Biolandwirtschaft: Neuregelungen ab 2022
Futterzukauf
Generell sollte biologisches, hofeigenes Futter oder Bio-Futter aus der Region (Österreich) an Biotiere verfüttert werden. Wird Futter zugekauft, ist darauf zu achten, dass am Sackanhänger und auf der Etikette angegeben wird, dass das Futter in der biologischen Landwirtschaft eingesetzt werden darf. Die Zugangsrechnungen unbedingt aufbewahren und bei der Kontrolle vorlegen.
Die neue EU-Bio-Verordnung bringt im Bereich der Fütterung einige Änderungen und Neuerungen mit sich, welche nachfolgend kurz zusammengefasst sind. Ab 2022 dürfen nur mehr 25 % Umstellungsfuttermittel bezogen auf die Gesamtjahresration zugekauft werden, bislang waren es 30 %. Außerdem darf konventionelles Grundfutter (Weide, Heu und Grassilage) im Rahmen von 20 % durch einen Flächenzugang (Pachtung oder Kauf einer Fläche) verfüttert werden. Vorsicht: Zusammen dürfen sie 25 % nicht überschreiten! Des Weiteren können Biobetriebe jeweils ein Prozent konventionelle Kräuter und Gewürze sowie Hefen und Hefen-Erzeugnisse verfüttern, wenn keine Bioprodukte verfügbar sind.
Betriebe mit Ferkel bis 35 kg und Junggeflügel können zumindest bis 2026 5% konventionelle Eiweißfuttermittel einsetzen. Vorsicht: Hier sind strengere Auflagen durch Vermarktungspartner möglich! Milchaustauscher dürfen während der Mindesttränkezeit nicht eingesetzt werden. Ausnahme: Verendung eines Muttertieres oder ein tierärztliches Attest, dass die Kuh keine Milch gibt. Es muss aber biologischer Milchaustauscher eingesetzt werden. In der Bienenfütterung dürfen zukünftig neben Honig und Zucker(sirupen) auch Pollen zugefüttert werden, sofern das Überleben der Bienen von einer Zufütterung abhängig ist. Das Futter muss generell in biologischer Qualität angeboten werden.
Die neue EU-Bio-Verordnung bringt im Bereich der Fütterung einige Änderungen und Neuerungen mit sich, welche nachfolgend kurz zusammengefasst sind. Ab 2022 dürfen nur mehr 25 % Umstellungsfuttermittel bezogen auf die Gesamtjahresration zugekauft werden, bislang waren es 30 %. Außerdem darf konventionelles Grundfutter (Weide, Heu und Grassilage) im Rahmen von 20 % durch einen Flächenzugang (Pachtung oder Kauf einer Fläche) verfüttert werden. Vorsicht: Zusammen dürfen sie 25 % nicht überschreiten! Des Weiteren können Biobetriebe jeweils ein Prozent konventionelle Kräuter und Gewürze sowie Hefen und Hefen-Erzeugnisse verfüttern, wenn keine Bioprodukte verfügbar sind.
Betriebe mit Ferkel bis 35 kg und Junggeflügel können zumindest bis 2026 5% konventionelle Eiweißfuttermittel einsetzen. Vorsicht: Hier sind strengere Auflagen durch Vermarktungspartner möglich! Milchaustauscher dürfen während der Mindesttränkezeit nicht eingesetzt werden. Ausnahme: Verendung eines Muttertieres oder ein tierärztliches Attest, dass die Kuh keine Milch gibt. Es muss aber biologischer Milchaustauscher eingesetzt werden. In der Bienenfütterung dürfen zukünftig neben Honig und Zucker(sirupen) auch Pollen zugefüttert werden, sofern das Überleben der Bienen von einer Zufütterung abhängig ist. Das Futter muss generell in biologischer Qualität angeboten werden.
Saatgutzukauf
In Zukunft soll das Angebot an biologischem Saatgut ausgebaut werden, damit ausreichend Bio-Saatgut zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll biologisches Saatgut oder in weiterer Folge Umstellungsware (neue Kategorie in der Saatgutdatenbank) zugekauft werden. Der Zukauf konventioneller, ungebeizter Ware wird wiederum nur mehr mit Genehmigung durch die Kontrollstelle möglich sein. Ausgenommen davon sind allgemeine Ausnahmen, die von der AGES veröffentlicht werden.
