Ernte abgeschlossen – Aufzeichnungen aktualisiert?
Das Führen von Aufzeichnungen ist in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 geregelt, diese werden bei Vor-Ort-Kontrollen auch auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Eine wichtige Voraussetzung um ÖPUL-Prämien in voller Höhe zu erhalten ist, die Aufzeichnungen je nach ÖPUL-Maßnahme täglich zu aktualisieren. Je nach Betriebsart und Betriebsgröße sind auch Aufzeichnungen im Rahmen der Cross Compliance Verpflichtungen zu führen.
Sobald ein Betrieb an einer ÖPUL-Maßnahme teilnimmt, sind Mindestanforderungen einzuhalten. Wird zum Beispiel nur an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ teilgenommen müssen die ÖPUL-Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies betrifft bei Pflanzenschutzmitteln die sachgerechte Lagerung, Anwendung und tagaktuelle Dokumentation (siehe Hintergrund). Im Bereich der Mindestanforderungen für die Ausbringung von Düngemitteln sind betriebsbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung laut der Nitrataktionsprogrammverordnung 2018 zu führen.
Werden zusätzlich zu Wirtschaftsdüngern auch mineralische Phosphordünger ausgebracht und überschreitet die Düngemenge in Summe 100 kg/ha P2O5 muss dies dokumentiert und mit Bodenuntersuchungsergebnissen begründet werden.
Sobald ein Betrieb an einer ÖPUL-Maßnahme teilnimmt, sind Mindestanforderungen einzuhalten. Wird zum Beispiel nur an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ teilgenommen müssen die ÖPUL-Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies betrifft bei Pflanzenschutzmitteln die sachgerechte Lagerung, Anwendung und tagaktuelle Dokumentation (siehe Hintergrund). Im Bereich der Mindestanforderungen für die Ausbringung von Düngemitteln sind betriebsbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung laut der Nitrataktionsprogrammverordnung 2018 zu führen.
Werden zusätzlich zu Wirtschaftsdüngern auch mineralische Phosphordünger ausgebracht und überschreitet die Düngemenge in Summe 100 kg/ha P2O5 muss dies dokumentiert und mit Bodenuntersuchungsergebnissen begründet werden.
Maßnahmenspezifische Aufzeichnungen
Aufzeichnungen können grundsätzlich formlos geführt werden, die LK Kärnten empfiehlt jedoch Aufzeichnungsvorlagen zu verwenden. Sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen sind sicher und überprüfbar am Betrieb aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen gilt die Empfehlung, diese in periodischen Abständen auszudrucken.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL 2015 erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für andere Belege des Betriebes und beträgt zehn Jahre gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis 31. Dezember 2026. Die Tabelle zeigt überblicksmäßig die Aufzeichnungsverpflichtungen zu ausgewählten ÖPUL 2015–Maßnahmen.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL 2015 erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für andere Belege des Betriebes und beträgt zehn Jahre gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis 31. Dezember 2026. Die Tabelle zeigt überblicksmäßig die Aufzeichnungsverpflichtungen zu ausgewählten ÖPUL 2015–Maßnahmen.

Pflanzenschutzmittel – Geräteüberprüfung
Werden am Betrieb Pflanzenschutzmittel ausgebracht, darf dies nur mit einem überprüften und mit einer gültigen Prüfplakette ausgestatteten Spritzgerät erfolgen.
Wenn ein Betrieb die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln an einen anderen Betrieb vergibt, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Anwender sachkundig ist und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel mit einem überprüften Gerät durchführt. Dies wird auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen von der Agrarmarkt Austria überprüft.
Kann der Betrieb, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vergibt, bei einer Vor-Ort-Kontrolle nicht nachweisen, dass der Anwender sachkundig ist, wird der Verstoß dem kontrollierten Betrieb zugerechnet und führt zu einer CC-Sanktion. Kann der Auftraggeber nicht nachweisen, dass die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel mit einem überprüften Gerät erfolgt, liegt beim kontrollierten Betrieb ein ÖPUL-Verstoß vor. Die LK Kärnten empfiehlt dem Auftraggeber daher eine Kopie des Sachkundenachweises sowie Spritzgeräteüberprüfungszeugnisse vom Pflanzenschutzmittelanwender anzufordern.
Erfolgen Pflanzenschutzmaßnahmen durch berufliche Anwender (Maschinenring) muss ein Arbeitsauftrag bzw. eine Abrechnung am Betrieb aufliegen. In diesem Fall muss sich der Landwirt/Auftraggeber nicht von der Sachkundigkeit des beruflichen Anwenders überzeugen.
Wenn ein Betrieb die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln an einen anderen Betrieb vergibt, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Anwender sachkundig ist und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel mit einem überprüften Gerät durchführt. Dies wird auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen von der Agrarmarkt Austria überprüft.
Kann der Betrieb, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vergibt, bei einer Vor-Ort-Kontrolle nicht nachweisen, dass der Anwender sachkundig ist, wird der Verstoß dem kontrollierten Betrieb zugerechnet und führt zu einer CC-Sanktion. Kann der Auftraggeber nicht nachweisen, dass die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel mit einem überprüften Gerät erfolgt, liegt beim kontrollierten Betrieb ein ÖPUL-Verstoß vor. Die LK Kärnten empfiehlt dem Auftraggeber daher eine Kopie des Sachkundenachweises sowie Spritzgeräteüberprüfungszeugnisse vom Pflanzenschutzmittelanwender anzufordern.
Erfolgen Pflanzenschutzmaßnahmen durch berufliche Anwender (Maschinenring) muss ein Arbeitsauftrag bzw. eine Abrechnung am Betrieb aufliegen. In diesem Fall muss sich der Landwirt/Auftraggeber nicht von der Sachkundigkeit des beruflichen Anwenders überzeugen.