Der Forstbetrieb als Erbhof
Im Kärntner Erbhöfegesetz wurde die übliche Praxis berücksichtigt, nach welcher auch reine Forstbetriebe an einen Erben übergeben werden und die übrigen Berechtigten weichen. Bisher schützte das Höferecht nur landwirtschaftliche oder gemischte land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor der Aufteilung. Das Gesetz enthält keine Regelung, welches Anteilsverhältnis an landwirtschaftlichen Flächen ein Betrieb aufweisen muss, um in seiner Gesamtheit als Erbhof zu gelten. Mit der Einbeziehung von reinen Forstbetrieben werden diese Unsicherheiten beseitigt.
Die neue Rechtslage gilt, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
Die übrigen für das Vorliegen eines Erbhofes geforderten Voraussetzungen müssen auch bei reinen Forstbetrieben vorhanden sein.
Die neue Rechtslage gilt, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
Die übrigen für das Vorliegen eines Erbhofes geforderten Voraussetzungen müssen auch bei reinen Forstbetrieben vorhanden sein.
Großbetriebe ausgeschlossen
Der Forstbetrieb muss als Erbhof eine Hofstelle vorweisen. Das sind die für den Betrieb der Forstwirtschaft erforderlichen Baulichkeiten. Weiters hat der Forstbetrieb ein gewisses Ausmaß aufzuweisen: Die Untergrenze ist ein Flächenausmaß von 5 Hektar. Die Obergrenze liegt beim erwirtschafteten Durchschnittsertrag, welcher das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigen darf. Forstliche Großgrundbesitzungen sind daher vom Erbhöfegesetz ausgeschlossen.
Auch reine Forstbetriebe sind bäuerliche Betriebe und erwirtschaften Einkommen. Die bisherige Unterscheidung von reinen Forstbetrieben und rein landwirtschaftlich oder gemischt genutzten Betrieben war sachlich nicht gerechtfertigt. Mit dem erbrechtlichen Schutz wird die Erhaltung von leistungsfähigen Forstbetrieben und damit die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes in Kärnten weiter gesichert. Die Novellierung hat eine langjährige Forderung der Landwirtschaftskammer Kärnten umgesetzt.
Auch reine Forstbetriebe sind bäuerliche Betriebe und erwirtschaften Einkommen. Die bisherige Unterscheidung von reinen Forstbetrieben und rein landwirtschaftlich oder gemischt genutzten Betrieben war sachlich nicht gerechtfertigt. Mit dem erbrechtlichen Schutz wird die Erhaltung von leistungsfähigen Forstbetrieben und damit die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes in Kärnten weiter gesichert. Die Novellierung hat eine langjährige Forderung der Landwirtschaftskammer Kärnten umgesetzt.