Milch-Direktverkauf: neue Meldefrist bis Ende Februar

Die schriftliche Meldung an die AMA, muss ab einer jährlichen Vermarktungsmenge von mindestens 25.000 kg Milch erfolgen. Der Meldezeitraum bezieht sich auf das Kalenderjahr, die Meldefrist wurde vorverlegt und endet jetzt mit Ende Februar des Folgejahres.
Die aktuelle Meldung bezieht sich auf den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen, tierischer Bereich, verfügbar und müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 28. Februar 2022 an die AMA übermittelt werden. Im Merkblatt sind die genauen Angaben zur Übermittlung des Meldeformulares enthalten, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein. Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Die aktuelle Meldung bezieht sich auf den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2021. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen, tierischer Bereich, verfügbar und müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 28. Februar 2022 an die AMA übermittelt werden. Im Merkblatt sind die genauen Angaben zur Übermittlung des Meldeformulares enthalten, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein. Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Milchvermarktung Meldefrist
Milchdirektvermarktung liegt dann vor, wenn Landwirte ihre Milch oder selbst erzeugte Milchprodukte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmittelgroßhändler, Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus der eigenen Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt auch der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.
Am Meldeformular müssen die jeweiligen Produktmengen angegeben und in Milch-kg umgerechnet werden.
Die Unterteilung erfolgt in Konsummilch, Butter, Bergkäse und Emmentaler, sonstige Käse und sonstige Milchprodukte.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus der eigenen Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt auch der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.
Am Meldeformular müssen die jeweiligen Produktmengen angegeben und in Milch-kg umgerechnet werden.
Die Unterteilung erfolgt in Konsummilch, Butter, Bergkäse und Emmentaler, sonstige Käse und sonstige Milchprodukte.
Meldungen müssen bis 28. Februar an die Agrarmarkt Austria erfolgt sein. Per Post an Agrarmarkt Austria, GB I/3/8, Dresdner Straße 70, 1200 Wien oder Fax: 050/31 51 396 oder E-Mail: bereich.milch@ama.gv.at