Geflügelpest - Stallpflicht ab 50 Tieren
Mit 20. November 2025 wurde in stark erhöhten Risikogebieten die Stallpflicht eingeführt. Die Geflügelhalter werden gebeten, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen zu halten oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, damit der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Betriebe bis zu 50 Stück Geflügel
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen zu halten oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, damit der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Betriebe bis zu 50 Stück Geflügel
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- Geflügel ist von der Haltung in Ställen jedoch ausgenommen, wenn es
- durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder in einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder
- wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.
Meldepflicht an Behörde
Eine Meldepflicht der Geflügelhaltung ist von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge. Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Stück Geflügel - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Professionelle Geflügelhalter bzw. alle Betriebe, die über die Tierliste den Tierbestand bekannt geben, sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter im Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Verendet aufgefundene Wasservögel und Raubvögel müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) gemeldet werden. Eine rasche Meldung ist sehr wichtig, damit eine Ausbreitung der Seuche rechtzeitig eingedämmt werden kann. Die toten Tiere sollen nicht berührt, sondern am Fundort belassen werden. Die Bergung und weitere Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
Alle Betriebe in Österreich müssen die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Die Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist hier abrufbar.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter im Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Verendet aufgefundene Wasservögel und Raubvögel müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) gemeldet werden. Eine rasche Meldung ist sehr wichtig, damit eine Ausbreitung der Seuche rechtzeitig eingedämmt werden kann. Die toten Tiere sollen nicht berührt, sondern am Fundort belassen werden. Die Bergung und weitere Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
Alle Betriebe in Österreich müssen die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Die Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist hier abrufbar.
Gebiete mit stark hohem Risiko
Laut Verordnung sind folgende Städte bzw. Gemeinden in Kärnten als Risikogebiete ausgewiesen:
- Klagenfurt (Stadt)
- Villach (Stadt)
- Bezirk Feldkirchen
Feldkirchen, Glanegg, Ossiach, St. Urban, Steindorf, Steuerberg - Bezirk Hermagor
Hermagor-Pressegger See und St. Stefan im Gailtal - Bezirk Klagenfurt-Land
Ebenthal, Feistritz im Rosental, Ferlach, Grafenstein, Keutschach am See, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach, St. Margareten im Rosental, Schiefling und Techelsberg - Bezirk St. Veit an der Glan
Eberstein, Liebenfels, St. Veit an der Glan, Weitensfeld, Frauenstein - Bezirk Spittal an der Drau
Baldramsdorf, Lendorf, Spittal an der Drau. - Bezirk Villach-Land
Arnoldstein, Feistritz an der Gail, Finkenstein am Faaker See, Fresach, Hohenthurn, Nötsch im Gailtal, Paternion, Rosegg, St. Jakob im Rosental, Stockenboi, Treffen am Ossiacher See, Velden, Weißenstein, Wernberg - Bezirk Völkermarkt
Bleiburg, Diex, Eberndorf, Gallizien, Griffen, Neuhaus, Ruden, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt - Bezirk Wolfsberg
Frantschach-St. Gertraud, Lavamünd, St. Andrä, St. Georgen im Lavanttal, St. Paul im Lavanttal, Wolfsberg