Jagdverwaltung: Beirat werden und mitwirken
Die Feststellung der Jagdgebiete erfolgt in der Regel durch die Bezirksverwaltungsbehörde. In einem ersten Schritt sind die Eigenjagden festzustellen. Die verbleibenden Flächen, die nicht als Eigenjagd festgestellt werden, bilden grundsätzlich das Gemeindejagdgebiet.
Auf Antrag der Gemeinde können auch mehrere Gemeindejagdgebiete und/oder auch Sonderjagdgebiete festgestellt werden. Sonderjagdgebiete haben nicht das für Gemeindejagden geforderte Ausmaß von 500 ha. Sie können nur von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft als solche festgestellt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass die jagdlich nutzbaren Grundstücke zusammenhängend sind, mindestens 115 ha ausmachen und ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist.
Auf Antrag der Gemeinde können auch mehrere Gemeindejagdgebiete und/oder auch Sonderjagdgebiete festgestellt werden. Sonderjagdgebiete haben nicht das für Gemeindejagden geforderte Ausmaß von 500 ha. Sie können nur von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft als solche festgestellt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass die jagdlich nutzbaren Grundstücke zusammenhängend sind, mindestens 115 ha ausmachen und ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist.
Grundeigentümer wählen Beiräte
Für jedes Gemeindejagdgebiet ist ein Jagdverwaltungsbeirat (JVB) für die Dauer der Jagdpachtperiode zu wählen. Der JVB besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom Gemeinderat bestellten Vertreter als Vorsitzenden. Außerdem aus bis zu sieben weiteren Mitgliedern und einer entsprechenden Anzahl an Ersatzmitgliedern, die von der Eigentümerversammlung zu wählen sind. Die weiteren Mitglieder müssen Grundeigentümer im betreffenden Gemeindejagdgebiet und in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sein. Über die Anzahl der weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates entscheidet der Gemeinderat.
Ein Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates kann von jeweils einem Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung eingebracht werden. Wenn lediglich ein Wahlvorschlag vorliegt, dann entfällt das Wahlverfahren und der eingebrachte Wahlvorschlag gilt als gewählt. Die Regelungen bezüglich der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates (Leitung der Wahl, Wahlrecht, Wahlausschließungsgründe, Erfassung der Wahlberechtigten, Termin zur Abgabe der Wahlvorschläge usw.) sind in einer Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates kann frühestens nach der Feststellung der Gemeindejagdgebiete erfolgen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist die Erfassung der Wahlberechtigten möglich.
Ein Wahlvorschlag für die weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates kann von jeweils einem Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung eingebracht werden. Wenn lediglich ein Wahlvorschlag vorliegt, dann entfällt das Wahlverfahren und der eingebrachte Wahlvorschlag gilt als gewählt. Die Regelungen bezüglich der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates (Leitung der Wahl, Wahlrecht, Wahlausschließungsgründe, Erfassung der Wahlberechtigten, Termin zur Abgabe der Wahlvorschläge usw.) sind in einer Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates kann frühestens nach der Feststellung der Gemeindejagdgebiete erfolgen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist die Erfassung der Wahlberechtigten möglich.
Aufgaben des Beirates
Der JVB hat grundsätzlich die Interessen der Grundeigentümer in jagdlichen Angelegenheiten des betreffenden Gemeindejagdgebietes zu vertreten. Seine Aufgabenstellungen sind im Kärntner Jagdgesetz näher geregelt. Mit der letzten Jagdgesetznovelle ist es auch gelungen, die Rechte des JVB zusätzlich zu stärken. Nunmehr kann er bei der alle zwei Jahre stattfindenden Abschussplanung eine Stellungnahme abgeben. Zu diesem Zweck hat er auch die entsprechenden Abschuss- und Planzahlen vom Hegeringleiter zu erhalten.
Neben dem Anhörungsrecht bei der Abrundung von Jagdgebieten hat der Verwaltungsbeirat insbesondere bei der Verpachtung von Gemeindejagden aus freier Hand die Möglichkeit, auf die inhaltliche Gestaltung des Jagdpachtvertrages Einfluss zu nehmen. Dies deshalb, weil bei der Verpachtung aus freier Hand die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich ist - sofern nicht bereits zwei Drittel der Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes, die auch zwei Drittel der Fläche repräsentieren, einem bestimmten Jagdpächter die Zustimmung erteilt haben.
