Mehrfachantrag 2023 – was zu beachten ist
Betriebe, die im Jahr 2023 am ÖPUL 2023 teilnehmen wollen, mussten die gewünschten ÖPUL-Maßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2022 mit dem MFA 2023 beantragen, da der ÖPUL-Verpflichtungszeitraum am 1. Jänner 2023 beginnt. Die Beantragung der Direktzahlungen (Basiszahlung inklusive Umverteilungsprämie, Zahlung für Junglandwirte, Almauftriebsprämie) und der Ausgleichszulage muss bis spätestens 17. April 2023 erfolgen. Auch alle Flächen- und Tierangaben sind bis zu dieser Frist erforderlich.
Weitere Einreichfristen für die Almauftriebsliste, die Bekanntgabe der Begrünungsvarianten und der bodennah ausgebrachten Güllemenge sind der Grafik zu entnehmen. Bei allen Terminen handelt es sich um Fallfristen, eine Nachreichfrist wird es ab 2023 nicht mehr geben. Die Antragstellung kann selbsttätig durch den Antragsteller oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden.
Weitere Einreichfristen für die Almauftriebsliste, die Bekanntgabe der Begrünungsvarianten und der bodennah ausgebrachten Güllemenge sind der Grafik zu entnehmen. Bei allen Terminen handelt es sich um Fallfristen, eine Nachreichfrist wird es ab 2023 nicht mehr geben. Die Antragstellung kann selbsttätig durch den Antragsteller oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden.
Persönlicher Abgabetermin
Die LK-Außenstellen teilen allen Betrieben, die im Jahr 2022 den Mehrfachantrag über die Außenstellen abgegeben haben, schriftlich einen persönlichen Abgabetermin mit.
Betriebe, die ihren Mehrfachantrag 2022 selbsttätig gestellt haben, erhalten ebenfalls ein Informationsschreiben, jedoch ohne Termin. Ist eine Hilfestellung erwünscht, kann telefonisch ein Termin in der Außenstelle gebucht werden.
Kann der für die MFA-Abgabe reservierte Termin nicht eingehalten werden oder wird das Service nicht in Anspruch genommen, wird ersucht, dies der zuständigen LK-Außenstelle spätestens fünf Werktage vor dem reservierten Termin bekanntzugeben.
11 Tipps zur Vorbereitung
Eine fehlerfreie Antragstellung setzt eine gute Vorbereitung der Antragsteller voraus. Die aktuellen und erforderlichen Unterlagen sind zum Termin in die LK-Außenstelle mitzubringen. Nachstehende Fragen-Antworten-Sammlung gibt einen Überblick, wie man sich optimal auf den MFA vorbereiten kann.
1. Gibt es Änderungen in der Flächennutzung?
Als Hilfestellung kann die Feldstücksliste des letzten Mehrfachantrages herangezogen werden, oder man druckt sich die aktuelle Feldstückliste aus dem eAMA aus. Gemeinsam mit der Hofkarte sollen sämtliche Feldstücke und Schläge auf Aktualität geprüft werden. Werden noch alle Flächen bewirtschaftet, oder gibt es einen Flächenabgang aufgrund von Pachtflächenverlust, Verpachtung, Verkauf, Bebauung oder Aufforstung? Kommen neue Flächen hinzu (Kauf, Pacht, Rodung etc.)? Bleiben die Nutzungen am Grünland 2023 noch dieselben? Welche Ackerkulturen werden 2023 angebaut? Um die Digitalisierung und die Erfassung der Schlagnutzung bei der Entgegennahme des Mehrfachantrages bzw. der Fertigstellung des MFA effizient und lagegenau durchführen zu können, empfiehlt es sich, relevante Sachverhalte in der Hofkarte einzuzeichnen oder Skizzen mit Maßen anzufertigen.
