Ammoniakreduktion: LK setzt Entschärfung durch
Die Vernunft hat schlussendlich gesiegt“, kommentiert LK Österreich-Präsident Josef Moosbrugger die Kundmachung der Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung. Nach intensiven zweijährigen Bemühungen ist es der Landwirtschaftskammer gelungen, die immensen finanziellen Belastungen die durch den notwendigen Umbau von Güllegruben auf die Bauern zugekommen wären abzuwenden und einen Kompromiss mit dem Bundesministerium für Klimaschutz zu finden.
„Die Emissionen werden zwar – wie erforderlich und vorgeschrieben – erheblich reduziert, allerdings zu insgesamt deutlich geringeren Kosten für unsere bäuerlichen Familienbetriebe. Die Verordnung in der bisherigen Form hätte viele Höfe zum Aufgeben gezwungen, weshalb wir mit Nachdruck auf diese Novelle gepocht haben“, betont Moosbrugger, der allen Beteiligten für die intensive Arbeit dankt. Auch Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Agrarumweltprogramms (ÖPUL), etwa zur bodennahen Gülleausbringung, werden gestärkt. „Mit Anreizen ist mehr zu erreichen als mit Verboten“, ist der LKÖ-Präsident überzeugt.
„Die Emissionen werden zwar – wie erforderlich und vorgeschrieben – erheblich reduziert, allerdings zu insgesamt deutlich geringeren Kosten für unsere bäuerlichen Familienbetriebe. Die Verordnung in der bisherigen Form hätte viele Höfe zum Aufgeben gezwungen, weshalb wir mit Nachdruck auf diese Novelle gepocht haben“, betont Moosbrugger, der allen Beteiligten für die intensive Arbeit dankt. Auch Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Agrarumweltprogramms (ÖPUL), etwa zur bodennahen Gülleausbringung, werden gestärkt. „Mit Anreizen ist mehr zu erreichen als mit Verboten“, ist der LKÖ-Präsident überzeugt.
Die Auflagen
- Die zentrale Änderung ist, dass mit der vorliegenden Novelle die Verpflichtung zur festen Abdeckung nur noch für Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gärresten ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ vorgeschrieben wird, die ab 1. Jänner 2025 neu errichtet werden.
- Bestandsanlagen, die keine feste Abdeckung haben, sind spätestens ab dem 1. Jänner 2028 mit einer vollflächigen, flexiblen, künstlichen Abdeckung zu versehen.
- Bestehende Anlagen, bei denen sich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke bildet, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
- Als stabil gilt eine Schwimmdecke ab einer Mindeststärke von 20 cm, die nicht öfter als zweimal pro Jahr aufgerührt oder homogenisiert wird.
- Um die laut Vertragsverletzungsverfahren notwendige Emissionsreduktion zu erreichen, sind weitere Kompensationsmaßnahmen notwendig, allerdings zu in Summe deutlich geringeren Kosten. So ist ab dem 1. Jänner 2026 neben Gülle, Jauche, Gärrest, nicht entwässertem Klärschlamm und Geflügelmist auch der gesamte ausgebrachte Festmist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung einzuarbeiten.
- Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Schlag. Das gilt ab Jänner 2028 vorerst für alle Betriebe und somit auch für jene unter 5 ha, was jedoch noch bis Ende 2026 geprüft und evaluiert werden soll.