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Fünf Tipps zu Praktikanten am Hof

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01.06.2022 | von Mag. Johanna Škof

Sommer, Sonne – Praktikumszeit. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können Pflichtpraktikanten ausbilden, dafür bedarf es keiner gesonderten Fachausbildung wie des Meisterbriefes. Es sind jedoch einige Grundsätze zu beachten.

Praktikant.jpg © agrarfoto
Werden Praktikanten beschäftigt, sind auch Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren zu setzen. © agrarfoto

Ausbildung steht im Vordergrund

Praktikanten sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend im Betrieb verrichten. Das Pflichtpraktikum dient dazu, das im Schul- oder Studienjahr erworbene theoretische Wissen praktisch in Betrieben umzusetzen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, die praktische Tätigkeit muss diesem entsprechen. Insofern sind die Ferialpraktikanten während des Praktikums auszubilden und dementsprechend anzuleiten. Den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betrieblichen Weisungsgebundenheit unterliegen sie nur insoweit, als dies unter Bedachtnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften notwendig und zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist. 

Anspruch auf Entschädigung

Entsprechend dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe, der bäuerlichen und anderen nicht bäuerlichen Betriebe im Bundesland Kärnten erhalten Praktikanten der landwirtschaftlichen Fachschulen für die Dauer der einmonatigen praktischen Tätigkeit eine Entschädigung von monatlich 566,83 Euro brutto inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Für die darüber hinausgehende praktische Tätigkeit – jedoch für die Dauer von zwei Monaten – erhalten diese eine Entschädigung von monatlich 666 Euro brutto. Die Praktikanten der landwirtschaftlichen Mittelschulen erhalten während des gesamten Praktikums eine Entschädigung von monatlich 666 Euro brutto. Die sonstigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung.

Sozialversicherung

Sämtliche Arbeitnehmer müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung angemeldet werden. Nachdem die Pflichtpraktikanten entsprechend dem Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Praktikantenentschädigung haben, sind auch diese vor Arbeitsbeginn anzumelden. Die Anmeldung hat zwingend elektronisch mittels ELDA zu erfolgen. Diesbezüglich wird empfohlen, rechtzeitig Kontakt mit der ÖGK aufzunehmen, damit der Dienstgeber die elektronischen Zugangsdaten erhält.

Evaluierung des Betriebes

Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Dienstnehmer (Praktikanten, Lehrlinge) zu sorgen, Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu treffen, insbesondere Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, Information und Unterweisung. Dazu gehören auch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Betrieb (Betriebsevaluierung). Bestimmungen über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz finden sich im Landarbeitsgesetz 2021 und unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung. Die Sicherheitsberatung der SVS hat Unterlagen zur Unterstützung der Evaluierung erstellt. Gerne können Sie auch die Sicherheitsberatung der SVS in Anspruch nehmen, die bei der Evaluierung und beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich ist.

Jugendschutz

Ferialpraktikanten sind vorwiegend Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dementsprechend beinhaltet das Landarbeitsgesetz gesonderte Bestimmungen betreffend Arbeitszeit, Ruhezeit, Nacharbeit und Überstunden. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den Betriebserfordernissen, darf grundsätzlich 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit mit einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen dürfen Jugendliche nur in besonders dringenden Fällen 
(z. B. rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung) herangezogen werden.

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