Wertverlust bei Sägerundholz
Der Wertverlust für bereits erzeugtes, aber wegen der Covid-19-Maßnahmen nicht abgeholtes Sägerundholz, wird laut Härtefallfondsrichtlinie zur Ermittlung der Einkommensverluste anerkannt. Die Wertdifferenz muss für diese Menge mindestens 50 % betragen.
Wie lauten die Voraussetzungen?
- Der Holzverkauf erfolgte nachweislich vor dem 16. März 2020. Ein Nachweis hat mittels Schlussbrief oder – bei mündlichen Verträgen – durch eine nachträgliche Verschriftlichung spätestens bis zur Antragerstellung zu erfolgen.
- Das Sägerundholz wurde nachweislich bis einschließlich 15. Mai 2020 nicht abgeholt
- Zur Dokumentation sind zwei Fotos über den Lagerbestand mit Angaben des Aufnahmedatums erforderlich:
- Das zweite Foto nach dem 15. Mai 2020
Wie wird die Wertdifferenz ermittelt?
Der Wertverlust wird aus der Differenz zwischen dem ABC-Preis für Sägerundholz und dem Faserholzpreis berechnet. Pauschalierte Betriebe können dabei jeweils den Bruttopreis in Ansatz bringen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
- Im Schlussbrief sind die Preise für das Sägerundholz und das Faserholz vereinbart. In diesem Fall sind diese Preise in Ansatz zu bringen.
- Es besteht kein Vertrag für das Faserholz: Es kann mit dem Faserholzabnehmer ein Vertrag bis zur Antragstellung abgeschlossen werden und der vereinbarte Preis für die Ermittlung der Wertdifferenz herangezogen werden. Bei Atro-Tonnen-Preisen erfolgt die Umrechnung mit dem Faktor 2,11 (60 € je Atro-Tonne ergeben somit 28,44 € je FMO).
- Die Verträge mit dem Sägewerk wurden erst im Nachhinein verschriftlicht: Für die Wertdifferenz sind die Preise für das Sägerundholz und das Faserholz aus dem Holzmarktbericht der LK Österreich vom März 2020 für das Bundesland Kärnten heranzuziehen. Dabei ist der jeweils untere Wert des Preisbandes anzusetzen. Konkret sind in diesem Fall die in der hier abgebildeten Tabelle angeführten Preise bzw. Preisdifferenzen heranzuziehen. Bei pauschalierten Betrieben stellt die Umsatzsteuer einen Einkommensbestandteil dar, wodurch sich die in der Tabelle ausgewiesene höhere Wertdifferenz ergibt.
Wie erfolgt die Feststellung der Holzmenge?
Mit dem Förderantrag ist auch die Holzmenge anzugeben. Die genaue Holzmenge kann normalerweise erst festgestellt werden, wenn das Holz übernommen wurde. Allerdings ist zu bedenken, dass Förderungen nur so lange ausbezahlt werden, solange auch Fördermittel im Härtefallfonds vorhanden sind. Deshalb wird empfohlen, mit der Beantragung nicht bis zum Vorliegen der Werksabmaß zuzuwarten, sondern vorab die Menge entweder mit Hilfe einer „Holzmess-App“ oder mittels Raummaß und Umrechnung auf Festmeter mit dem Korrekturfaktor 0,60 zu ermitteln.