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04.07.2019 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig

Almauftriebsliste 2019 – Fragen und Antworten

Der Viehauftrieb auf Kärntens Almen neigt sich dieser Tage dem Ende zu. Dabei gilt es von der korrekten Abgabe bis hin zu den Meldefristen einiges zu beachten.

Um Ausgleichszahlungen auf Basis des Almauftriebes lukrieren zu können, muss die Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten werden. Außerdem bedarf es der fristgerechten Abgabe der Almauftriebsliste 2019 und der Alm/Weidemeldung Rinder. © LK Kärnten/Klaus Messner
Um Ausgleichszahlungen auf Basis des Almauftriebes lukrieren zu können, muss die Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten werden. Außerdem bedarf es der fristgerechten Abgabe der Almauftriebsliste 2019 und der Alm/Weidemeldung Rinder. © LK Kärnten/Klaus Messner
Bis wann muss die Almauftriebsliste  2019 abgegeben  werden?
Die Beantragtungsfrist für die Auftriebslist e endet heuer am Montag,  15. Juli. Ab Dienstag, 16. Juli  wird die Auftriebsliste als zu spät  gewertet und für die Prämienberechnung  nicht mehr berücksichtigt.  Auch wenn die Beantragung  der Auftriebsliste zu spät erfolgt,  besteht weiterhin die Meldepflicht.

Welche Meldefristen sind  beim Auftrieb, Weitertrieb  bzw. vorzeitigem Abtrieb  zu beachten?
Neben den Beantragungsfristen  für die Auftriebsliste muss auch  die 15-tägige Meldefrist beim  Auftrieb, Weitertrieb bzw. vorzeitigem  Abtrieb eingehalten werden.  Als 15-tägige Meldefrist ist  eine Frist von 15 Kalendertagen  (Montag bis Sonntag) definiert.
Die Meldefrist gilt für jede Änderungsmeldung  sowie auch im Fall  von höherer Gewalt.

Auf unsere Agrargemeinschaft  werden nur Rinder  aufgetrieben. Muss trotzdem  eine Almauftriebsliste abgegeben  werden?
Ja, auch wenn nur Rinder auf eine  Alm aufgetrieben werden, muss  eine Auftriebsliste an die AMA  gesendet werden. Die alleinige  Abgabe der Alm/Weidemeldung  Rinder ist nicht ausreichend  für die Prämiengewährung von  ÖPUL, AZ und Direktzahlungen.

Worauf muss bei der Beantragung  der Behirtungsprämie  geachtet werden?
Grundvoraussetzung ist die Angabe  der Anzahl der Hirten sowie  jener Tierkategorien, welche  tatsächlich behirtet werden.
Achtung: Hier muss im eAMA  bei ÖPUL-Behirtung jede Tierkategorie  einzeln erfasst werden.  Nicht beantragte Tierkategorien,  werden bei der Gewährung des  Behirtungszuschlages nicht berücksichtigt.  Eine Nicht-Angabe  kann zu empfindlichen Prämienkürzungen  im Bereich der  ÖPUL-Maßnahme Alpung und  Behirtung führen.

Mit welcher Betriebsnummer  steige ich ins eAMA  ein, um die Alm/Weidemeldung  für Rinder durchzuführen?
Man muss bei der Alm/Weidemeldung über das RinderNET  immer darauf achten, dass man  mit der Almbetriebsnummer in  das eAMA einsteigt, um eine korrekte  Alm/Weidemeldung durchführen  zu können. Steigt man mit  der Hauptbetriebsnummer ein,  kann im eAMA zwischen Haupt- und  Almbetriebsnummer ein  Betriebswechsel durchgeführt  werden.
Achtung: Mit der Hauptbetriebsnummer  können nur  Heimweidemeldungen durchgeführt  werden und keine Almmeldungen  für Rinder.

