Neue Landesförderung für „Kalb rosé“-Mäster
Die Kärntner Landesregierung beschloss, ab 1. Juli 2024 eine Beihilfe für Produzenten von Kalbfleisch nach dem „Kalb rosé Austria“-Standard zu gewähren. Ziel dieser Beihilfe ist es, den Langstreckentransport von Kälbern im Export zu verhindern, indem diese in Kärnten gemäß Produktionsstandard „Kalb rosé Austria“ gemästet und vermarktet werden. Konkreter Unterstützungsgegenstand ist die Etablierung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in den Betrieben, um die Kälbermast mit einem möglichst geringen Medikamenteneinsatz und minimalen Ausfällen zu forcieren. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich daher am Entgelt für die tierärztliche Betreuung, den Kosten für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und an dem Arbeitszeitbedarf in der Mast von Kälbern. Hieraus ergibt sich eine nach Betriebsgröße gestaffelte Beihilfenhöhe von:
- 700 Euro bei 5 bis 10 vermarkteten Stück jährlich
- 1300 Euro bei 11 bis 20 vermarkteten Stück jährlich
- 1800 Euro bei 21 bis 30 vermarkteten Stück jährlich
- 2200 Euro bei 31 bis 40 vermarkteten Stück jährlich
- 2500 Euro bei 41 bis 50 vermarkteten Stück jährlich
- 2700 Euro bei 51 bis 60 vermarkteten Stück jährlich
- 2800 Euro ab 61 vermarktete Stück jährlich
Voraussetzungen
Als Nachweis für die Mast und Vermarktung nach dem „Kalb rosé Austria“-Produktionsstandard gilt die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung des Schlachtkörpers des Tieres mit einem Etikett „Kalb rosé Austria“ in einem Kärntner Schlachtbetrieb während des Förderzeitraums vom 1. Juli 2024 und 31. Dezember 2026. Die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten durch Abgleich mit dem Datenbestand der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank generiert. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erteilen mit der Antragstellung ihre Zustimmung, dass die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten auf ihre Daten aus der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank zugreifen darf. Die Tiere müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein.
Die Tiere müssen mindestens zweimal mit einem attentuierten Lebendimpfstoff gegen die Rindergrippe geimpft worden sein. Die erste Impfung hat spätestens 61 Tage nach der Geburt des Kalbes zu erfolgen. Als Nachweis für die Impfungen muss von den Antragstellerinnen und Antragstellern eine von einem/einer Tierarzt/Tierärztin unterfertigte Impfbestätigung mit Datumsangabe der Verabreichungen oder eine anderweitige Dokumentation (z. B. Tierarzneimittelanwendungsbelege) bei der Förderstelle eingebracht werden.
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
- Bovalto® Respi Intranasal (Boehringer Ingelheim RCV GmbH & CoKG)
- Bovilis® IntranNasal RSPTM (MSD Tiergesundheit)
- Rispoval® RS+PI IntraNasal (Zoetis Österreich GmbH)
- Rispoval® RS (Zoetis Österreich GmbH)
- Nasym (Hipra Deutschland GmbH)
Die Haltungsanlagen der Tiere müssen in einem sauberen und hygienischen Zustand gehalten werden. Als Nachweis hierfür muss von den Antragstellerinnen und Antragstellern der jährliche Bezug von Stallreinigungsmitteln mit einem pH-Wert >12 im Ausmaß von (mindestens)
- bei 5 bis 10 vermarkteten Stück jährlich 0,5 Liter
- bei 11 bis 20 vermarkteten Stück jährlich 1,0 Liter
- bei 21 bis 30 vermarkteten Stück jährlich 1,5 Liter
- bei 31 bis 40 vermarkteten Stück jährlich 2,0 Liter
- bei 41 bis 50 vermarkteten Stück jährlich 2,5 Liter
- bei 51 bis 60 vermarkteten Stück jährlich 3,0 Liter
- ab 61 vermarkteter Stück jährlich 3,5 Liter
- bei 5 bis 10 vermarkteten Stück jährlich 1,5 Liter
- bei 11 bis 20 vermarkteten Stück jährlich 3,0 Liter
- bei 21 bis 30 vermarkteten Stück jährlich 4,5 Liter
- bei 31 bis 40 vermarkteten Stück jährlich 6,0 Liter
- bei 41 bis 50 vermarkteten Stück jährlich 7,5 Liter
- bei 51 bis 60 vermarkteten Stück jährlich 9,0 Liter
- ab 61 vermarktete Stück jährlich 10,5 Liter
Abwicklung der Kalb rosé-Förderung
Mit der fördertechnischen Abwicklung und Auszahlung ist die LK Kärnten betraut. Die Antragsstellung zur Gewährung der Unterstützungsleistung erfolgt einmal jährlich.
- Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben im Förderzeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026 jeweils bis zum 30. November des laufenden Jahres Zeit, bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einen Antrag samt Verpflichtungserklärung mit ausgefüllter De-minimis-Erklärung einzubringen.
- Das hierfür zu verwendende Antragsformular wird von der Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieses kann im Referat Tierische Produktion und Bauen (tierzucht@lk-kaernten.at oder 0463/58 50-15 01) angefordert werden. Betriebe, die bereits Kälber nach dem „Kalb rosé Austria“-Standard vermarkten, bekommen die Antragsunterlagen von der Abwicklungsstelle ohne Anforderung bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres zugesandt.
- Die LK Kärnten kontrolliert den eingebrachten Antrag, ermittelt nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Anzahl an unterstützungsfähig geschlachteten und vermarkteten Kälbern aus den Daten der AMA-Rinderdatenbank sowie der ÖFK-Datenbank und teilt diese den Antragstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit. Mit diesem Schreiben werden diese sodann aufgefordert, die Nachweise für die Impfung der Kälber und den Reinigungsmittelbezug beizubringen. Somit kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft die unterstützungsfähigen Kälber bestätigen.
- Die LK Kärnten berechnet aus der Anzahl der bestätigten unterstützungsfähigen Kälber und den jeweiligen Unterstützungsbeträgen je Betrieb die den Antragstellerinnen und Antragstellern auszubezahlenden Beträge. Auf Grundlage von deren Angaben wird im Zuge der Auszahlung das Einhalten der De-minimis-Obergrenze überprüft.
„Kalb rosé Austria“-Standard
Die Haltung der Kälber erfolgt gemäß den Kriterien der AMA Gütesiegel-Richtlinie „Rinderhaltung“. Landwirtschaftliche Betriebe haben einen gültigen Erzeugervertrag „Rinderhaltung“ oder „Kälberhaltung“.
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
- Alter: sechs bis acht Monate
- Schlachtgewicht (warm): 100 bis 210 kg
- Fleischklassen: E, U, R, O, P
- Fettklassen: 1 bis 4
- Fleischfarben: 3 bis 7