2. Werden Flächen, die laut Luftbild keine landwirtschaftliche Fläche sind, beantragt?
Werden Flächen, die laut Luftbild keine landwirtschaftliche Nutzung aufweisen, in den Mehrfachantrag aufgenommen (z. B.: Rodungsflächen, rekultivierte Flächen etc.), muss ein Referenzänderungsantrag gestellt werden. Als Nachweis, dass es sich um eine genutzte Fläche handelt, sind Fotonachweise vorzulegen. Diese sind zur Antragstellung mitzubringen. Dies gilt auch für punktförmige Landschaftselemente, wenn der Kronendurchmesser laut Luftbild entgegen der Natur die geforderten 2 m nicht aufzeigt.
3. Werden die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt?
Diese wird für maximal fünf Jahre und für maximal 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche gewährt und ist jährlich im MFA zu beantragen. Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Als Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2023 gilt, dass auch Junglandwirte mit Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ab dem Jahr 2018 erstmalig den Antrag stellen können. Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zur Antragstellung bzw. binnen zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen sein. Der Ausbildungsnachweis (z. B. Facharbeiterbrief) ist beim Mehrfachantrag bei der erstmaligen Beantragung hochzuladen.
4. Befinden sich flächige Landschaftselemente in meiner Verfügungsgewalt?
Mit der neuen GAP ab 2023 müssen flächige Landschaftselemente (LSE), die in der Verfügungsgewalt der antragstellenden Person stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 zu erhalten sind, unabhängig von einer ÖPUL-Teilnahme im MFA angegeben werden. Diese sind, sofern nicht schon 2022 beantragt, neu zu digitalisieren. Zu den flächigen LSE zählen: Hecke/Ufergehölz, Graben/Uferrandstreifen, Rain/Böschung/Trockensteinmauer, Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe, Steinriegel/Steinhage, Teich/Tümpel, Naturdenkmal. Welche Kriterien diese Landschaftselemente erfüllen müssen, kann unter dem Reiter „Förderungen 2023-2027“ der Homepage der LK Kärnten oder dem Merkblatt „Konditionalität“ auf der AMA-Homepage entnommen werden. Überprüfen Sie mittels Hofkarte, welche Landschaftselemente auf Ihrem Betrieb beantragt werden müssen.
5. Halte ich außer Rindern auch noch andere Tiere am Betrieb?
Vollständige und richtige Angaben in der Tierliste sind eine Voraussetzung, um eine korrekte Prämienberechnung bei ÖPUL-Maßnahmen mit Tierbezug zu gewährleisten. Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (außer Rindern) gilt für die Angabe der Tiere in der Tierliste der Stichtag 1. April 2023. Wenn im Jahresverlauf der Tierbestand im Vergleich zur Stichtagstierliste schwankt, ist außerdem der durchschnittliche Viehbestand in der Durchschnittstierliste anzugeben. Bereiten Sie eine vollständige Tierliste mit allen am Betrieb gehaltenen Tierkategorien und deren Stückzahl vor. Als Vorlage dient die Tierliste des MFA 2022.
6. Hatte ich 2022 eine Vorortkontrolle auf meinem Betrieb?
Hat 2022 eine AMA-Vorortkontrolle stattgefunden, wurde von der Kontrollstelle ein Vorortkontrollbericht erstellt und dem geprüften Betrieb per Post übermittelt. Um die Vorortkontrolle korrekt übernehmen zu können, ist der AMA-Prüfbericht mitzubringen.
7. Werden 2023 auf meinen Flächen Pflanzenschutzmittel ausgebracht?
Bei ÖPUL-Maßnahmen mit Einschränkungen bzw. Verboten von bestimmten Pflanzenschutzmitteln besteht im Fall eines flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes am Betrieb eine tagaktuelle Aufzeichnungsverpflichtung im Mehrfachantrag. Die Dokumentation hat je Schlag mit entsprechenden Codes zu erfolgen. Nähere Informationen werden in der nächsten Ausgabe des Kärntner Bauer veröffentlicht.
