Gutschrift für Pensionisten
Um Arbeiten auch im höheren Alter attraktiver zu machen, gibt es seit 2024 nicht nur einen Anreiz für die spätere Inanspruchnahme der Pension, sondern auch für das Weiterarbeiten neben der Pension. Allein bei der SVS sind mehr als 45.000 Versicherte neben ihrer Pension selbständig erwerbstätig. Damit sich das lohnt, übernimmt der Bund einen Teil ihrer Pensionsversicherungsbeiträge. Die gesetzliche Regelung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025 - für alle Bezieher einer Eigenpension, die nach Erreichen des Regelaltersalters eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beitragsübernahme durch den Bund beträgt 10,25% bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro), somit 2024 monatlich maximal 106,28 Euro. Im landwirtschaftlichen Bereich wurde der "Bundeszuschuss" erstmals als Gutschrift bei der SVS-Beitragsvorschreibung im Oktober 2024 berücksichtigt - und zwar automatisch für Pensionisten, die im Zeitraum von Jänner bis September 2024 neben dem Bezug einer Regelalterspension eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und Pensionsversicherungsbeiträge nach BSVG entrichtet haben.
Pensionisten, die neben dem Bezug einer Regelalterspension zwei oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erhalten die Gutschrift nur einmal bis zum Höchstbetrag von 106,28 Euro monatlich. Für jene, die auch eine unselbständige Beschäftigung ausüben, wird der Zuschuss in erster Linie vom Dienstgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Wer neben der Pension arbeitet, profitiert zusätzlich: Aus den geleisteten Beiträgen wird ein besonderer Höherversicherungsbetrag errechnet, der künftig die Pension erhöht.
Wer neben der Pension arbeitet, profitiert zusätzlich: Aus den geleisteten Beiträgen wird ein besonderer Höherversicherungsbetrag errechnet, der künftig die Pension erhöht.