Die größten Änderungen wird es im Grünlandbereich geben! Ohne Genehmigung der Kontrollstellen kann nur mehr biologische Saatgut bzw. Umstellungsware zugekauft werden. Die Marktpartner werden zudem Mischungen anbieten, die zumindest 70 % Bio- oder Umstellungssaatgut beinhalten. Diese können ohne Genehmigung zugekauft werden, sofern sie in der nationalen Liste der allgemeinen Ausnahmegenehmigungen angeführt sind. Steht die jeweilige 70-%-Mischung nicht auf dieser Liste, muss der Zukauf vorab, wie alle anderen konventionellen Mischungen und Einzelkomponenten, genehmigt werden. Das bedeutet, es gibt keine generelle Ausnahme von Dauergrünland-, Dauerweiden- und Wechselwiesenmischungen mehr!
Vorgang der Genehmigung: Formular der jeweiligen Kontrollstelle ausfüllen und inklusive aller geforderter Unterlagen dieser übermitteln. Erst nach erfolgter, positiver Rückmeldung durch die Kontrollstelle kann das konventionell ungebeizte Saatgut zugekauft und eingesetzt werden. Die Genehmigung bitte auch in der Belegesammlung aufbewahren!
Die größten Änderungen wird es im Grünlandbereich geben! Ohne Genehmigung der Kontrollstellen kann nur mehr biologische Saatgut bzw. Umstellungsware zugekauft werden. Die Marktpartner werden zudem Mischungen anbieten, die zumindest 70 % Bio- oder Umstellungssaatgut beinhalten. Diese können ohne Genehmigung zugekauft werden, sofern sie in der nationalen Liste der allgemeinen Ausnahmegenehmigungen angeführt sind. Steht die jeweilige 70-%-Mischung nicht auf dieser Liste, muss der Zukauf vorab, wie alle anderen konventionellen Mischungen und Einzelkomponenten, genehmigt werden. Das bedeutet, es gibt keine generelle Ausnahme von Dauergrünland-, Dauerweiden- und Wechselwiesenmischungen mehr!
Vorgang der Genehmigung: Formular der jeweiligen Kontrollstelle ausfüllen und inklusive aller geforderter Unterlagen dieser übermitteln. Erst nach erfolgter, positiver Rückmeldung durch die Kontrollstelle kann das konventionell ungebeizte Saatgut zugekauft und eingesetzt werden. Die Genehmigung bitte auch in der Belegesammlung aufbewahren!
Weidepflicht
Ab dem Jahr 2022 gelten strengere Weidevorgaben für alle Bio-Pflanzenfresser (Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden). Prinzipiell gilt, dass alle Raufutterverzehrer – d. h. erwachsene Tiere und Jungtiere – in der Zeit zwischen 1. April und 31. Oktober geweidet werden müssen, sofern der Boden und die Witterung dies erlauben. In diesem Zeitraum besteht auch eine Aufzeichnungsverpflichtung. Genaue Information zu den Weidevorgaben und Ausnahmen finden Sie hier.
Auslaufüberdachung
Bereits seit heuer müssen mindestens 50 % der Mindestauslauffläche für alle Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine unüberdacht sein, wobei der Auslauf auch Jungtieren angeboten werden muss. Ausnahmen gibt es in Regionen mit mehr als 1200 mm Niederschlag pro Jahr sowie für Abferkel- und Ferkelaufzuchtbuchten. Deren Ausläufe müssen zumindest zu 25 % auf Basis der Mindestauslauffläche unüberdacht sein. Altbauten: Bestehende Ausläufe oder bis Ende 2020 baubehördlich genehmigte Bauten können eine Übergangsfrist bis Ende 2030 in Anspruch nehmen. Vorsicht: Spezielle Vermarktungsprogramme haben unter Umständen strengere Richtlinien!
Spaltenböden
In der EU-Bio-Verordnung war schon jetzt geregelt, dass mindestens 50 % der Mindeststallfläche in fester Bauweise ausgeführt sein muss – die restlichen Stallflächen können als Spaltenböden gestaltet sein. Neu: Diese Regelung wird nun auch auf Ausläufe ausgeweitet, welche bis dato nicht geregelt waren. Somit muss ab Jänner 2022 auch im Außenbereich zumindest 50 % der Mindestauslauffläche befestigt sein. Übergangsfrist für Altbauten: 1. Jänner 2030.
Konventioneller Tierzukauf
Beim konventionellen Tierzukauf sind ab 2023 größere Änderungen zu erwarten. Im Jahr 2022 können weiterhin unter den bekannten Bedingungen konventionelle Tiere ohne Genehmigung zugekauft werden. Eine Änderung wird es ab dem nächsten Jahr allerdings beim Zukauf von konventionellen Tieren einer gefährdeten Tierrasse und bei den Bienen geben.