Welche Fristen sind bei  der Alm/Weidemeldung  Rinder zu beachten?
Die Alm/Weidemeldung muss  spätestens am 15. Tag nach dem  Almauftrieb bzw. nach dem  Weiter- oder Abtrieb erfolgen  und kann ausschließlich online  (eAMA RinderNET) oder postalisch  erfolgen. Wird eine Alm/ Weidemeldung postalisch übermittelt,  muss die Meldung nachweislich  innerhalb der 15-tägigen  Meldefrist zur Post gegeben werden.
Achtung: Für AZ, ÖPUL  und DIZA können nur Rinder berücksichtigt  werden, die bis zum 15. Juli 2019 auf der ersten Alm/ Gemeinschaftsweide aufgetrieben  und gemeldet werden. Erfolgt der  Erstauftrieb kurz vor dem 15. Juli  kann zur Wahrung der Frist die  Meldung per Fax durchgeführt  werden, das Originalformular ist  jedoch unabhängig davon per Post  zu übermitteln.
Reicht die Übermittlung  der Alm/Weidemeldung  mittels Fax, für eine korrekte  Meldung?
Nein, die Übermittlung der Alm/ Weidemeldung per Fax dient ausschließlich  der Wahrung der Meldefrist.  Eine Übermittlung des  Originals per Post ist immer notwendig,  da sonst die Meldung ungültig  ist. Lediglich Korrekturen  des voraussichtlichen Abgangsdatums  können online, per Post  oder auch per Fax durchgeführt  werden.

Kann die Auftriebsliste  nach dem 15. Juli noch  korrigiert  werden?
Ja, jede Änderung der beantragten  Daten muss mittels dementsprechender  Korrektur im eAMA  erfasst werden. Korrekturen, die  ab dem 16. Juli gesendet werden  und zu einer Prämienausweitung  führen würden, z. B. Erhöhung  der Anzahl der aufgetriebenen  Tiere, werden nicht mehr für die  Förderungsberechnung berücksichtigt.
Trotzdem besteht jederzeit  die Verpflichtung, Änderungen  beantragter Daten zu melden  bzw. zu korrigieren.

Muss für Kälber, die auf  der Alm geboren werden,  eine Alm/Weidemeldung  durchgeführt werden?
Nein, für Kälber, die auf der Alm geboren werden, muss eine Geburtsmeldung vom Herkunftsbetrieb  durchgeführt werden inkl.  Alpungsvermerk im Bestandsverzeichnis. Kälber, welche auf der  Alm geboren werden, müssen ebenfalls innerhalb von 7 Tagen mit Ohrmarken  gekennzeichnet werden. 
Die Alm/Weidemeldung  für das Kalb wird von der  AMA automatisch mit dem voraussichtlichen  Abtriebsdatum  des Muttertieres durchgeführt.  Das Geburtsdatum wird als Auftriebsdatum  erfasst.
Achtung:  Wenn der tatsächliche Abtrieb früher oder später als ursprünglich  bekannt gegeben erfolgt,  dann ist auch beim Kalb eine  Korrektur des Abtriebsdatums  erforderlich.

Muss eine Korrektur  des Abtriebsdatums gemacht  werden, wenn ein Tier  direkt von der Alm,  z. B. einem  Schlachthof, vor dem voraussichtlichen  Abtriebsdatum verkauft  wird?
Nein, der Herkunftsbetrieb des  Tieres meldet einen Abgang  oder eine Schlachtung. Eine allfällige  Korrektur des Abtriebsdatums  ist nicht erforderlich, diese  wird automatisch von der AMA  durchgeführt. Dieselbe Vorgangsweise  gilt auch, wenn ein  Tier vor dem Erreichen des voraussichtlichen A btriebsdatums  verendet. Der Herkunftsbetrieb  macht eine Verendungsmeldung  an die Rinderdatenbank und die  Korrektur des Abtriebsdatums  wird von der AMA automatisch  durchgeführt.

