Konditionalität: Aktueller Stand GLÖZ 4/GLÖZ 5
GLÖZ 4-Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Ziel ist, die Verminderung von erosiven Eintrag in Oberflächengewässer und die Verbesserung des ökologischen Zustands. Zusätzlich sollen Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf sensiblen Flächen reduziert und Lebensräumen erhalten/geschaffen werden.
Die Auflagen gelten für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Hinweis: GLÖZ 4 steht in engem Zusammenhang mit der novellierten Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV). Diese gibt vor, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, entlang von Oberflächengewässer ein 3 m breiter, ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen anzulegen ist.
Bei Gewässer, die lt. Nationalen-Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) die Einstufung "mäßiger ökologischen Zustand“ oder schlechter aufweisen, sind die Pufferstreifen breiter anzulegen.
Der Gewässerzustand ist im eAMA GIS bzw. www.agraratlas.inspire.gv.at ersichtlich.
Auf Pufferstreifen ist verboten:
Hinweis: GLÖZ 4 steht in engem Zusammenhang mit der novellierten Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV). Diese gibt vor, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, entlang von Oberflächengewässer ein 3 m breiter, ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen anzulegen ist.
Bei Gewässer, die lt. Nationalen-Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) die Einstufung "mäßiger ökologischen Zustand“ oder schlechter aufweisen, sind die Pufferstreifen breiter anzulegen.
Der Gewässerzustand ist im eAMA GIS bzw. www.agraratlas.inspire.gv.at ersichtlich.
Auf Pufferstreifen ist verboten:
- Bodenbearbeitung (ausgenommen Neuanlage des Pufferstreifens)
- Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel
- Umbruch von Dauergrünland
GLÖZ 4 Pufferstreifen auf Ackerflächen, können als Stilllegungsflächen im Rahmen von GLÖZ 8 angerechnet werden. Hier gilt zusätzlich ein ganzjähriges Nutzungsverbot.
Im MFA muss die Fläche mit NPF codiert werden.
Im MFA muss die Fläche mit NPF codiert werden.
GLÖZ 5-Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -Erosion
Ziel ist der Schutz des Bodens durch geeignete Bodenbearbeitung, Anbauverfahren und Verringerung von Bodenschäden und Erosion.
Die Auflagen gelten für Ackerland und Dauerkulturen.
Auflagen:
Unter folgenden Bodenzuständen gilt auf Acker- und Dauerkulturflächen ein Bearbeitungsverbot:
Die Auflagen gelten für Ackerland und Dauerkulturen.
Auflagen:
Unter folgenden Bodenzuständen gilt auf Acker- und Dauerkulturflächen ein Bearbeitungsverbot:
- Gefroren
- Wassergesättigt
- Überschwemmt
- Schneebedeckt
Auf Ackerflächen ab einer Schlaggröße 0,75 ha und überwiegenden Hangneigung ab 10% sind verpflichtenden erosionsmindernde Maßnahmen zu setzen:
- Untergliederung des Schlags in Teilstücke durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckten Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen um Abschwemmung des Bodens zu vermeiden, oder
- Anlage eines mind. 5 m breiten Streifens mit bodenbedecktem Bewuchs (Brachemischungen, Gräser, Klee, Luzerne oder Wechselwiesenmischungen) am unteren Rand der Ackerflächen (dieser muss Teil des Feldstücks sein), oder •
- Anbau quer zum Hang, oder
- Abschwemmungshemmende Anbauverfahren: Schlitz-, Mulch-, Direktsaat, Drillsaat (mit max. Reihenabstand 20 cm)