„Kuhattacken-Urteil“: OLG schreibt Urlauberin Mitschuld zu

Das „Kuhattacken-Urteil“ des Landesgerichts Innsbruck hat in diesem Frühjahr für enormes mediales Echo und große Verunsicherung in der Bauernschaft gesorgt. Im Ersturteil des Zivilprozesses hatte das Landesgericht Innsbruck einen Bauern aus dem Pinnistal zu Schadenersatz und Unterhaltsleistungen in der Gesamthöhe von fast 490.000 Euro gegenüber der Familie einer bei einer Kuhattacke zu Tode gekommenen Urlauberin verurteilt.
Im Ersturteil wurde dem Kuhhalter die Alleinverantwortung an deren tragischen Tod angelastet. Nach dem Einspruch des Almbewirtschafters wurde nun am Dienstag dieser Woche das mit Spannung erwartete Urteil der zweiten Instanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck, veröffentlicht.
Im Ersturteil wurde dem Kuhhalter die Alleinverantwortung an deren tragischen Tod angelastet. Nach dem Einspruch des Almbewirtschafters wurde nun am Dienstag dieser Woche das mit Spannung erwartete Urteil der zweiten Instanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck, veröffentlicht.
Mitschuld der Urlauberin
Im aktuellen Erkenntnis hat das OLG Innsbruck das erstinstanzliche Urteil vom Februar zumindest teilweise aufgehoben und der ums Leben gekommenen deutschen Urlauberin ein Mitverschulden zugesprochen.
Das OLG kommt zum Schluss, dass die Wanderin als Tierhalterin selbst ihre Pflichten verletzt hat. Die Frau hätte als Hundehalterin über die Gefahren, die von ihrem Hund ausgehen, Bescheid wissen müssen. So auch über die Gefahr, die durch Hunde bei Begegnungen mit Mutterkühen besteht. Außerdem habe die Touristin die vom Kuhhalter aufgestellten Hinweisschilder nicht beachtet. Das OLG sieht die Schuld zu gleichen Teilen bei Kuhhalter und Opfer und reduzierte das Strafmaß für den Bauern auf die Hälfte. Es gelangte jedoch auch in zweiter Instanz zur Ansicht, dass die Errichtung eines Zaunes für den Bauern zumutbar gewesen wäre. Dem Landwirt sei bewusst gewesen, dass seine Mutterkühe sensibel und aggressiv auf Hunde reagieren, insbesondere wenn die Kälber in der Nähe sind, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Almbewirtschafter als auch die Hinterbliebenen der Urlauberin den Gang zum Obersten Gerichtshof antreten wollen.
Das OLG kommt zum Schluss, dass die Wanderin als Tierhalterin selbst ihre Pflichten verletzt hat. Die Frau hätte als Hundehalterin über die Gefahren, die von ihrem Hund ausgehen, Bescheid wissen müssen. So auch über die Gefahr, die durch Hunde bei Begegnungen mit Mutterkühen besteht. Außerdem habe die Touristin die vom Kuhhalter aufgestellten Hinweisschilder nicht beachtet. Das OLG sieht die Schuld zu gleichen Teilen bei Kuhhalter und Opfer und reduzierte das Strafmaß für den Bauern auf die Hälfte. Es gelangte jedoch auch in zweiter Instanz zur Ansicht, dass die Errichtung eines Zaunes für den Bauern zumutbar gewesen wäre. Dem Landwirt sei bewusst gewesen, dass seine Mutterkühe sensibel und aggressiv auf Hunde reagieren, insbesondere wenn die Kälber in der Nähe sind, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Almbewirtschafter als auch die Hinterbliebenen der Urlauberin den Gang zum Obersten Gerichtshof antreten wollen.
