Almauftriebsliste 2019 – Fragen und Antworten

Bis wann muss die Almauftriebsliste
2019 abgegeben
werden?
Die Beantragtungsfrist für die Auftriebslist e endet heuer am Montag, 15. Juli. Ab Dienstag, 16. Juli wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht.
Welche Meldefristen sind beim Auftrieb, Weitertrieb bzw. vorzeitigem Abtrieb zu beachten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss auch die 15-tägige Meldefrist beim Auftrieb, Weitertrieb bzw. vorzeitigem Abtrieb eingehalten werden. Als 15-tägige Meldefrist ist eine Frist von 15 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
Die Meldefrist gilt für jede Änderungsmeldung sowie auch im Fall von höherer Gewalt.
Auf unsere Agrargemeinschaft werden nur Rinder aufgetrieben. Muss trotzdem eine Almauftriebsliste abgegeben werden?
Ja, auch wenn nur Rinder auf eine Alm aufgetrieben werden, muss eine Auftriebsliste an die AMA gesendet werden. Die alleinige Abgabe der Alm/Weidemeldung Rinder ist nicht ausreichend für die Prämiengewährung von ÖPUL, AZ und Direktzahlungen.
Worauf muss bei der Beantragung der Behirtungsprämie geachtet werden?
Grundvoraussetzung ist die Angabe der Anzahl der Hirten sowie jener Tierkategorien, welche tatsächlich behirtet werden.
Achtung: Hier muss im eAMA bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien, werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahme Alpung und Behirtung führen.
Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm/Weidemeldung über das RinderNET immer darauf achten, dass man mit der Almbetriebsnummer in das eAMA einsteigt, um eine korrekte Alm/Weidemeldung durchführen zu können. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, kann im eAMA zwischen Haupt- und Almbetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden.
Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
Welche Fristen sind bei der Alm/Weidemeldung Rinder zu beachten?
Die Alm/Weidemeldung muss spätestens am 15. Tag nach dem Almauftrieb bzw. nach dem Weiter- oder Abtrieb erfolgen und kann ausschließlich online (eAMA RinderNET) oder postalisch erfolgen. Wird eine Alm/ Weidemeldung postalisch übermittelt, muss die Meldung nachweislich innerhalb der 15-tägigen Meldefrist zur Post gegeben werden.
Achtung: Für AZ, ÖPUL und DIZA können nur Rinder berücksichtigt werden, die bis zum 15. Juli 2019 auf der ersten Alm/ Gemeinschaftsweide aufgetrieben und gemeldet werden. Erfolgt der Erstauftrieb kurz vor dem 15. Juli kann zur Wahrung der Frist die Meldung per Fax durchgeführt werden, das Originalformular ist jedoch unabhängig davon per Post zu übermitteln.
Die Beantragtungsfrist für die Auftriebslist e endet heuer am Montag, 15. Juli. Ab Dienstag, 16. Juli wird die Auftriebsliste als zu spät gewertet und für die Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt. Auch wenn die Beantragung der Auftriebsliste zu spät erfolgt, besteht weiterhin die Meldepflicht.
Welche Meldefristen sind beim Auftrieb, Weitertrieb bzw. vorzeitigem Abtrieb zu beachten?
Neben den Beantragungsfristen für die Auftriebsliste muss auch die 15-tägige Meldefrist beim Auftrieb, Weitertrieb bzw. vorzeitigem Abtrieb eingehalten werden. Als 15-tägige Meldefrist ist eine Frist von 15 Kalendertagen (Montag bis Sonntag) definiert.
Die Meldefrist gilt für jede Änderungsmeldung sowie auch im Fall von höherer Gewalt.
Auf unsere Agrargemeinschaft werden nur Rinder aufgetrieben. Muss trotzdem eine Almauftriebsliste abgegeben werden?
Ja, auch wenn nur Rinder auf eine Alm aufgetrieben werden, muss eine Auftriebsliste an die AMA gesendet werden. Die alleinige Abgabe der Alm/Weidemeldung Rinder ist nicht ausreichend für die Prämiengewährung von ÖPUL, AZ und Direktzahlungen.
Worauf muss bei der Beantragung der Behirtungsprämie geachtet werden?
Grundvoraussetzung ist die Angabe der Anzahl der Hirten sowie jener Tierkategorien, welche tatsächlich behirtet werden.
Achtung: Hier muss im eAMA bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie einzeln erfasst werden. Nicht beantragte Tierkategorien, werden bei der Gewährung des Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt. Eine Nicht-Angabe kann zu empfindlichen Prämienkürzungen im Bereich der ÖPUL-Maßnahme Alpung und Behirtung führen.