Die Verpachtung aus freier Hand darf unter anderem nur erfolgen, wenn sie den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht. Gegen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft wäre ein Pachtvertrag vor allem dann, wenn der Pachtpreis im Vergleich zu anderen Jagden unverhältnismäßig niedrig bemessen wäre.
Neben dem Anhörungsrecht bei der Abrundung von Jagdgebieten hat der Verwaltungsbeirat insbesondere bei der Verpachtung von Gemeindejagden aus freier Hand die Möglichkeit, auf die inhaltliche Gestaltung des Jagdpachtvertrages Einfluss zu nehmen. Dies deshalb, weil bei der Verpachtung aus freier Hand die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich ist - sofern nicht bereits zwei Drittel der Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes, die auch zwei Drittel der Fläche repräsentieren, einem bestimmten Jagdpächter die Zustimmung erteilt haben.
Die Verpachtung aus freier Hand darf unter anderem nur erfolgen, wenn sie den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht. Gegen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft wäre ein Pachtvertrag vor allem dann, wenn der Pachtpreis im Vergleich zu anderen Jagden unverhältnismäßig niedrig bemessen wäre.
Kein Pachtvertrag gegen Agrarierinteressen
Neben der Festlegung über die Höhe des Pachtzinses kann der Jagdverwaltungsbeirat auch auf sonstige mit der Jagd im Zusammenhang stehende Inhalte des Pachtvertrages Einfluss nehmen.
Solche Reglungen könnten z. B. Einführung eines Bonus-Malus-Systems (Zuschlag oder Abschlag vom Pachtzins abhängig vom getätigten Abschuss) oder die Vereinbarung von Verbisskontrollflächen zur Beurteilung des Wildeinflusses sein.
Auch Regelungen im Hinblick auf den Ersatz von Wildschäden können im Pachtvertrag aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aktuell der Musterjagdpachtvertrag überarbeitet wird. Beabsichtigt ist unter anderem, dass für Zusatzvereinbarungen Textierungsvorschläge mit der Kärntner Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft und der Landwirtschaftskammer Kärnten ausgearbeitet und akkordiert werden.
Derartige Zusatzvereinbarungen sind aber nicht als zwingend anzusehen, sondern sollten dort zum Tragen kommen, wo es auf Grund der Wald-Wild-Situation als zweckmäßig und insbesondere als vertrauensbildende Maßnahme erachtet wird.
Auch Regelungen im Hinblick auf den Ersatz von Wildschäden können im Pachtvertrag aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aktuell der Musterjagdpachtvertrag überarbeitet wird. Beabsichtigt ist unter anderem, dass für Zusatzvereinbarungen Textierungsvorschläge mit der Kärntner Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft und der Landwirtschaftskammer Kärnten ausgearbeitet und akkordiert werden.
Derartige Zusatzvereinbarungen sind aber nicht als zwingend anzusehen, sondern sollten dort zum Tragen kommen, wo es auf Grund der Wald-Wild-Situation als zweckmäßig und insbesondere als vertrauensbildende Maßnahme erachtet wird.
Miteinander erfolgreich
Engagierte Jagdverwaltungsbeiräte mit entsprechendem Fachwissen können wesentlich dazu beitragen, dass die Herausforderungen, denen Land- und Forstwirt, aber auch Jäger vor Ort angesichts des Klimawandels zunehmend gegenüberstehen, auch bewältigt werden.
Mischwälder, die durch Wildverbiss nicht aufkommen oder schwierige Rahmenbedingungen für die Abschusserfüllung (zum Beispiel Tourismus) sind nur zwei Aspekte, die vielfach Realität sind.
Bei gegenseitigem Erkennen und Verständnis der Probleme lassen sich aber auch leichter gemeinsame Zielsetzungen und Aktivitäten setzen – die geeignet sind, klimafitte Wälder auf der einen und gesunde Wildbestände auf der anderen Seite langfristig und nebeneinander zu erhalten.
Bei gegenseitigem Erkennen und Verständnis der Probleme lassen sich aber auch leichter gemeinsame Zielsetzungen und Aktivitäten setzen – die geeignet sind, klimafitte Wälder auf der einen und gesunde Wildbestände auf der anderen Seite langfristig und nebeneinander zu erhalten.