8. Nehme ich ab 2023 an den Maßnahmen „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ teil?
Bei diesen beiden Maßnahmen wurde von der jeweils zuständigen Stelle eine Projektbestätigung mit den einzuhaltenden Auflagen erstellt. Diese ist bei der Beantragung jedenfalls mitzubringen, um eine korrekte Schlagnutzung und Codierung durchführen zu können. Die Naturschutzprojektbestätigung kann, falls noch nicht per Post übermittelt, vom Antragsteller unter dem Reiter Flächen, in der Rubrik Abfragen generiert werden.
9. Auf meinem Betrieb steht ein Bewirtschafterwechsel an. Was ist zu tun?
Ist ein Bewirtschafterwechsel geplant, ist dieser der AMA bereits im Vorfeld mittels Bewirtschafterwechselformular über die LK-Außenstelle zu melden. Da die Einarbeitung seitens der AMA bis zu zwei Wochen dauern kann, ist auf eine rechtzeitige Abgabe zu achten, um den Mehrfachantrag fristgerecht stellen zu können.
10. Soll der Zuschlag für punktförmige Landschaftselemente beantragt werden?
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO wird für punktförmige Landschaftselemente mit einem Kronendurchmesser von mind. 2 m ein Zuschlag von 7 Euro je Baum/Busch gewährt. Streuobstbäume erhalten einen höheren Zuschlag von 12 Euro, wenn sie mit der Codierung „SO“ beantragt werden. Überprüfen Sie mit Hilfe der Hofkarte, für welche Bäume/Büsche die Kriterien zutreffen. Walnussbäume oder die Haselnuss zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den Streuobstbäumen.
11. Ich habe mich im Herbst 2022 im ÖPUL angemeldet. Muss ich diesbezüglich noch etwas beachten?
Bei der Teilnahme an diversen ÖPUL-Maßnahmen muss auf eine korrekte Beantragung und Codierung laut maßnahmenspezifischen Auflagen geachtet werden. Das sind zum Beispiel in den Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ die geforderten Biodiversitätsflächen am Acker/Grünland oder die Anbaudiversifizierung, bei der ÖPUL- Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtbegrünung“ die zu beantragenden Begrünungsvarianten für den Sommer/Herbst 2023, die Codierung der Teilnahmeflächen in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ oder in den beiden Naturschutzmaßnahmen. Auch die freiwilligen Zuschläge in den ÖPUL-Maßnahmen erfordern eine korrekte Beantragung, wie zum Beispiel der Zuschlag für seltene regional wertvolle Kulturpflanzen (SLK) in „UBB“ oder „BIO“ oder die freiwillige Beantragung der punktförmigen Landschaftselemente und deren Codierung als Streuobstbaum. Bei tierbezogenen Maßnahmen wie „Erhaltung gefährdeter Tierrassen“ kann die Mitnahme einer Liste der beantragten Tiere notwendig sein – oder bei der Maßnahme „Weidehaltung Schafe/Ziegen“ oder „Almbewirtschaftung“ eine einzeltierbezogene Meldung. Dieser Auszug umfasst nur einen Bruchteil dessen, was gefordert sein kann. Eine genaue Auseinandersetzung mit den jeweils vorgeschriebenen Auflagen ist daher vor der Abgabe des Mehrfachantrages unbedingt notwendig!
1. Gibt es Änderungen in der Flächennutzung?
Als Hilfestellung kann die Feldstücksliste des letzten Mehrfachantrages herangezogen werden, oder man druckt sich die aktuelle Feldstückliste aus dem eAMA aus. Gemeinsam mit der Hofkarte sollen sämtliche Feldstücke und Schläge auf Aktualität geprüft werden. Werden noch alle Flächen bewirtschaftet, oder gibt es einen Flächenabgang aufgrund von Pachtflächenverlust, Verpachtung, Verkauf, Bebauung oder Aufforstung? Kommen neue Flächen hinzu (Kauf, Pacht, Rodung etc.)? Bleiben die Nutzungen am Grünland 2023 noch dieselben? Welche Ackerkulturen werden 2023 angebaut? Um die Digitalisierung und die Erfassung der Schlagnutzung bei der Entgegennahme des Mehrfachantrages bzw. der Fertigstellung des MFA effizient und lagegenau durchführen zu können, empfiehlt es sich, relevante Sachverhalte in der Hofkarte einzuzeichnen oder Skizzen mit Maßen anzufertigen.
