COVID-19-Investitionsprämie für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft
Um die österreichische Wirtschaft zu stützen und damit auch Wachstums- und Beschäftigungsimpulse zu setzen, hat die Bunderegierung eine Förderung mit einem Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro beschlossen, die allen Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich offensteht. Diese COVID-19-Investitionsprämie kann daher auch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, unabhängig davon, ob sie Buch führen oder pauschaliert sind, beantragt werden. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von einer Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Das bedeutet, dass alle Anträge im vorgesehenen Zeitraum (1. September 2020 bis 28. Februar 2021) bedient werden. Es ist daher nicht notwendig, die Anträge so rasch wie möglich zu stellen, und es wird empfohlen, bei offenen Fragen die Klärung abzuwarten.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von sieben Prozent. Für bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science werden 14 % Zuschuss gewährt.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von sieben Prozent. Für bestimmte Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science werden 14 % Zuschuss gewährt.
Voraussetzungen für die Förderung
- Förderwerber sind Unternehmen iSd §1 UGB mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Darunter zu verstehen sind auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
- Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Dazu zählen jedenfalls betriebliche Gebäude/Stallbauten, bauliche und technische Anlagen, Traktoren, Maschinen der Innen- und Außenwirtschaft, etc. Auch gebrauchte Güter sowie geringwertige Güter (< 800 Euro) können gefördert werden. Reiner Instandhaltungsaufwand ist nicht förderbar.
- Das Investitionsvolumen pro Betrieb ist nach unten mit 5000 Euro netto und nach oben mit 50 Mio. Euro begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen zu kombinieren, um die Untergrenze zu erreichen.
- Ein Ansuchen für die Prämie ist zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 nötig. Erste Maßnahmen, dazu zählen: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn, Leistung, Anzahlungen/Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn, müssen in Zusammenhang mit der geplanten Investition zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen über 20 Mio. Euro (exkl. USt.) ist der Zeitraum bis 28. Februar 2024 begrenzt. Beide Zeiträume sind nicht verlängerbar.
Antragstellung und Abrechnung
Die Antragstellung und Abwicklung der Förderung erfolgt ausschließlich online über die Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS). Die Antragstellung ist vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 möglich. Der Förderantrag ist über den AWS-Fördermanager zu stellen. Die LK NÖ hat ein Erklärvideo erstellt, dass die Antragstellung Schritt für Schritt erklärt (zum Video).
Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro ist zusätzlich eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Finanzbuchhalter erforderlich. Zu dieser zusätzlichen Bestätigung wird es im elektronischen Abrechnungstool der aws eine Vorlage zur Unterfertigung geben.
Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Bei einer Unterschreitung der angegebenen Investitionskosten erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund höherer Investitionskosten als im Antrag ist nicht möglich.
Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro ist zusätzlich eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Finanzbuchhalter erforderlich. Zu dieser zusätzlichen Bestätigung wird es im elektronischen Abrechnungstool der aws eine Vorlage zur Unterfertigung geben.
Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Rechnungen
- Zahlungsbelege
- Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis
- ab 12.000 Euro eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Bei einer Unterschreitung der angegebenen Investitionskosten erfolgt eine aliquote Kürzung des Zuschusses. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund höherer Investitionskosten als im Antrag ist nicht möglich.
Kombinierbarkeit mit anderen Förderungen
Die COVID-19-Investitionsprämie ist auch mit anderen investiven Förderungsmaßnahmen kombinierbar. Klargestellt wurde jedoch, dass bei unions- oder kofinanzierten EU-Förderungsmaßnahmen die jeweiligen Obergrenzen einzuhalten sind.
Schwerpunktthemen mit 14 % Fördersatz Ökologisierung
Ökologisierung
Digitalisierung
- Wärmepumpen, Biomasseeinzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen, thermische Gebäudesanierung, Energiesparen in Betrieben, Klimatisierung und Kühlung, Abwärmeauskopplung, Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger, innovative Nahwärmenetze, stromproduzierende Anlagen in Insellagen
- Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung, energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe, Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase, Investition zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement, umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, Kreislaufwirtschaft – Abfälle
- Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen, Forcierung der Elektromobilität, weitere alternative, fossilfreie Antriebe, Radverkehr und Mobilitätsmanagement
- Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität bzw. der Wassereinsparung
Digitalisierung
- Hardware
- Neuanschaffung von Software
- Infrastruktur exklusive bauliche Anlagen
- Gesundheits- und/oder LifeScience-Investitionen
- Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind
Nicht förderungsfähige Investitionen
Ausgeschlossen aus der Förderung sind:
- Klimaschädliche Investitionen:
Dazu zählen vor allem Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern angetrieben werden.
