GLÖZ 6 - Änderungsantrag bei EU-Kommission eingereicht
1.Was sind, vorbehaltlich der Genehmigung, die Eckpunkte des GLÖZ 6-Standards – Mindestbodendeckung?
- Mindestbodenbedeckung im sensiblen Zeitraum 1. November bis 15. Februar des Folgejahres.
- Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80% der Ackerfläche.
- Neu: Ackerflächen, auf denen bestimmte Feldgemüsearten (z.B. Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse-Liste wird noch detailliert bekanntgegeben) angebaut werden, reduzieren die Ackerflächenbasis für die 80%-Mindestbodenbedeckung.
- Als Mindestbodenbedeckung gilt:
- die Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- das Belassen von Ernterückständen oder
- eine mulchende (z.B. Scheibenegge, Grubber), nicht wendende Bodenbearbeitung (kein Pflug).
2. Welche weiteren neuen Regelungen sind zu erwarten?
Es wurden zwei Ausnahmen für die 80 %-Mindestbodenbedeckung eingereicht. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmen ist zu beachten, dass am Betrieb trotzdem immer eine Mindestbodendeckung von 55% der Ackerfläche vorhanden sein muss, auch wenn man aufgrund der Ausnahmen rechnerisch darunterliegen würde.
- Flächen mit definierten Ausnahmekulturen reduzieren die 80%-Mindestbodendeckung, wobei folgende Kulturen gelten: Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrübe, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung von Mais und Gräsern, Sommermohn, Öllein.
- Schwere Böden bei bestimmten Betrieben mit Schweine- und/oder Geflügelhaltung reduzieren ebenso die 80%-Mindestbodenbedeckung, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- maximal 40 ha Ackerfläche und
- Maisanteil größer 30% und mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche.
- Die schweren Böden sollen auf Basis der Finanzbodenschätzung mittels Layers betriebsspezifisch ersichtlich gemacht werden (Agraratlas, eAMA).
Beispiel 1
Betriebliche Ackerfläche | 35 ha |
davon „Ausnahmekulturen“ Ölkürbis | 2 ha |
Mindestbodenbedeckung 80 % (35 ha x 80 %) | 28 ha |
Abzug Ausnahmekulturen | -2 ha |
rechnerische Mindestbodenbedeckung für den Betrieb | 26 ha |
Vorgabe Mindestbodenbedeckung 55 % | 19,25 ha |
Ergebnis Mindestbodenbedeckung für den Betrieb 1 | 26 ha |
-> Maximal 9 ha Ackerfläche darf gepflügt werden bzw. als Schwarzbrache über den Winter gehen. |
Beispiel 2
Betriebliche Ackerfläche | 35 ha |
davon „Ausnahmekultur“ Ölkürbis | 6 ha |
Erfüllung Voraussetzung „Schwere Böden“ | 4 ha |
Mindestbodenbedeckung 80 % (35 ha x 80 %) | 28 ha |
Abzug Ausnahmekulturen | -6 ha |
Abzug Fläche „Schwere Böden“ | -4 ha |
rechnerische Mindestbodenbedeckung für den Betrieb | 18 ha |
Vorgabe Mindestbodenbedeckung 55 % | 19,25 ha |
Ergebnis Mindestbodenbedeckung für den Betrieb 2 | 19,25 ha |
-> Maximal 15,75 ha Ackerfläche darf gepflügt werden bzw. als Schwarzbrache über den Winter gehen. |
Beispiel 3
Betriebliche Ackerfläche (inkl. 5 ha Feldgemüse) | 35 ha |
davon „Ausnahmekultur“ Ölkürbis | 6 ha |
-> Feldgemüse reduziert Berechnungsbasis | |
Mindestbodenbedeckung 80 % (30 ha x 80 %) | 24 ha |
Abzug Ausnahmekulturen | -6 ha |
rechnerische Mindestbodenbedeckung für den Betrieb | 18 ha |
Vorgabe Mindestbodenbedeckung 55 % | 16,5 ha |
Ergebnis Mindestbodenbedeckung für den Betrieb 3 | 18 ha |
-> Maximal 17 ha Ackerfläche darf gepflügt werden bzw. als Schwarzbrache über den Winter gehen. |
Info
Offene Fragen und Details im Zusammenhang mit der Abwicklung, die bei jeder Änderung von Auflagen auftreten, werden in den kommenden Monaten noch geklärt. Die Landwirtschaftskammer Kärnten wird Sie dazu in den kommenden Monaten laufend informieren.