Reaktionen auf das Urteil
Landwirtschaftskammerpräsident Ing. Johann Mößler zeigt sich mit dem Urteil nicht zufrieden: „Es wurde nun zwar das realitätsferne Urteil der Erstinstanz abgeschwächt, dennoch ist die Strafe für den Landwirt existenzbedrohend und daher eine Berufung aus meiner Sicht der richtige Weg.“ Und er ergänzt: „Das Urteil zeigt, wie wichtig die heuer politisch erreichten rechtlichen Änderungen in Richtung mehr Eigenverantwortung der Freizeitnutzer sind.“
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Sepp Obweger, hebt die Außenwirkung jeglichen Urteils in dieser Causa hervor: „Auch wenn das OLG das Verschuldensausmaß des Almbewirtschafters nun auf eine Teilschuld reduziert hat, so habe ich wegen der enormen Signalwirkung des Urteils vollstes Verständnis dafür, dass er in die Berufung geht.“
LK-Präsident Mößler erneuert im Zusammenhang mit dem Urteil seinen Appell an den Hausverstand und die Eigenverantwortung von Wanderern und Mountainbikern: „Fast täglich kann man auf den Social Media-Kanälen sehen, wie unbedacht und fahrlässig sich so mancher – mit und ohne Hund – bei der Begegnung mit Weidevieh verhält. Und das, obwohl vom Bund, dem Land, den Tourismusverbänden, der LK, den Almbauern selbst und auch den Medien umfassend informiert, gewarnt und aufgeklärt wird.“
Der „Kärntner Bauer“ hält Sie über die weitere Entwicklung in diesem Fall auf dem Laufenden.
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Sepp Obweger, hebt die Außenwirkung jeglichen Urteils in dieser Causa hervor: „Auch wenn das OLG das Verschuldensausmaß des Almbewirtschafters nun auf eine Teilschuld reduziert hat, so habe ich wegen der enormen Signalwirkung des Urteils vollstes Verständnis dafür, dass er in die Berufung geht.“
LK-Präsident Mößler erneuert im Zusammenhang mit dem Urteil seinen Appell an den Hausverstand und die Eigenverantwortung von Wanderern und Mountainbikern: „Fast täglich kann man auf den Social Media-Kanälen sehen, wie unbedacht und fahrlässig sich so mancher – mit und ohne Hund – bei der Begegnung mit Weidevieh verhält. Und das, obwohl vom Bund, dem Land, den Tourismusverbänden, der LK, den Almbauern selbst und auch den Medien umfassend informiert, gewarnt und aufgeklärt wird.“
Der „Kärntner Bauer“ hält Sie über die weitere Entwicklung in diesem Fall auf dem Laufenden.
Hintergrund und Rechtslage
Tragischer Unfall
Die 45-jährige Urlauberin war am 28. Juli 2014 im Pinnistal, einem Seitental des Stubaitals, mit ihrem Hund auf einem Wander- und Fahrweg unterwegs, als es zum tödlichen Unfall mit der Kuhherde kam. Die Familie der Deutschen hatte daraufhin den Kuhhalter auf Schadenersatz geklagt.
Nun neue Rechtslage
Alle Urteile in dieser Rechtsangelegenheit basieren noch auf der „alten“ Rechtslage, da der tragische Unfall im Jahr 2014 passierte. Die im heurigen Frühjahr von der Bundesregierung – auch auf Drängen der Landwirtschaftskammer – auf den Weg gebrachten rechtlichen Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Almschutzgesetz wurden und werden in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt, weil die neue Rechtslage erst seit Sommer 2019 gilt. Die Neuerungen schreiben u. a. die besondere Eigenverantwortung der Freizeitnutzer auf Almen und Weiden fest.
Die 45-jährige Urlauberin war am 28. Juli 2014 im Pinnistal, einem Seitental des Stubaitals, mit ihrem Hund auf einem Wander- und Fahrweg unterwegs, als es zum tödlichen Unfall mit der Kuhherde kam. Die Familie der Deutschen hatte daraufhin den Kuhhalter auf Schadenersatz geklagt.
Nun neue Rechtslage
Alle Urteile in dieser Rechtsangelegenheit basieren noch auf der „alten“ Rechtslage, da der tragische Unfall im Jahr 2014 passierte. Die im heurigen Frühjahr von der Bundesregierung – auch auf Drängen der Landwirtschaftskammer – auf den Weg gebrachten rechtlichen Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Almschutzgesetz wurden und werden in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt, weil die neue Rechtslage erst seit Sommer 2019 gilt. Die Neuerungen schreiben u. a. die besondere Eigenverantwortung der Freizeitnutzer auf Almen und Weiden fest.