2. Werden Flächen, die laut Luftbild keine landwirtschaftliche Fläche sind, beantragt?
Werden Flächen, die laut Luftbild keine landwirtschaftliche Nutzung aufweisen, in den Mehrfachantrag aufgenommen (z. B.: Rodungsflächen, rekultivierte Flächen etc.), muss ein Referenzänderungsantrag gestellt werden. Als Nachweis, dass es sich um eine genutzte Fläche handelt, sind Fotonachweise vorzulegen. Diese sind zur Antragstellung mitzubringen. Dies gilt auch für punktförmige Landschaftselemente, wenn der Kronendurchmesser laut Luftbild entgegen der Natur die geforderten 2 m nicht aufzeigt.
3. Werden die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt?
Diese wird für maximal fünf Jahre und für maximal 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche gewährt und ist jährlich im MFA zu beantragen. Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Als Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2023 gilt, dass auch Junglandwirte mit Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ab dem Jahr 2018 erstmalig den Antrag stellen können. Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zur Antragstellung bzw. binnen zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen sein. Der Ausbildungsnachweis (z. B. Facharbeiterbrief) ist beim Mehrfachantrag bei der erstmaligen Beantragung hochzuladen.
4. Befinden sich flächige Landschaftselemente in meiner Verfügungsgewalt?
Mit der neuen GAP ab 2023 müssen flächige Landschaftselemente (LSE), die in der Verfügungsgewalt der antragstellenden Person stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 zu erhalten sind, unabhängig von einer ÖPUL-Teilnahme im MFA angegeben werden. Diese sind, sofern nicht schon 2022 beantragt, neu zu digitalisieren. Zu den flächigen LSE zählen: Hecke/Ufergehölz, Graben/Uferrandstreifen, Rain/Böschung/Trockensteinmauer, Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe, Steinriegel/Steinhage, Teich/Tümpel, Naturdenkmal. Welche Kriterien diese Landschaftselemente erfüllen müssen, kann unter dem Reiter „Förderungen 2023-2027“ der Homepage der LK Kärnten oder dem Merkblatt „Konditionalität“ auf der AMA-Homepage entnommen werden. Überprüfen Sie mittels Hofkarte, welche Landschaftselemente auf Ihrem Betrieb beantragt werden müssen.
5. Halte ich außer Rindern auch noch andere Tiere am Betrieb?
Vollständige und richtige Angaben in der Tierliste sind eine Voraussetzung, um eine korrekte Prämienberechnung bei ÖPUL-Maßnahmen mit Tierbezug zu gewährleisten. Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (außer Rindern) gilt für die Angabe der Tiere in der Tierliste der Stichtag 1. April 2023. Wenn im Jahresverlauf der Tierbestand im Vergleich zur Stichtagstierliste schwankt, ist außerdem der durchschnittliche Viehbestand in der Durchschnittstierliste anzugeben. Bereiten Sie eine vollständige Tierliste mit allen am Betrieb gehaltenen Tierkategorien und deren Stückzahl vor. Als Vorlage dient die Tierliste des MFA 2022.
6. Hatte ich 2022 eine Vorortkontrolle auf meinem Betrieb?
Hat 2022 eine AMA-Vorortkontrolle stattgefunden, wurde von der Kontrollstelle ein Vorortkontrollbericht erstellt und dem geprüften Betrieb per Post übermittelt. Um die Vorortkontrolle korrekt übernehmen zu können, ist der AMA-Prüfbericht mitzubringen.
7. Werden 2023 auf meinen Flächen Pflanzenschutzmittel ausgebracht?
Bei ÖPUL-Maßnahmen mit Einschränkungen bzw. Verboten von bestimmten Pflanzenschutzmitteln besteht im Fall eines flächigen Pflanzenschutzmitteleinsatzes am Betrieb eine tagaktuelle Aufzeichnungsverpflichtung im Mehrfachantrag. Die Dokumentation hat je Schlag mit entsprechenden Codes zu erfolgen. Nähere Informationen werden in der nächsten Ausgabe des Kärntner Bauer veröffentlicht.