Ausgenommen davon sind lediglich selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die jedoch mit Motoren der Abgasstufe 5 ausgerüstet sein müssen. Diese werden mit 7 % der Nettokosten gefördert, außer der Antrieb erfolgt elektrisch. In solchen Fällen erhöht sich der Fördersatz auf 14 %.
Das betrifft unter anderem: Selbstfahrende Mähdrescher, Häcksler, Erntemaschinen, Hoflader (E-Hoflader 14 %), Radlader, Teleskoplader, Traktor (E-Traktor 14 %). - aktivierte Eigenleistungen
- leasingfinanzierte Investitionen (außer diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert)
- Kosten ohne Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition (Bsp.: Privatanteile an einer Investition)
Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Kosten, die privaten Zwecken dienen können nicht gefördert werden und es hat eine
Abgrenzungsberechnung von betrieblich/privat zu erfolgen. Wie diese Abgrenzung
darzustellen ist, wird aktuell erarbeitet und kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
beschrieben werden. Beispielhafte Investitionen die häufig eine Kombination aus
privaten und betrieblichen Anteilen aufweisen: Biomasseheizung, Solaranlage, PV-
Anlage, PV-Speicher - Erwerb von Gebäude, Gebäudeteilen und Grundstücken
- Bau/Ausbau von Wohngebäuden zum Verkauf bzw. zur Vermietung an Private
- Unternehmensübernahmen, Erwerb von Beteiligungen
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer
Information
AWS Austria Wirtschaftsservice
Aktuelle und weiterführende sowie detaillierte Informationen zur „COVID-19-Investitionsprämie“ sind auf der Homepage des AWS (Austria Wirtschaftsservice) unter Förderstelle zu finden (Menüpunkt „Coronahilfen des Bundes). Ebenso kann auf die Hotline des aws zurückgegriffen werden: Tel. 01/50 1 75–400.
Landwirtschaftskammer
Die aktuellen Informationen für Land- und Forstwirte finden Sie auf der LK-Homepage
www.ktn.lko.at
Von Seite der LK Kärnten informieren die Außenstellen und die Fachreferate. Ansprechpartner in der LK-Zentrale: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, 0463/58 50–14 03 und Mag. Hannes Hartlieb, DW 14 00.
Zu Fragen Photovoltaik und Bioenergie: Ing. Martin Mayer, DW 12 88.
Weitere Informationen finden sie auch im untenstehenden Downloadbereich.
Aktuelle und weiterführende sowie detaillierte Informationen zur „COVID-19-Investitionsprämie“ sind auf der Homepage des AWS (Austria Wirtschaftsservice) unter Förderstelle zu finden (Menüpunkt „Coronahilfen des Bundes). Ebenso kann auf die Hotline des aws zurückgegriffen werden: Tel. 01/50 1 75–400.
Landwirtschaftskammer
Die aktuellen Informationen für Land- und Forstwirte finden Sie auf der LK-Homepage
www.ktn.lko.at
Von Seite der LK Kärnten informieren die Außenstellen und die Fachreferate. Ansprechpartner in der LK-Zentrale: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, 0463/58 50–14 03 und Mag. Hannes Hartlieb, DW 14 00.
Zu Fragen Photovoltaik und Bioenergie: Ing. Martin Mayer, DW 12 88.
Weitere Informationen finden sie auch im untenstehenden Downloadbereich.
Downloads zum Thema
- aws Investitonsprämie Überblick (1) PDF 649,45 kB
- Covid 19 Investitionsförderung Infos PDF 587,66 kB
- Info Investitionsprämie Land- und Forstwirtschaft PDF 725,15 kB
- aws Investitionsprämie RL 20200812 PDF 0,97 MB
- Fragen und Antworten Investitionsprämie PDF 258,86 kB
- Liste mit 7% förderbarer selbstfahrender Arbeitsmaschinen PDF 93,26 kB