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Neue Vorgaben für Geflügelhaltung

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27.10.2022 | von Dipl.-Ing Gerda Maria Weber

Durch die Novellierung des Bundestierschutzgesetzes und der 1. Tierhalteverordnung gibt es neue gesetzliche Bestimmungen für Geflügel. Auch Wachteln wurden erstmals mitaufgenommen.

Geflügel Foto AMA_MG_5652_sRGB-min.jpg © AMA
Für die Haltung von Legehühnern gibt es neue Vorgaben. © AMA
Im Bundestierschutzgesetz wurde das Schreddern von lebendigen Küken, eine Methode, welche in Österreich nicht mehr praktiziert wurde, nun definitiv mit 1. Jänner 2023 verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Um sie als Futterküken verwenden zu können, sind entsprechende Aufzeichnungen notwendig, um dies gegenüber der Behörde nachweisen zu können. Ab dem 1. Jänner 2023 ist eine Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ab dem siebenten Bebrütungstag nur mehr mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung bzw. vorzeitige Brutbeendigung verboten. Diese tierschutzrechtlichen Vorgaben verursachen haltungstechnisch keine Neuerungen für die Geflügelhalter, sind jedoch vorausschauend eine finanzielle Erleichterung für die gesamte Geflügelbranche und somit eine sehr positive Entscheidung. In der BRD muss seit 1. Jänner 2022 jeder Hahn, d. h. der Bruder der Legehenne, aufgezogen werden. Diese Vorgaben verursachen enorme Futterkosten, die schlussendlich wieder vom Landwirt getragen werden müssen. 

Käfighaltung verboten

Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens zwei Wochen. Diese Bestimmung gilt für alle ab dem 1. Jänner 2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen. Ab dem 1. Jänner 2031 müssen alle Anlagen und Haltungseinrichtungen diese Bestimmung einhalten. 
Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für alle ab dem 1. Jänner 2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen. Ab dem 1. Jänner 2031 gilt die Bestimmung für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Neues bei Legehennen

Sofern noch nicht vorhanden, sind spätestens mit 1. Jänner 2024 in Bodenhaltungssystemen je Legehenne 7 cm erhöhte Sitzstangen zu installieren. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.
Im Falle der Auslaufgewährung bei Legehennen hat die Auslauffläche mindestens 8 m²/​Tier zu betragen. Auf Biodiversitätsweiden hat die Auslauffläche mindestens 4 m²/​Tiere zu betragen – mit mindestens 0,3 lfm Hecke/​Tier oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß. Eine Biodiversitätsweide ist eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecken und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind. 
In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen bis 31. Dezember 2030 nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der sechsten Lebenswoche in Alternativsystemen erfolgte. Ab dem 1. Jänner 2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.

Neues bei Gänsen

Bei Gänsen beträgt die Höchstbesatzdichte künftig 15 kg/​m² bei einer Mindestauslauffläche von 10 m²/​Tier oder 21 kg/​m² bei einer Mindestauslauffläche von 50 m²/​Tier.

Exkursionstipp:

Am 15. November besteht die Möglichkeit, zwei Geflügelverarbeitungsbetriebe in der Steiermark zu besuchen. Zusätzlich werden fachliche Inputs von Beraterinnen der LK Kärnten zur Geflügelhaltung und Geflügelverarbeitung weitergegeben. Die Exkursion wird auf Selbstfahrerbasis stattfinden. 
Info und Anmeldung: www.lfi.ktn.at
 
Wachtel Oliver Bernhauser NÖ-min.jpg © LK Niederösterreich/Oliver Bernhauser
Für regelmäßig frisches Wasser und Futter muss gesorgt werden. © LK Niederösterreich/Oliver Bernhauser

Neu: Haltungsvorschriften für Japanwachteln

Mit der Novellierung der 1. Tierhalteverordnung wurde erstmals die Haltung von Japanwachteln mit aufgenommen:
  • Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. 
  • Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm² begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von sechs Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm² zur Verfügung stehen muss.
  • Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind.
  • Mindestens 45 % der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (z. B. Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12 mm × 12 mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm × 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55 % betragen.
  • In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein.
  • Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist.
  • Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.
Alle Bestimmungen bezüglich Gebäude und Stalleinrichtung gelten ab 1. Jänner 2023 für alle neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1. Jänner 2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Vorgaben für Stallklima, Licht, Ernährung und Betreuung müssen jetzt schon eingehalten werden.
  • Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. 
  • Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. 
  • Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig.
  • Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden.
  • Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.
  • Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.

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