Weitere Entlastung für Bauern
Das beschlossene Entlastungspaket für Bäuerinnen und Bauern beinhaltet, neben den bereits ausführlich dargestellten steuerlichen Erleichterungen, auch einige sozialrechtliche Maßnahmen, die rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Angeglichen wird die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage. Derzeit bestehen nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge im Pauschalsystem und in der Beitragsgrundlagenoption unterschiedliche Mindestbeitragsgrundlagen. Nun werden diese vereinheitlicht und an die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 460,66 Euro monatlich angepasst. Gleichzeitig wurde die Einhebung des Zusatzbeitrages in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle der Beitragsgrundlagenoption aufgehoben.
Kinder: Höhere PV-Beitragsgrundlage
Die monatliche Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder wird von der Betriebsbeitragsgrundlage abgeleitet und beträgt ein Drittel von dieser. Die niedrige Beitragsgrundlage führt in weitere Folge zu einer geringeren Pension, da unsere Pensionsberechnung auf einer lebenslangen Durchrechnung basiert. Als weitere Maßnahme wurde daher beschlossen, die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers anzuheben. Die Erhöhung der Beitragsgrundlage von einem Drittel auf die Hälfte wird allein aus den Mitteln des Bundes getragen.
Absenkung des Pauschalbetrags
Das fiktive Ausgedinge ist wesentlich bei der Berechnung der Ausgleichszulage. Wird ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb übergeben, verpachtet, verkauft oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, wird bei der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers oder Verpächters, unabhängig von der Art und vom Ausmaß der ausbedungenen Leistung, ein Pauschalbetrag angerechnet. Dieser Pauschalbetrag ist das sogenannte „fiktive Ausgedinge“. Es wird nun auf zehn Prozent des anzuwendenden Richtsatzes gesenkt. Darüber hinaus wird der Solidaritätsbeitrag aller bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten in der Höhe von 0,5 Prozent gestrichen.