Bauverfahren werden vereinfacht
Mitteilungspflichtige Bauvorhaben werden ausgedehnt
Bisher benötigte der Bauwerber für bestimmte Vorhaben einen Baubewilligungsbescheid. Für diese ist jetzt nur mehr eine Mitteilung an die Baubehörde nötig. Darunter fallen unter anderem (Liste nicht abschließend):
- die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
- die Breite von Folientunneln wurde auf 5 Meter erhöht;
- die Höhe von Einfriedungen wurde auf 2 Meter erhöht;
- Errichtung von Notstromanlagen;
- Unwesentliche Veränderungen am Haus wie Fenstertausch und Anbringung einer Außendämmung;
- Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur von bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
- Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Dachflächen können nunmehr dachparallel oder aufgeständert bis zur Größe der Dachfläche installiert werden;
- Anlagen des Saisonbetriebes, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist wieder abgebrochen werden, sollen hinsichtlich der Baubewilligung vereinfacht werden. Die erneute Errichtung und der erneute Abbruch bedürfen zukünftig nur mehr einer Mitteilung, sofern die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt und mit der letzten Errichtung zuletzt vor drei Jahren begonnen wurde.
Mobile Hühnerställe: Rechtsgrundlage geschaffen
Die Kärntner Bauordnung kannte bislang grundsätzlich nur eine an einem Standort gebundene Baubewilligung. Spezifische bauliche Anlagen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa große fahrbare Hühnerställe, sind auf Grund ihres Eigengewichtes und ihrer Abmaße als bauliche Anlagen zu beurteilen. Wenn die Lage einer bewilligten baulichen Anlage verändert werden soll, war es bisher notwendig eine neuerliche Baubewilligung zu beantragen. Nunmehr ist im Bewilligungsbescheid für eine mobile land- und forstwirtschaftliche Anlagen die Fläche festzulegen, innerhalb der die Anlage verschoben werden darf.
Verfahren werden vereinfacht
Eine wesentliche Änderung betrifft das Rechtsmittelverfahren. Der Instanzenzug im Bauverfahren wurde (mit Ausnahme in Klagenfurt und Villach) von drei auf zwei Instanzen verkürzt. War man mit einem Baubescheid nicht einverstanden, hatte man bisher zuerst eine Berufung an den Gemeindevorstand zu erheben. Erst dann konnte die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Dieser Verfahrensschritt wurde nun abgeschafft. Die Anfechtung von Baubescheiden (mit Ausnahme in Klagenfurt und Villach) erfolgt nun direkt beim Landesverwaltungsgericht.
Diese Verkürzung des Instanzenzuges soll zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen können die Gemeinden aber weiterhin ihre Bescheide abändern oder etwa hinsichtlich ihrer Begründung ergänzen.
Im Bauverfahren wurden einige Vereinfachungen vorgesehen. Etwa soll die Anzahl der vom Bauherrn beizubringenden Belege reduziert werden. Künftig ist etwa kein Beleg über das Grundeigentum mehr beizubringen. Ferner haben Nachbarn unabhängig von der angrenzenden Grundstückgrenze nur dann mehr eine Anrainerstellung, sofern überhaupt eine Verletzung von subjektiven – öffentlichen Rechten möglich ist. Dies betrifft insbesondere übergroße Grundstücke. Die Frist zur Bauvollendung wird von einer auf zwei Wochen verlängert. Zukünftig ist auch eine Teilfertigstellungsmeldung möglich.Fristen wurden verkürzt um die Verfahren zu beschleunigen.
Diese Verkürzung des Instanzenzuges soll zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen können die Gemeinden aber weiterhin ihre Bescheide abändern oder etwa hinsichtlich ihrer Begründung ergänzen.
Im Bauverfahren wurden einige Vereinfachungen vorgesehen. Etwa soll die Anzahl der vom Bauherrn beizubringenden Belege reduziert werden. Künftig ist etwa kein Beleg über das Grundeigentum mehr beizubringen. Ferner haben Nachbarn unabhängig von der angrenzenden Grundstückgrenze nur dann mehr eine Anrainerstellung, sofern überhaupt eine Verletzung von subjektiven – öffentlichen Rechten möglich ist. Dies betrifft insbesondere übergroße Grundstücke. Die Frist zur Bauvollendung wird von einer auf zwei Wochen verlängert. Zukünftig ist auch eine Teilfertigstellungsmeldung möglich.Fristen wurden verkürzt um die Verfahren zu beschleunigen.