Mit welcher Betriebsnummer steige ich ins eAMA ein, um die Alm/Weidemeldung für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm/Weidemeldung über das RinderNET immer darauf achten, dass man mit der Almbetriebsnummer in das eAMA einsteigt, um eine korrekte Alm/Weidemeldung durchführen zu können. Steigt man mit der Hauptbetriebsnummer ein, kann im eAMA zwischen Haupt- und Almbetriebsnummer ein Betriebswechsel durchgeführt werden.
Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer können nur Heimweidemeldungen durchgeführt werden und keine Almmeldungen für Rinder.
Welche Fristen sind bei der Alm/Weidemeldung Rinder zu beachten?
Die Alm/Weidemeldung muss spätestens am 15. Tag nach dem Almauftrieb bzw. nach dem Weiter- oder Abtrieb erfolgen und kann ausschließlich online (eAMA RinderNET) oder postalisch erfolgen. Wird eine Alm/ Weidemeldung postalisch übermittelt, muss die Meldung nachweislich innerhalb der 15-tägigen Meldefrist zur Post gegeben werden.
Achtung: Für AZ, ÖPUL und DIZA können nur Rinder berücksichtigt werden, die bis zum 15. Juli 2019 auf der ersten Alm/ Gemeinschaftsweide aufgetrieben und gemeldet werden. Erfolgt der Erstauftrieb kurz vor dem 15. Juli kann zur Wahrung der Frist die Meldung per Fax durchgeführt werden, das Originalformular ist jedoch unabhängig davon per Post zu übermitteln.
Reicht die Übermittlung
der Alm/Weidemeldung
mittels Fax, für eine korrekte
Meldung?
Nein, die Übermittlung der Alm/ Weidemeldung per Fax dient ausschließlich der Wahrung der Meldefrist. Eine Übermittlung des Originals per Post ist immer notwendig, da sonst die Meldung ungültig ist. Lediglich Korrekturen des voraussichtlichen Abgangsdatums können online, per Post oder auch per Fax durchgeführt werden.
Kann die Auftriebsliste nach dem 15. Juli noch korrigiert werden?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten muss mittels dementsprechender Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, z. B. Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, werden nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt.
Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
Muss für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm/Weidemeldung durchgeführt werden?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden inkl. Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Kälber, welche auf der Alm geboren werden, müssen ebenfalls innerhalb von 7 Tagen mit Ohrmarken gekennzeichnet werden.
Die Alm/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst.
Achtung: Wenn der tatsächliche Abtrieb früher oder später als ursprünglich bekannt gegeben erfolgt, dann ist auch beim Kalb eine Korrektur des Abtriebsdatums erforderlich.
Muss eine Korrektur des Abtriebsdatums gemacht werden, wenn ein Tier direkt von der Alm, z. B. einem Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum verkauft wird?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung. Eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums ist nicht erforderlich, diese wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen A btriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank und die Korrektur des Abtriebsdatums wird von der AMA automatisch durchgeführt.
Eine Kuh erkrankt auf der Alm und muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung darf maximal 10 Tage dauern. Für die Meldung der Unterbrechung gilt eine Meldefrist von 15 Tagen. Die Unterbrechung der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch zählt der Zeitraum der Unterbrechung nicht zur Alpungsdauer und muss nachgeholt werden.
Nein, die Übermittlung der Alm/ Weidemeldung per Fax dient ausschließlich der Wahrung der Meldefrist. Eine Übermittlung des Originals per Post ist immer notwendig, da sonst die Meldung ungültig ist. Lediglich Korrekturen des voraussichtlichen Abgangsdatums können online, per Post oder auch per Fax durchgeführt werden.
Kann die Auftriebsliste nach dem 15. Juli noch korrigiert werden?
Ja, jede Änderung der beantragten Daten muss mittels dementsprechender Korrektur im eAMA erfasst werden. Korrekturen, die ab dem 16. Juli gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, z. B. Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, werden nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt.
Trotzdem besteht jederzeit die Verpflichtung, Änderungen beantragter Daten zu melden bzw. zu korrigieren.
Muss für Kälber, die auf der Alm geboren werden, eine Alm/Weidemeldung durchgeführt werden?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb durchgeführt werden inkl. Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Kälber, welche auf der Alm geboren werden, müssen ebenfalls innerhalb von 7 Tagen mit Ohrmarken gekennzeichnet werden.
Die Alm/Weidemeldung für das Kalb wird von der AMA automatisch mit dem voraussichtlichen Abtriebsdatum des Muttertieres durchgeführt. Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum erfasst.