8. Nehme ich ab 2023 an den Maßnahmen „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ teil?
Bei diesen beiden Maßnahmen wurde von der jeweils zuständigen Stelle eine Projektbestätigung mit den einzuhaltenden Auflagen erstellt. Diese ist bei der Beantragung jedenfalls mitzubringen, um eine korrekte Schlagnutzung und Codierung durchführen zu können. Die Naturschutzprojektbestätigung kann, falls noch nicht per Post übermittelt, vom Antragsteller unter dem Reiter Flächen, in der Rubrik Abfragen generiert werden.
9. Auf meinem Betrieb steht ein Bewirtschafterwechsel an. Was ist zu tun?
Ist ein Bewirtschafterwechsel geplant, ist dieser der AMA bereits im Vorfeld mittels Bewirtschafterwechselformular über die LK-Außenstelle zu melden. Da die Einarbeitung seitens der AMA bis zu zwei Wochen dauern kann, ist auf eine rechtzeitige Abgabe zu achten, um den Mehrfachantrag fristgerecht stellen zu können.
10. Soll der Zuschlag für punktförmige Landschaftselemente beantragt werden?
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO wird für punktförmige Landschaftselemente mit einem Kronendurchmesser von mind. 2 m ein Zuschlag von 7 Euro je Baum/Busch gewährt. Streuobstbäume erhalten einen höheren Zuschlag von 12 Euro, wenn sie mit der Codierung „SO“ beantragt werden. Überprüfen Sie mit Hilfe der Hofkarte, für welche Bäume/Büsche die Kriterien zutreffen. Walnussbäume oder die Haselnuss zählen in diesem Zusammenhang nicht zu den Streuobstbäumen.
11. Ich habe mich im Herbst 2022 im ÖPUL angemeldet. Muss ich diesbezüglich noch etwas beachten?
Bei der Teilnahme an diversen ÖPUL-Maßnahmen muss auf eine korrekte Beantragung und Codierung laut maßnahmenspezifischen Auflagen geachtet werden. Das sind zum Beispiel in den Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ die geforderten Biodiversitätsflächen am Acker/Grünland oder die Anbaudiversifizierung, bei der ÖPUL- Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtbegrünung“ die zu beantragenden Begrünungsvarianten für den Sommer/Herbst 2023, die Codierung der Teilnahmeflächen in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ oder in den beiden Naturschutzmaßnahmen. Auch die freiwilligen Zuschläge in den ÖPUL-Maßnahmen erfordern eine korrekte Beantragung, wie zum Beispiel der Zuschlag für seltene regional wertvolle Kulturpflanzen (SLK) in „UBB“ oder „BIO“ oder die freiwillige Beantragung der punktförmigen Landschaftselemente und deren Codierung als Streuobstbaum. Bei tierbezogenen Maßnahmen wie „Erhaltung gefährdeter Tierrassen“ kann die Mitnahme einer Liste der beantragten Tiere notwendig sein – oder bei der Maßnahme „Weidehaltung Schafe/Ziegen“ oder „Almbewirtschaftung“ eine einzeltierbezogene Meldung. Dieser Auszug umfasst nur einen Bruchteil dessen, was gefordert sein kann. Eine genaue Auseinandersetzung mit den jeweils vorgeschriebenen Auflagen ist daher vor der Abgabe des Mehrfachantrages unbedingt notwendig!
MFA- 2023 Infoveranstaltung im Video. Teil 1: Organisatorisches & Fristen
MFA 2023, Teil 2: Konditionalität, Direktzahlungen, Ausgleichszulage
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MFA 2023, Teil 3: Ackerstatuserhalt & Dauergrünlandwerdung; Neufestlegung Alm- und Hutweideflächen
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MFA 2023, Teil 4: ÖPUL 2023
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