Gefährdete Nutztierrassen (laut ÖPUL) dürfen uneingeschränkt zugekauft werden, unabhängig vom Alter (auch Muttertiere) sowie Geschlecht. Bienen dürfen im Ausmaß von 20 % der Weiseln und Schwärme durch konventionelle Tiere ersetzt werden, sofern sie auf Biowachsböden oder Biowaben gesetzt werden.
Gefährdete Nutztierrassen (laut ÖPUL) dürfen uneingeschränkt zugekauft werden, unabhängig vom Alter (auch Muttertiere) sowie Geschlecht. Bienen dürfen im Ausmaß von 20 % der Weiseln und Schwärme durch konventionelle Tiere ersetzt werden, sofern sie auf Biowachsböden oder Biowaben gesetzt werden.
Bioschweinehaltung
In der Schweinehaltung gibt es relativ wenig Änderungen. So sind die Mindeststall- und Auslaufflächen gleichgeblieben. Allerdings können Tröge nur dann zu Stallfläche gerechnet werden, wenn sich die Tiere hineinlegen können. An der Wand befestigte Futterspender bzw. Fütterungsautomaten müssen demnach von der Stallfläche abgezogen werden.
Biogeflügelhaltung
Die biologische Geflügelhaltung war einer der Bereiche, die am stärkstem im Zuge der Überarbeitung der EU-Bio-Verordnung diskutiert wurden. Die größte Veränderung in den Haltungsauflagen liegt im Umstand, dass der in Österreich obligate Außenscharrraum (ASR) nicht mehr zur Besatzdichtenerhöhung im Stall herangezogen werden kann. Dies betrifft sowohl die Legehennenhaltung als auch das Mastgeflügel. Unter der Voraussetzung, dass der ASR isoliert und 24 Stunden am Tag zugänglich ist, kann er jedoch als Stallfläche angerechnet werden.
Diese Regelung gilt sowohl für bestehende Haltungsanlagen als auch für Neubauten. Diverse Detailregelungen zu Gestaltung des ASR, erhöhte Ebenen, Fütterung von Junggeflügel usw. werden derzeit noch auf nationaler Ebene ausgearbeitet. Wir informieren umgehend, sobald diese Details festgelegt sind.
Diese Regelung gilt sowohl für bestehende Haltungsanlagen als auch für Neubauten. Diverse Detailregelungen zu Gestaltung des ASR, erhöhte Ebenen, Fütterung von Junggeflügel usw. werden derzeit noch auf nationaler Ebene ausgearbeitet. Wir informieren umgehend, sobald diese Details festgelegt sind.
Biobienenhaltung
Zukünftig müssen auch Beuten und Imkereizubehör aus natürlichen Materialien bestehen. Es muss sichergestellt werden, dass durch diese die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht mit unerlaubten Stoffen kontaminiert werden. Zusätzlich muss der Imker dafür Sorge tragen, dass durch die Standplatzwahl die Bienenstöcke vor Kontaminationen geschützt und die Belastungen für diese so gering wie möglich sind. Was alles unter den Begriff Imkereizubehör fällt, ist derzeit noch offen. Sobald es eine Klärung gibt, werden wir umgehend darüber informieren.
Bio-Online-Sprechstunden
Ab 2022 bietet das Biozentrum sogenannte Online-Sprechstunden
an. Dabei wird zu jeweiligen Schwerpunktthemen ein kurzer fachlicher
Input gegeben, anschließend können die Teilnehmer direkt ihre
Fragen an die Berater des Biozentrums stellen. Die Sprechstunden
werden einmal pro Monat von 13.30-15.30 Uhr stattfinden.
Die jeweiligen Termine werden unter anderem im Kärntner Bauer sowie auf der Bio Austria-Homepage veröffentlicht. Eine Anmeldung im Vorfeld für die Zusendung des Links ist unbedingt erforderlich. Die erste Online- Sprechstunde wird am 18. Jänner 2022 zum Thema „Auslauf und Auslaufüberdachung“ abgehalten – Anmeldung: kaernten@bio-austria.at oder 0463/5850-5400. Die Berater des Biozentrums stehen Ihnen für Fragen jederzeit telefonisch (0463/5850-5400) und für Beratungen vor Ort zur Verfügung.
Die jeweiligen Termine werden unter anderem im Kärntner Bauer sowie auf der Bio Austria-Homepage veröffentlicht. Eine Anmeldung im Vorfeld für die Zusendung des Links ist unbedingt erforderlich. Die erste Online- Sprechstunde wird am 18. Jänner 2022 zum Thema „Auslauf und Auslaufüberdachung“ abgehalten – Anmeldung: kaernten@bio-austria.at oder 0463/5850-5400. Die Berater des Biozentrums stehen Ihnen für Fragen jederzeit telefonisch (0463/5850-5400) und für Beratungen vor Ort zur Verfügung.