Noch bis 31. März Tierzuchtförderung beantragen
Mit dem Inkrafttreten der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/2012 am 1. November 2018 musste das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 geändert werden. Das neue Kärntner Tierzuchtgesetz (K-TZG 2020) ist Ende Juli 2020 in Kraft getreten. Der LK Kärnten ist es gelungen, die gesetzliche Förderung der Tierzucht durch die Gemeinden auch weiterhin im Gesetz zu verankern. Dass das keine Selbstverständlichkeit ist, zeigt der Blick in andere Bundesländer. Bis auf Kärnten gibt es diese gesetzliche Pflicht nur noch in der Steiermark. Die Bestimmungen über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Rahmen des Tierzuchtrechtes durch die Gemeinden sind inhaltlich nahezu unverändert geblieben. Die Förderung pro Samenportion konnte von 4,50 auf 5,0 Euro leicht erhöht werden. Gelungen ist auch, alternativ einen Pauschalbetrag für die Besamung von weiblichen Rindern einzuführen. Die Förderungen sind bis spätestens 31. März bei der Gemeinde zu beantragen.
Vatertierhaltung
Die Gemeinden müssen auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs eines nach dem K-TZG 2020 anerkannten Zuchtverbandes oder eines im Land Kärnten tätigen Zuchtverbandes eingetragen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl beschaffen und halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen. In der Praxis sind dies Viehzuchtgenossenschaften bzw. -vereine oder private Stierhalter. Die Gemeinden zahlen sog. Nachschaffungsbeiträge oder Ankaufsbeihilfen. Die Höhe der Beiträge entscheidet die Gemeinde autonom. In jeder Gemeinde ist für je sechzig deckfähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen sowie je vierzig deckfähige Schafe und Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden. Als deckfähig gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Bei den anderen Tierarten ist der Stichtag der 1. April des jeweiligen Jahres. Deckfähige Sauen müssen in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen, deckfähige Schafe und Ziegen in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen.
Der Vatertierhalter muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben.
Für den Bereich der Pferdezucht gelten eigene Regelungen.
Der Vatertierhalter muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben.
Für den Bereich der Pferdezucht gelten eigene Regelungen.
Künstliche Besamung
Die Förderung beträgt 5 Euro je Samenportion bei Rindern und 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tierarten.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorlegen:
Alternativ gibt es bei Rindern auch die Möglichkeit, dass die Gemeinden einen Pauschalbetrag von 12 Euro für weibliche Rinder, die am 1. Juli des Kalenderjahres zumindest 18 Monate alt waren, bezahlen. Wenn die Gemeinde dieses Fördermodell wählt, muss der Landwirt einen Auszug aus der sog. Rinderdatenbank beibringen.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorlegen:
- a) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen sind die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen.
- b) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Schweinen sind die entsprechenden Besamungsscheine und auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug und Kauf von Schweinesamen vorzulegen.
Alternativ gibt es bei Rindern auch die Möglichkeit, dass die Gemeinden einen Pauschalbetrag von 12 Euro für weibliche Rinder, die am 1. Juli des Kalenderjahres zumindest 18 Monate alt waren, bezahlen. Wenn die Gemeinde dieses Fördermodell wählt, muss der Landwirt einen Auszug aus der sog. Rinderdatenbank beibringen.
Pferdehaltung
Für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht müssen die Gemeinden für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute einen Betrag von 72 Euro bezahlen. Die Beiträge fließen in den sog. Hengstenfonds, der von der Landwirtschaftskammer verwaltet wird. Die Beiträge sind für die Beschaffung und Haltung von Hengsten durch anerkannte Zuchtverbände und verlässliche Halter zu verwenden.
De-minimis-Beihilfe
Die Förderverpflichtungen der Gemeinden betreffen im Wesentlichen die Vatertierhaltung sowie die Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung.
Der Landwirt muss die Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich in Papierform beantragen. Weiters ist vom Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-mininis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vergangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat. Für die De-minimis-Erklärung ist das entsprechende Formular, das in den Gemeinden aufliegt, zu verwenden. Wenn die De-minimis-Meldung nicht erfolgt, ist dem Antragsteller die Förderung zu verwehren.
Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß der Tierzuchtförderung zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntzugeben und auszuzahlen.
Der Landwirt muss die Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich in Papierform beantragen. Weiters ist vom Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-mininis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vergangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat. Für die De-minimis-Erklärung ist das entsprechende Formular, das in den Gemeinden aufliegt, zu verwenden. Wenn die De-minimis-Meldung nicht erfolgt, ist dem Antragsteller die Förderung zu verwehren.
Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß der Tierzuchtförderung zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntzugeben und auszuzahlen.