Eine Kuh erkrankt auf der  Alm und muss für eine Woche  am Heimbetrieb versorgt werden  und wird danach wieder  aufgetrieben. Ist eine Unterbrechung  zulässig?
Ein Abtrieb und ein Wiederauftrieb  eines gealpten Tieres ist zulässig,  der Wiederauftrieb muss  aber spätestens am 10. Kalendertag  nach dem Abtriebsdatum erfolgen, d. h. die Unterbrechung  darf maximal 10 Tage dauern.  Für die Meldung der Unterbrechung  gilt eine Meldefrist von 15 Tagen. Die Unterbrechung  der Alpungsdauer ist zulässig, jedoch  zählt der Zeitraum der Unterbrechung  nicht zur Alpungsdauer  und muss nachgeholt  werden.
. © LK Kärnten/Archiv Kärntner Bauer
. © LK Kärnten/Archiv Kärntner Bauer
Was ist bei der Meldung  eines Ersatzrindes zu beachten?
Ein Ersatzrind muss mittels eigenen  Formulars „Alm/Weidemeldung eines Ersatzrindes“ erfolgen.  Das Ersatztier muss der  gleichen Alterskategorie wie das  ursprünglich beantragte Tier (Alterstichtag  1. Juli) angehören und  das Ersatztier muss vom gleichen  Tierhalter aufgetrieben werden.  Wird ein Kriterium nicht erfüllt,  so gilt das Tier nicht als Ersatztier. 

Witterungsbedingt müssen  Schafe, Ziegen oder  Pferde zu einem anderen Abtriebsdatum  als gemeldet von  der Alm verbracht werden. Wie  muss dies an die AMA gemeldet  werden?
Der Abtrieb von Schafen, Ziegen  oder Pferden zu einem anderen  als ursprünglich in der Auftriebsliste  erfasstem Abtriebsdatum  muss an die AMA gemeldet werden.  Wird das Abtriebsdatum für  alle Stück einer Tierkategorie geändert,  ist dies mittels Korrektur  zur Almauftriebsliste online  durchzuführen. Bei einzelnen  Tieren einer Tierkategorie muss  dies mittels Formular „Schafe/ Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung  RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide- Auftriebsliste  2019“ („Änderungsmeldung“)  gemacht werden. Das Formular  muss ausgefüllt und im eAMA  hochgeladen werden. Eine Meldung  ist auch dann erforderlich,  wenn die Alpungsdauer von 60  Tagen bereits erfüllt wurde.

Was ist bei Fällen von höherer  Gewalt zu beachten?
Als Gründe höherer Gewalt gelten  Blitzschlag, Steinschlag, eine  anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophen  und Wildtierriss.  In jedem Fall von höherer Gewalt  muss zusätzlich zur Meldung  „Höhere Gewalt“ ein Nachweis  für die Todesursache hochgeladen  werden, beispielsweise ein  tierärztliches Gutachten. Kann  der Nachweis nicht unmittelbar  bei der Meldung hochgeladen  werden, ist dieser der AMA nachzureichen.  Die Meldung „Höhere  Gewalt“ bei Rindern kann mittels  Online-Erfassung der Meldung  „Rinder – Höhere Gewalt“ durchgeführt  werden. Zusätzlich muss  der Herkunftsbetrieb eine Verendungsmeldung  durchführen. Für  Schafe/Ziegen/Pferde muss die  höhere Gewalt mit dem Formular  „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung  RGVE-Bestand  Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste  2019“ gemeldet werden.  Bei Schafen und Ziegen ist  das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis  zu dokumentieren.  Verendete Pferde sind bei  der Bezirksverwaltungsbehörde  zu melden.
Für weitere Informationen  sind auf der Homepage der AMA die Merkblätter  „Alpung und Behirtung“, „Almen und Gemeinschaftsweiden“  sowie „Alm/Weidemeldung  Rinder“ abrufbar.  Des Weiteren sind die  Außenstellen der LK-Kärnten  bei Fragen behilflich.

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