Nicht vergessen! Vor-Ort-Kontrolle: Schlüssiger Ertragsnachweis notwendig!
Auflagen laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) - KOMPAKT
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen: gültig für alle Betriebe außerhalb der Traun-Enns-Platte (mit Ausnahmen):
§ 8. (1): Über die Bewirtschaftung sind u.a. folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
2. bei denen mehr als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen: gültig für alle Betriebe innerhalb der Traun-Enns-Platte: Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe (Traun-Enns-Platte):
§ 9 (6): In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften gilt u.a.:
§ 8. (1): Über die Bewirtschaftung sind u.a. folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr.
Das heißt, dass sobald eine höhere Ertragslage als „mittel“ angenommen wird, muss ein schlüssiger Nachweis der Erntemengen mittels Wiegebelegen oder Kubaturberechnungen erbracht werden.
1. deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
2. bei denen mehr als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen: gültig für alle Betriebe innerhalb der Traun-Enns-Platte: Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe (Traun-Enns-Platte):
§ 9 (6): In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften gilt u.a.:
- Dokumentation der schlagbezogenen Erntemengen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug und Erstellung des schlagbezogenen jährlichen Stickstoffsaldos nach der Ernte.
Das heißt, dass Betriebe in der Traun-Enns-Platte bei jeder Ertragslage (auch niedrig) einen schlüssigen Nachweis der Erntemengen mittels Wiegezetteln oder Kubaturberechnungen erbringen müssen. Weiters ist ein jährlicher N-Saldo zu berechnen.
Im LK-Düngerechner stehen für die Dokumentation der Erntemengen eigene Tabellenblätter zur Verfügung. Im ÖDüPlan Plus können im Kommentarfeld bei der Erfassung der Erntemaßnahme diesbezüglich Informationen vermerkt werden.
Fazit
Jede Landwirtin und jeder Landwirt muss sich bewusst sein, dass auf Basis der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verstärkte Dokumentationsvorschriften auch hinsichtlich der Plausibilisierung der Erntemengen zur Ertragslage bestehen. Wenn keine schlüssigen Nachweise zur Untermauerung der gewählten Ertragslage vorliegen, wird das bei einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen führen.