Grundwasserschutz Acker - Gebietskulisse ausgeweitet

Derzeit nehmen etwa 140 Betriebe mit Ackerflächen in den ausgewiesenen Gebieten (KG) freiwillig an dieser Maßnahme teil. Die Teilnahmequote ist nicht zufriedenstellend - das Ziel für 2024 muss eine Erhöhung der teilnehmenden Betriebe sein, damit weiterhin gute Grundwasserqualitäten erzielt werden und keine zusätzlichen gesetzlichen Auflagen notwendig werden. Als Zugangsvoraussetzung gelten mindestens 2 ha Ackerfläche im ersten Jahr im Projektgebiet sowie die Teilnahme an der Maßnahme Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau oder am System Immergrün.
Förderverpflichtungen
Aufzeichnungen und Stickstoffbilanzierung: Betriebliche Düngeaufzeichnungen müssen bis 28. Februar des Verpflichtungsjahres als voraussichtliche Düngeplanung getätigt werden und sind bis 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen. Schlagbezogene Düngeaufzeichnung bezüglich Anbau, Düngung, Pflanzenschutz und Ernte müssen tagaktuell geführt werden. Bei Kulturen mit einer Schlaggröße bis 0,3 ha sind diese nicht schlagbezogen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind elektronisch zu führen (siehe unter Aufzeichnungsprogramm), um sie im Bedarfsfall dem Landwirtschaftsministerium zur Verfügung zu stellen.
Ergibt die schlagbezogene Düngebilanzierung einen Überschuss von mehr als 10 kg Stickstoff/ha aus der vorangegangenen Kultur, ist dies mit zumindest 60% bei der Nachfolgekultur zu berücksichtigen. Sollte eine genutzte Zwischenfrucht angebaut werden, kann der Entzug der Zwischenfrucht unter Berücksichtigung der durchgeführten Düngung den anzurechnenden Stickstoffüberschuss reduzieren. Ungenützte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung der Folgekultur anzurechnen.
Bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg, bei Schlägen größer als 0,30 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November hat die Anlage einer Folgekultur noch im Herbst (bis 15. November) oder die Anlage einer Zwischenfrucht nach den Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfrucht" oder Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, jedoch nicht die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
Ergibt die schlagbezogene Düngebilanzierung einen Überschuss von mehr als 10 kg Stickstoff/ha aus der vorangegangenen Kultur, ist dies mit zumindest 60% bei der Nachfolgekultur zu berücksichtigen. Sollte eine genutzte Zwischenfrucht angebaut werden, kann der Entzug der Zwischenfrucht unter Berücksichtigung der durchgeführten Düngung den anzurechnenden Stickstoffüberschuss reduzieren. Ungenützte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung der Folgekultur anzurechnen.
Bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg, bei Schlägen größer als 0,30 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November hat die Anlage einer Folgekultur noch im Herbst (bis 15. November) oder die Anlage einer Zwischenfrucht nach den Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfrucht" oder Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, jedoch nicht die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Schleppschlauchverfahren | 1,0 | |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschuhverfahren | 1,4 |
Gülleinjektionsverfahren | 1,6 | |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,4 |
Verpflichtende Bodenuntersuchungen
Auf Ackerflächen im Maßnahmengebiet sind Bodenuntersuchungen auf Stickstoff (nachlieferbar oder Gehalt an mineralischem Stickstoff gemäß der Richtlinie für die Sachgerechte Düngung, 8. Auflage oder der EUF-Methode), Phosphor und Kalium sowie auf den pH-Wert und Humusgehalt durchzuführen. Pro angefangenen 5 ha Ackerfläche ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens 1 Bodenprobe zu ziehen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026. Das Ergebnis ist unter www.eama.at im Invekos-GIS in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske einzutragen.
Beispiel: Ein Betrieb bewirtschaftet 34 ha Ackerflächen. Davon befinden sich 23 ha im ausgewiesenen Gebiet. Der Betrieb hat spätestens bis 31. Dezember 2026 fünf Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Beispiel: Ein Betrieb bewirtschaftet 34 ha Ackerflächen. Davon befinden sich 23 ha im ausgewiesenen Gebiet. Der Betrieb hat spätestens bis 31. Dezember 2026 fünf Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Pflanzenschutz
Auf Ackerflächen im Maßnahmengbiet ist der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Therbutylazin beim Anbau von Mais (inkl. Zuckermais und Saatmaisvermehrung), Sorghum, Raps, Soja und Zuckerrübe nicht zulässig.
Weiterbildungsverpflichtung
Bis 31. Dezember 2026 sind vom Bewirtschafter oder einer maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundenen Person zehn Weiterbildungsstunden im Rahmen von Bildungsveranstaltungen zu absolvieren und einmalig ein betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept zu erstellen. Dieses Gewässerschutzkonzept soll geeignete Maßnahmen zur Reduktion von Nährstoffeinträgen in Grund- und Oberflächengewässer und Maßnahmen zur Verminderung von Bodenerosion für den Betrieb beinhalten.
Optionale freiwillige Zuschläge
1| Stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen
Für die Berechnung und den Nachweis der Rohproteingehalte der Rationen sind Rezepturen, Futtermitteluntersuchungen etc. notwendig.
2| Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
Dieser Zuschlag war im ÖPUL 15 eine eigene Maßnahme und kann ab 1. Jänner 2023 als Zuschlag im Rahmen des vorbeugenden Gewässerschutzes mitbeantragt werden.
Dieser kann auf Ackerflächen im Maßnahmengebiet mit einer durchschnittlichen Ackerzahl von maximal 40 beantragt werden.
Bis 15. Mai muss eine winterharte Begrünungsmischung ohne Leguminosen eingesät werden. Der Umbruch dieser Flächen ist frühestens am 15. September des 2. Jahres erlaubt. Es gilt das Verbot auf Pflanzenschutzmittel- und Düngemitteleinsatz. Die Pflegeauflagen sind mit einer Mahd oder Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr und mit dem Verbringen des Mähgutes festgelegt.
Für die Berechnung und den Nachweis der Rohproteingehalte der Rationen sind Rezepturen, Futtermitteluntersuchungen etc. notwendig.
2| Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
Dieser Zuschlag war im ÖPUL 15 eine eigene Maßnahme und kann ab 1. Jänner 2023 als Zuschlag im Rahmen des vorbeugenden Gewässerschutzes mitbeantragt werden.
Dieser kann auf Ackerflächen im Maßnahmengebiet mit einer durchschnittlichen Ackerzahl von maximal 40 beantragt werden.
Bis 15. Mai muss eine winterharte Begrünungsmischung ohne Leguminosen eingesät werden. Der Umbruch dieser Flächen ist frühestens am 15. September des 2. Jahres erlaubt. Es gilt das Verbot auf Pflanzenschutzmittel- und Düngemitteleinsatz. Die Pflegeauflagen sind mit einer Mahd oder Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr und mit dem Verbringen des Mähgutes festgelegt.
Aufzeichnungsprogramm
Empfohlen wird das neu adaptierte Aufzeichnungsprogramm "ÖDüPlan Plus" der Landwirtschaftskammer Oberösterreich. Dieses Programm kostet einmalig 220 Euro und steht auch als zeitlich befristete Testversion kostenlos für die Bäuerinnen und Bauern zur Verfügung.
Informationen zum ÖDüPlan Plus sind unter www.bwsb.at im Bereich "Aufzeichnungsprogramme" abrufbar.