Biokontrollkostenzuschuss noch beantragbar!
ene Biobetriebe, die ihren Betrieb in der aktuellen Förderperiode auf biologische Wirtschaftsweise umgestellt haben oder Hofübernehmer eines bestehenden Biobetriebes sind, können grundsätzlich den Zuschuss beantragen. Er wird für maximal fünf Jahre in der Höhe von 80 % der Nettokontrollkosten gewährt.
Für jene Biobetriebe, die den Förderzeitraum von fünf Jahren in der laufenden Förderperiode (LE 14-20) noch nicht ausgeschöpft haben, können Zuschüsse bis Ende 2023 beantragt werden. Dazu muss allerdings der Förderantrag im Rahmen der Maßnahme 3.1.1 im Rahmen der LE 14-20 bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der AMA eingebracht werden. Die Förderanträge dazu können unter untenstehenden QR-Code heruntergeladen werden.
Das bedeutet, dass alle Biobetriebe, die bereits einen Förderantrag gestellt haben bzw. alle Biobetriebe, die noch bis Ende des Jahres diesen stellen, für die im Jahr 2023 stattfindende Biokontrolle noch einen Kontrollkostenzuschuss beantragen können. Die Auszahlung erfolgt wie gewohnt durch das Einbringen der Zahlungsanträge.
Betrieben, die in der LE 14-20 den Förderzeitraum von fünf Leistungsjahren nicht ausschöpfen können, kann ein Zuschuss in der neuen Periode GSP 23-27 weiterhin so lange gewährt werden, bis die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht ist. Auch hierfür ist der Antrag für 2023 noch per Formular in der aktuellen Förderperiode zu stellen. Der Antrag muss vom jeweiligen Bewirtschafter gestellt werden. Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend.
Die Umsetzung der Maßnahme 77-01 im Rahmen des GSP 23-27 startet mit 1. Jänner 2024. Für die Antragstellung werden im Laufe des kommenden Jahres neue Antragsformulare entwickelt und zeitgerecht zur Verfügung gestellt.
Für jene Biobetriebe, die den Förderzeitraum von fünf Jahren in der laufenden Förderperiode (LE 14-20) noch nicht ausgeschöpft haben, können Zuschüsse bis Ende 2023 beantragt werden. Dazu muss allerdings der Förderantrag im Rahmen der Maßnahme 3.1.1 im Rahmen der LE 14-20 bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der AMA eingebracht werden. Die Förderanträge dazu können unter untenstehenden QR-Code heruntergeladen werden.
Das bedeutet, dass alle Biobetriebe, die bereits einen Förderantrag gestellt haben bzw. alle Biobetriebe, die noch bis Ende des Jahres diesen stellen, für die im Jahr 2023 stattfindende Biokontrolle noch einen Kontrollkostenzuschuss beantragen können. Die Auszahlung erfolgt wie gewohnt durch das Einbringen der Zahlungsanträge.
Betrieben, die in der LE 14-20 den Förderzeitraum von fünf Leistungsjahren nicht ausschöpfen können, kann ein Zuschuss in der neuen Periode GSP 23-27 weiterhin so lange gewährt werden, bis die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht ist. Auch hierfür ist der Antrag für 2023 noch per Formular in der aktuellen Förderperiode zu stellen. Der Antrag muss vom jeweiligen Bewirtschafter gestellt werden. Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend.
Die Umsetzung der Maßnahme 77-01 im Rahmen des GSP 23-27 startet mit 1. Jänner 2024. Für die Antragstellung werden im Laufe des kommenden Jahres neue Antragsformulare entwickelt und zeitgerecht zur Verfügung gestellt.
Info: Für Fragen zum Bokontrollkostenzuschuss wenden Sie sich an das Biozentrum Kärnten unter 0463/58 50-54 00.