!

Jeder berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln muss Aufzeichnungen über die verwendeten Pflanzenschutzmittel (PSM) führen. Die Aufzeichnung muss neben der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (mit Registernummer), auch den Zeitpunkt der Verwendung, die Aufwandmenge pro Hektar, die behandelte Fläche (Bezeichnung des Feldstückes laut MFA) und die jeweilige Kultur beinhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre am Betrieb aufzubewahren.
Wann ist eine PSM-Codierung im Mehrfachantrag notwendig?
Seit dem Jahr 2023 gilt laut einer EU-Verordnung zusätzlich, dass bei Teilnahme an ÖPUL 2023-Maßnahmen mit Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz (inkl. Ausbringung von gebeiztem Saatgut) auch im Mehrfachantrag angegeben werden muss. In der Tabelle 1 sind alle ÖPUL-Maßnahmen und die betroffenen Flächen aufgelistet.
ÖPUL – Maßnahme | Betroffene Flächen |
Biologische Wirtschaftsweise | Alle Flächen in der Maßnahme |
Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel | Alle Grünland- und Ackerfutterflächen |
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker | Alle Ackerflächen in der Maßnahme |
Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen | Dauer- und Spezialkulturflächen sowie Weinflächen |
Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen | Dauer- und Spezialkulturflächen sowie Weinflächen |
Almbewirtschaftung | Almweideflächen |
ÖPUL-Maßnahmen mit Codierungsverpflichtung bei flächigem Pflanzenschutzmitteleinsatz bzw. Ausbringung von gebeiztem Saatgut auf den jeweils betroffenen Flächen
Welche Codes sind zu setzen?
Wenn ein flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz auf den in der Tabelle 1 genannten Flächen in Kombination mit der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme erfolgt, ist der betroffene Schlag in der Feldstückliste im Invekos-GIS mit einem eigenen Code zu versehen (sh. Tabelle 2).
Codierungen im Mehrfachantrag
Code | Bezeichnung |
PSMBIO | Im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel |
PSMCS | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel |
PSMCSH | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
PSMCSI | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel – Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen) |
Wird auf einer Fläche sowohl ein im Biolandbau zugelassenes Pflanzenschutzmittel als auch ein chemisch-synthetisches Pflanzenschutzmittel ausgebracht, ist nur der Code PSMCS zu vergeben. Dabei ist in der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme dringend darauf zu achten, dass nur die jeweils zulässigen Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.
Bei Wein-, Obst- oder Hopfenflächen ist bei Einsatz eines Herbizids der Code PSMCSH zu erfassen bzw. der Code PSMCSI, wenn ein im Biolandbau nicht zulässiger Einsatz eines chemisch-synthetisches Insektizids erfolgt. Der Code PSMCS ist für andere chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zu vergeben, beispielsweise für Fungizide. Nur bei ausschließlichem Einsatz von biologischen Pflanzenschutzmitteln ist der Code PSMBIO anzugeben.
Gibt es eine Ausnahme bei behördlicher Anordnung?
Nimmt ein Betrieb an der Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ teil und wird eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z.B. der amerikanischen Rebzikade, angeordnet, ist im Fall der Anwendung eines chemisch-synthetisches Insektizids dennoch auf den betroffenen Weinflächen der Code PSMCSI zu erfassen. Damit dies zu keinem Verstoß führt und damit die Prämien ausbezahlt werden, muss die behördliche Anordnung über www.eama.at im Register Eingaben /andere Eingaben hochgeladen werden.
Bis wann muss die Codierung im Mehrfachantrag erfolgen?
Die Kennzeichnung im MFA kann bereits vor der Ausbringung erfolgen. Wird die geplante Pflanzenschutzmittelausbringung nicht durchgeführt, ist der Mehrfachantrag jedenfalls zu korrigieren und die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind so schnell wie möglich vorzunehmen, um eine etwaige Beanstandung oder Unklarheit bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
Was passiert, wenn auf die Codierung vergessen wird?
In den betroffenen ÖPUL-Maßnahmen ist die verpflichtende Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im MFA eine Förderungsverpflichtung. Eine Nichteinhaltung kann zu Prämienverlusten und gegebenenfalls zu Sanktionen führen.
Weitere Informationen sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblätter nachzulesen, die auf der AMA-Homepage unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abgerufen werden können.
Weitere Informationen sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblätter nachzulesen, die auf der AMA-Homepage unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abgerufen werden können.