Achtung: Wenn der tatsächliche Abtrieb früher oder später als ursprünglich bekannt gegeben erfolgt, dann ist auch beim Kalb eine Korrektur des Abtriebsdatums erforderlich.
Muss eine Korrektur des Abtriebsdatums gemacht werden, wenn ein Tier direkt von der Alm, z. B. einem Schlachthof, vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum verkauft wird?
Nein, der Herkunftsbetrieb des Tieres meldet einen Abgang oder eine Schlachtung. Eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums ist nicht erforderlich, diese wird automatisch von der AMA durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise gilt auch, wenn ein Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen A btriebsdatums verendet. Der Herkunftsbetrieb macht eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank und die Korrektur des Abtriebsdatums wird von der AMA automatisch durchgeführt.
Eine Kuh erkrankt auf der Alm und muss für eine Woche am Heimbetrieb versorgt werden und wird danach wieder aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, der Wiederauftrieb muss aber spätestens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung darf maximal 10 Tage dauern. Für die Meldung der Unterbrechung gilt eine Meldefrist von 15 Tagen. Die Unterbrechung der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch zählt der Zeitraum der Unterbrechung nicht zur Alpungsdauer und muss nachgeholt werden.
Was ist bei der Meldung
eines Ersatzrindes zu beachten?
Ein Ersatzrind muss mittels eigenen Formulars „Alm/Weidemeldung eines Ersatzrindes“ erfolgen. Das Ersatztier muss der gleichen Alterskategorie wie das ursprünglich beantragte Tier (Alterstichtag 1. Juli) angehören und das Ersatztier muss vom gleichen Tierhalter aufgetrieben werden. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Tier nicht als Ersatztier.
Witterungsbedingt müssen Schafe, Ziegen oder Pferde zu einem anderen Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss dies an die AMA gemeldet werden?
Der Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfasstem Abtriebsdatum muss an die AMA gemeldet werden. Wird das Abtriebsdatum für alle Stück einer Tierkategorie geändert, ist dies mittels Korrektur zur Almauftriebsliste online durchzuführen. Bei einzelnen Tieren einer Tierkategorie muss dies mittels Formular „Schafe/ Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide- Auftriebsliste 2019“ („Änderungsmeldung“) gemacht werden. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Meldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
Was ist bei Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2019“ gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Ein Ersatzrind muss mittels eigenen Formulars „Alm/Weidemeldung eines Ersatzrindes“ erfolgen. Das Ersatztier muss der gleichen Alterskategorie wie das ursprünglich beantragte Tier (Alterstichtag 1. Juli) angehören und das Ersatztier muss vom gleichen Tierhalter aufgetrieben werden. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Tier nicht als Ersatztier.
Witterungsbedingt müssen Schafe, Ziegen oder Pferde zu einem anderen Abtriebsdatum als gemeldet von der Alm verbracht werden. Wie muss dies an die AMA gemeldet werden?
Der Abtrieb von Schafen, Ziegen oder Pferden zu einem anderen als ursprünglich in der Auftriebsliste erfasstem Abtriebsdatum muss an die AMA gemeldet werden. Wird das Abtriebsdatum für alle Stück einer Tierkategorie geändert, ist dies mittels Korrektur zur Almauftriebsliste online durchzuführen. Bei einzelnen Tieren einer Tierkategorie muss dies mittels Formular „Schafe/ Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide- Auftriebsliste 2019“ („Änderungsmeldung“) gemacht werden. Das Formular muss ausgefüllt und im eAMA hochgeladen werden. Eine Meldung ist auch dann erforderlich, wenn die Alpungsdauer von 60 Tagen bereits erfüllt wurde.
Was ist bei Fällen von höherer Gewalt zu beachten?
Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, eine anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen und Wildtierriss. In jedem Fall von höherer Gewalt muss zusätzlich zur Meldung „Höhere Gewalt“ ein Nachweis für die Todesursache hochgeladen werden, beispielsweise ein tierärztliches Gutachten. Kann der Nachweis nicht unmittelbar bei der Meldung hochgeladen werden, ist dieser der AMA nachzureichen. Die Meldung „Höhere Gewalt“ bei Rindern kann mittels Online-Erfassung der Meldung „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt werden. Zusätzlich muss der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung durchführen. Für Schafe/Ziegen/Pferde muss die höhere Gewalt mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2019“ gemeldet werden. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Für weitere Informationen
sind auf der Homepage
der AMA die Merkblätter
„Alpung und Behirtung“,
„Almen und Gemeinschaftsweiden“
sowie „Alm/Weidemeldung
Rinder“ abrufbar.
Des Weiteren sind die
Außenstellen der LK-Kärnten
bei Fragen behilflich.