Jagdverpachtung: Rechtsprechung für Agrargemeinschaften
Anlässlich der Vergabe von zwei Eigenjagden einer Agrargemeinschaft wurde am 31. Jänner 2021 eine Mitgliedervollversammlung abgehalten. Darin wurden zwei Jagdpachtangebote präsentiert. Im Zuge der Vollversammlung erfolgte eine Abstimmung über die beiden Jagdpachtangebote. Dabei erhielt die nichthöchstbietende Jagdgesellschaft den Zuschlag.
Gegen diesen Vollversammlungsbeschluss wurde Minderheitenbeschwerde eingebracht. Mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2021 wurde diese als unbegründet abgewiesen, woraufhin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben wurde. Dieses hob mit Erkenntnis vom 9. März 2022 Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2021 auf und änderte den Bescheid der Aufsichtsbehörde insoweit ab, als die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft hinsichtlich der Vergabe der Eigenjagden aufgehoben wurden.
Gegen diesen Vollversammlungsbeschluss wurde Minderheitenbeschwerde eingebracht. Mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2021 wurde diese als unbegründet abgewiesen, woraufhin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben wurde. Dieses hob mit Erkenntnis vom 9. März 2022 Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2021 auf und änderte den Bescheid der Aufsichtsbehörde insoweit ab, als die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft hinsichtlich der Vergabe der Eigenjagden aufgehoben wurden.
Verwaltungsgerichtshof
Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, GZ: KLVwG-S4-1561-1574/21/2021 erhob wiederum die Agrargemeinschaft außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien (VwGH).
Dieser hielt nunmehr in seinem Beschluss vom 6. März 2024, GZ: Ra 2022/07/0061 fest, dass "… im Zusammenhang mit Vollversammlungsbeschlüssen von Agrargemeinschaften, deren Inhalt der Abschluss oder Nichtabschluss von Pachtverträgen auf agrargemeinschaftlichen Flächen bildet, …, das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vor Augen hat ….“ Diese Regelungsziele sind, so der VwGH, als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen.
Weiters heißt es im Beschluss des VwGH: "Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig, und eine Jagdverpachtung hat nicht in jedem Fall an den Höchstbieter zu erfolgen, weil neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Errichtung des Gemeinschaftszwecks wesentlich sein können. Erfolgt jedoch der Zuschlag nicht an den Höchstbieter, sondern einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen Umstände offengelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben ist. Keinesfalls reicht es hierbei aus, sich auf die 'Autonomie‘ der Agrargemeinschaft zu berufen.“
Dieser hielt nunmehr in seinem Beschluss vom 6. März 2024, GZ: Ra 2022/07/0061 fest, dass "… im Zusammenhang mit Vollversammlungsbeschlüssen von Agrargemeinschaften, deren Inhalt der Abschluss oder Nichtabschluss von Pachtverträgen auf agrargemeinschaftlichen Flächen bildet, …, das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vor Augen hat ….“ Diese Regelungsziele sind, so der VwGH, als Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides heranzuziehen.
Weiters heißt es im Beschluss des VwGH: "Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit einer Agrargemeinschaft sind nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig, und eine Jagdverpachtung hat nicht in jedem Fall an den Höchstbieter zu erfolgen, weil neben der Höhe des Pachtzinses auch andere Umstände für die Errichtung des Gemeinschaftszwecks wesentlich sein können. Erfolgt jedoch der Zuschlag nicht an den Höchstbieter, sondern einen anderen Bieter zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins, so müssen Umstände offengelegt werden, aus welchen Gründen diesem Gebot dennoch der Vorzug zu geben ist. Keinesfalls reicht es hierbei aus, sich auf die 'Autonomie‘ der Agrargemeinschaft zu berufen.“
Conclusio
Neben dem dargelegten und vom Höchstgericht klargestellten Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung muss eine Jagdverpachtung durch Agrargemeinschaften generell nicht in jedem Fall an den Höchstbieter erfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Ausschreibungsbedingungen und der Jagdpachtvergabe ist dabei anhand der jeweils konkreten Gegebenheiten, d.h. einzelfallbezogen, zu beurteilen.