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07.01.2021 | von Dipl.-Päd. Ing. Margit Drobesch
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Ein Blick aufs Etikett

Bei verpackten Waren ist auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu achten. Es ist zwischen den vor- und unverpackten Lebensmitteln zu unterscheiden.

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© Arnold Poeschl
Unverpackte Lebensmittel sind solche, die dem Endverbraucher oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegungen ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für vorverpackte Lebensmittel. Als „vorverpackt“ gilt ein Lebensmittel, wenn seine Verpackung es auf solche Weise umschließt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt. 
Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit dieser Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft und unverwischbar und leicht verständlich angebracht werden. Dabei ist auch eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm, gemessen an der Höhe der Kleinbuchstaben, einzuhalten.
 
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Für Etiketten ist eine Mindestschriftgröße vorgeschrieben. © Arnold Poeschl

Was am Etikett stehen muss

Bezeichnung des Lebensmittels 
Am Etikett muss entweder die verkehrsübliche Bezeichnung oder, wenn Phantasiebezeichnungen verwendet werden, zusätzlich eine beschreibende Bezeichnung angeführt sein. 

Name und Anschrift 
des Lebensmittelunternehmers müssen angeben werden. Die Postzustellung muss möglich sein, zum Beispiel Max Mustermann, Musterstraße 1, 1234 Musterberg.

Netto-Füllmenge
Sie gibt Auskunft über die enthaltene Menge des Produktes nach Stückzahl (zum Beispiel bei Obst), Gewicht (g oder kg) oder nach Volumen (ml oder l). 

Los- oder Chargennummer
Die Losnummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder Buchstabenkombination, mit „L“ beginnend. Der Erzeuger soll daraus das Produktionsdatum eindeutig ableiten können, um im Fall eines Produktionsfehlers die betroffene Charge aus dem Verkehr nehmen zu können (Chargenbuch).

Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Achtung: Der Wortlaut „mindestens haltbar bis“ ist immer auszuschreiben und darf nicht abgekürzt werden. Das entsprechende Datum ist vom Hersteller festzulegen.

Verbrauchs­datum
Auf besonders leicht verderblichen Lebensmitteln ist statt dem Mindesthaltbarkeitsdatum ein Verbrauchsdatum anzugeben („zu verbrauchen bis …“). Nach Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Produkt nicht mehr verkauft werden.

Temperatur- und Lagerbedingungen
Der Hinweis auf die richtige Lagerung ist für die Haltbarkeit von Lebensmitteln wichtig und gehört daher unmittelbar vor oder nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum auf das Etikett.

Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis auf der Verpackung listet alle Stoffe auf, die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet wurden. Sie sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil anzugeben. Dem Zutatenverzeichnis ist das Wort „Zutat“ voranzustellen. 
Allergenkennzeichnung: Allergene sind Stoffe, die allergische Reaktionen oder Überempfindlichkeiten auslösen können. Diese müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. 

Primäre Zutaten
Macht ein Hersteller freiwillige Angaben zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort eines Lebensmittels und entstammen die primären Zutaten nicht der angegebenen Herkunft, so ist das zu deklarieren.

Nährwertkennzeichnung
Eine Nährwertdeklaration ist verpflichtend anzugeben. Ausgenommen davon sind alle Direktvermarktungser­zeug­nisse mit allen Vertriebsvarianten, wie beispielsweise der Verkauf Ab-Hof, in Bauernläden, auf Märkten, im Rahmen der Hauszustellung oder auch in lokalen Einzelhandelsgeschäften. Wichtig ist, dass die Produkte regional und punktuell verkauft werden. Wenn Direktvermarktungsprodukte, flächendeckend in ganz Österreich oder im Ausland vermarktet werden, gilt diese Ausnahme nicht. 

Anleitung für Verwendung
Sie ist erforderlich, wenn es für die Konsumenten schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese zu verwenden oder zuzubereiten, zum Beispiel Garzeiten, Zubereitungsanleitung, Verdünnungsangaben etc.

Alkoholgehalt
Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol­gehalt ist dieser mit einer Kommastelle, z. B. 3,9 %, anzugeben.
 

LK-Beratung

Bei der Kennzeichnung der vorverpackten Lebensmittel passieren noch immer Fehler, deshalb nutzen Sie das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer. Es gibt kostenlose Telefonauskünfte und Musteretiketten für viele Produktgruppen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Beratung, dabei werden die Etiketten beziehungsweise Entwürfe auf die Richtigkeit der Kennzeichnung kontrolliert. Kosten: Pro Beratung wird ein Sockelbetrag von 10 Euro eingehoben plus 7 Euro für jedes Etikett. 

Kontakt: Referat 2 (Bildung, ­Beratung, Lebenswirtschaft) 
  • Bezirk Wolfsberg und Bezirk Völkermarkt: Dipl.-Ing. Kerstin Fradler, 0463/58 50-33 40
  • Bezirk Klagenfurt und St. Veit: Ing. Daniela Merl und Ing. Margit Drobesch,0463/58 50-31 40
  • Bezirke Hermagor, Villach und Feldkirchen: ­Karin Popatnig, 0463/58 50-36 40
  • Bezirk Spittal: Ing. Maria-Luise Kaponig, 0463/58 50-37 40.
Nach erfolgter Beratung können Sie das fachlich korrigierte Etikett beim DV-Verband drucken lassen. 
Nähere Informationen beim DV-Verband unter 0463/58 50-13 92, E-Mail: direktvermarkter@lk-kaernten.at
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